ECLI:DE:BPatG:2022:071122B29Wpat527.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 527/20
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 001 512.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. November 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Akintche und den Richter Posselt
beschlossen:
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Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 16 vom 4. Dezember 2019 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
Unverzagt
ist am 23. Januar 2019 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 16: Waren aus Papier und Pappe, nämlich Formulare, Plakate,
Prospekte, Notizzettel, Broschüren, Briefpapier,
Briefumschläge, Visitenkarten, Preisschilder, Fahnen, Wimpel,
Papiertüten, Schilder, Tischsets, Transparente, Flyer, Banner,
Werbebanner; Newsletter; Magazine; Veröffentlichungen;
Druckereierzeugnisse; Zeitungen; Zeitschriften; Schreibwaren;
Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16
enthalten; Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff;
Klasse 38: Bereitstellen des Zugriffs auf juristische
Dienstleistungsinformationen im Internet; Bereitstellen des
Zugriffs auf rechtliche Nachforschungsinformationen im
Internet;
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Klasse 41: Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen
[auch in elektronischer Form], ausgenommen für
Werbezwecke, insbesondere Büchern, Broschüren,
Prospekten, Zeitschriften, auch gespeichert auf elektronischen
Datenträgern; Videofilmproduktion, Veranstaltungen für
Unterrichtszwecke; Veranstaltungen von Wettbewerben
[Erziehung und Unterhaltung]; Organisation und Durchführung
von Workshops [Ausbildung], Seminaren, Konferenzen,
Kongressen, Vorträgen [Aus- und Fortbildung], Symposien,
Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen; Erziehung; Ausbildung;
Unterhaltung; Unterricht und Fortbildung;
Klasse 45: Juristische Dienstleistungen in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten
und Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten;
Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Rechtsberatung;
Rechtsvertretung; Verwaltung von Urheberrechten; Verwaltung
von Marken- und Designrechten [juristische Dienstleistung];
Verwaltung von Patenten [Juristische Dienstleistung];
Juristische Beratung in Fragen des geistigen Eigentums;
juristische Dienstleistungen; Dienstleistungen eines
Rechtsanwalts; Lizenzierung von Computersoftware
[juristische Dienstleistungen]; Lizenzvergabe an gewerblichen
Schutzrechten; Registrierung und Verwaltung von
Domainnamen [Juristische Dienstleistung].
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2019 hat die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA
die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37
Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG teilweise, nämlich für alle in Klassen 41 und 45
beanspruchten Dienstleistungen, zurückgewiesen.
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Zur Begründung führt die Markenstelle aus, bei dem Zeichen handle es sich um ein
Wort der deutschen Sprache mit der Bedeutung „zuversichtlich, beherzt“. Es sei in
diesem Sinne mühelos verständlich und stehe zudem auch synonym für
Eigenschaften wie „couragiert, kämpferisch und vertrauensvoll“. Hinsichtlich der in
Klassen 41 und 45 angemeldeten Dienstleistungen sei der Ausdruck „Unverzagt“
geeignet, auf eine besonders couragierte, vertrauensvolle Art und Weise der
Erbringung hinzuweisen. Es handele sich somit um eine Art anpreisendes
Werbeschlagwort allgemeiner Art. Dieses suggeriere den Kunden werbeüblich, die
Dienstleistungen würden von einer besonders beherzten und couragierten Person
angeboten, die auch in schwierigen Situationen nicht so leicht aufgebe und sich für
die Interessen des Kunden bzw. Mandanten einsetze bzw. sich den
Herausforderungen zuversichtlich/optimistisch und mit Elan stelle. Auch könnten die
Dienstleistungen der Klasse 41 dafür bestimmt und geeignet sein, dem
Inanspruchnehmenden zu solch unverzagtem Auftreten und Wesen zu verhelfen.
Dieser positive Sinngehalt übertrage sich auf alle diejenigen, die die
Dienstleistungen in Anspruch nehmen würden. Damit bestehe ein ausreichend
enger sachlich-beschreibender Bezug zwischen der angemeldeten Bezeichnung
„Unverzagt“ und den beanspruchten Dienstleistungen. Dass zur
Dienstleistungsbeschreibung noch andere gleichwertige oder sogar
gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Verfügung stünden, führe zu keiner
anderen Beurteilung. Auch wenn „unverzagt“, wie von der Anmelderin vorgetragen,
kein sehr gebräuchliches Synonym für „optimistisch“ sei, werde es ohne
gedankliche Schritte mit dem oben dargelegten Begriffsgehalt verstanden und damit
nicht als Hinweis auf ein konkretes Unternehmen aufgefasst. Das
Eintragungshindernis werde auch nicht dadurch beseitigt, dass es den Nachnamen
"Unverzagt" und einen namensgebenden Partner einer Rechtsanwaltskanzlei
dieses Namens gebe, da sich dies für die angesprochenen Verkehrskreise nicht aus
der angemeldeten Bezeichnung als solcher erschließe.
Gegen die Teilzurückweisung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem
sinngemäßen Antrag,
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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des DPMA vom
4. Dezember 2019 aufzuheben.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, es handle sich bei dem Wort
„Unverzagt“ um einen veralteten und nicht mehr gebräuchlichen Begriff. Die von der
Markenstelle unterstellte Bedeutung „optimistisch/zuversichtlich“ habe die
angemeldete Marke im heutigen Sprachgebrauch nicht mehr. Es tauche zudem
auch bei Worten wie „beherzt“ oder „tapfer“ erst sehr weit hinten oder ganz am Ende
in der Liste der jeweiligen Synonyme auf. Zudem habe „Unverzagt“ innerhalb des
angesprochenen Verkehrskreises eine eigenständige Bedeutung erlangt, da unter
diesem Zeichen seit über 25 Jahren Dienstleistungen der Rechtsberatung erbracht
sowie zahlreiche Veröffentlichungen erfolgt und Vorträge gehalten worden seien.
Dies sei durch die Markenstelle nicht ins nötige Verhältnis zum veralteten Gehalt
des Wortes gesetzt worden. Zusätzlich sei das Zeichen „Unverzagt“ als Name eines
namensgebenden Partners der Anmelderin ein klassisches Unterscheidungsmittel.
Die Markenstelle widerspreche sich, wenn sie einerseits davon ausgehe, der Name
einer Person sei ein typisches Unterscheidungsmittel, andererseits aber behaupte,
die angemeldete Marke habe einen „ausschließlich sachbezogenen
Informationsgehalt“. Aufgrund der Seltenheit des Namens komme diesem vielmehr
zumindest durchschnittliche Unterscheidungskraft bzw. Kennzeichnungskraft zu.
Der Senat hat mit Hinweis vom 19. Januar 2022 seine vorläufige Rechtsauffassung
dargelegt.
Daraufhin hat die Beschwerdeführerin von der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung Abstand genommen und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
eingeschränkt, nämlich auf die Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung; Unterricht
und Fortbildung“ verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde ist nach der
Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auch begründet. Der
angegriffene Beschluss ist aufzuheben, da der Eintragung des Zeichens im Umfang
der zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen keine
Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstehen.
1. Dem angemeldeten Zeichen fehlt es im verfahrensgegenständlichen Umfang
nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN
DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM
[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR
2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-
Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR
2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die
Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. –
Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.
– OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein
Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis
zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso
ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in
seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm
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entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-
Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 –
Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 –
grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn.
86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn.
11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr –
etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR
2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014,
872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012,
1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640
Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus
besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände
beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht
unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen
hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen
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(BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke;
a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).
a. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen genügt das angemeldete
Wortzeichen Unverzagt in Bezug auf die Dienstleistungen, gegen deren
Zurückweisung sich die Beschwerde noch richtet, den Anforderungen an die
erforderliche Unterscheidungskraft. Denn es beinhaltet diesbezüglich weder eine
konkrete Sachaussage noch kann festgestellt werden, dass das Zeichen von den
angesprochenen Verkehrskreisen stets nur als Werbeschlagwort ohne
Unterscheidungskraft aufgefasst wird.
b. Von den eben angesprochenen Dienstleistungen in Klassen 41 und 45 werden
sowohl Endverbraucher als auch Fachkreise angesprochen.
c. Der Begriff „Unverzagt“ bedeutet „zuversichtlich, beherzt“ (vgl.
Duden/Rechtschreibung/unverzagt) bzw. „ohne Angst und mit ungebrochenem
Willen“ (vgl. PONS, Deutsches Rechtschreibwörterbuch/Unverzagt) und wird in
diesen Nachschlagewerken teilweise als veraltet angesehen (siehe PONS, a. a. O.).
Das „Digitale Wörterbuch der deutschen Sprache“ (vgl.
https://www.dwds.de/wb/unverzagt) stuft das Wort als selten ein und zeigt im
Verwendungsverlauf einen sehr deutlichen Rückgang seit 1946, insbesondere seit
2009. Zugleich stellt der Begriff einen – nicht allzu häufig vorkommenden –
Nachnamen dar.
aa) Für eine unmittelbar sachbezogene bzw. beschreibende Bedeutung von
„Unverzagt“ im Hinblick auf den Namenscharakter des Anmeldezeichens ist nichts
ersichtlich. In der Regel ist ein Name der Hinweis auf eine Person und daher
jedenfalls bei unbekannten Namen eintragungsfähig (vgl. Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 316). Steht jedoch eine
Sachaussage im Vordergrund und wird daher der Name nicht mehr als betrieblicher
Herkunftshinweis verstanden, ist dieser nicht schutzfähig. Der Namensgeber der
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hier beschwerdeführenden Rechtsanwaltskanzlei mag sich – wie den von der
Beschwerdeführerin als Anlage übermittelten Unterlagen zu entnehmen ist – mit
zahlreichen Veröffentlichungen, Seminaren und einer langjährigen juristischen
Tätigkeit unter der Bezeichnung „Unverzagt“ hervorgetan haben. Dass sich deshalb
das Anmeldezeichen zu einem Sachhinweis entwickelt hätte, beispielsweise auf
eine (juristische Lehr-) Methode (vgl. auch BGH GRUR 2003, 436 – Feldenkrais;
GRUR 2019, 1058 Rn. 22 – KNEIPP; BPatG, Beschluss vom 23.02.2017,
27 W (pat) 534/15 – WALDORF), kann nicht festgestellt werden. Ohnehin hat die
Markenstelle ihre Zurückweisung nicht auf die Namensbedeutung des
Anmeldezeichens gestützt.
bb) Entgegen der Auffassung der Markenstelle ist auch dann nicht von einer
unmittelbaren Dienstleistungsbeschreibung oder einem ausreichend engen
sachlich-beschreibenden Bezug zwischen der angemeldeten Bezeichnung und den
beanspruchten Dienstleistungen auszugehen, wenn man den Bedeutungsgehalt
von „unverzagt“ als Adjektiv bzw. Adverb zugrunde legt. Insofern erachtet der Senat
es schon nicht für zulässig, dass die Markenstelle in ihrer Begründung vor allem auf
im aktuellen Sprachgebrauch häufiger verwendete in der Bedeutung ähnliche
Ausdrücke wie „couragiert, kämpferisch“ oder „vertrauensvoll“ abgestellt hat. Es
kann nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Verkehr diese
Worte sinngleich anstatt des angemeldeten Zeichens verwendet. Wie die
Beschwerdeführerin aufgezeigt hat (vgl. Bl. 55, 62 – 80 d. A.), wird „unverzagt“
bereits zum Anmeldezeitpunkt in etlichen Nachschlagewerken kaum (mehr) als
geläufiges Synonym zu den oben erwähnten Begriffen angeführt. Umgekehrt
werden für „unverzagt“ andere, ähnlich veraltete, Begriffe wie „edel, fest, hold,
wacker“ oder „zugetan“ als Synonym aufgeführt (vgl. z. B. https://www.wie-sagt-
man-noch.de/synonyme/unverzagt.html).
Das Attribut „unverzagt“, welches eine Wesenseigenschaft und Einstellung von
Personen bezeichnet, wird nicht als Eigenschaftswort auf die beanspruchten
Dienstleistungen bezogen. Anders als etwa den auch sachbezogen verwendbaren
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Ausdrücken wie „seriös“, „solide“ oder „zuverlässig“ wird „unverzagt“ keine
schlagwortartige, die Art der Leistungserbringung beschreibende oder anpreisende
Aussage im Sinne von „unverzagter“ Organisation, Verwaltung, Beratung,
Veranstaltung etc. zugeordnet. Allenfalls kann der Begriff mit dem Wesen oder der
Einstellung einer die betreffenden Dienstleistungen anbietenden Person in
Verbindung gebracht werden. Ein in dieser Hinsicht beschreibender oder sachlich-
anpreisender Hinweis auf Dienstleistungen, die von unverzagten Menschen
angeboten oder erbracht werden, ist dem alleinstehenden Adverb „unverzagt“
jedoch nicht unmittelbar, d. h. ohne weitere Überlegungen und analytische
Gedankenschritte, zu entnehmen. Das gilt umso mehr, als „unverzagt“ eher
antiquiert ist und nicht zu den heutigen Sprachgepflogenheiten im Geschäftsverkehr
und der Werbung der einschlägigen Branchen passend und folglich ungewöhnlich
erscheint. Dem entspricht auch, dass die Markenstelle eine solche Verwendung im
Zusammenhang mit einschlägigen Dienstleistungen nicht festgestellt hat und eine
solche auch vom Senat bei der von ihm durchgeführten Recherche nicht ermittelt
werden konnte (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 30.10.2007, 24 W (pat) 9/07 –
aufrecht).
d. Unabhängig davon ist „zuversichtlich, beherzt“ jedenfalls keine Eigenschaft des
Dienstleistenden, die die angesprochenen Verkehrskreise mit den stark
administrativ geprägten Tätigkeiten „Verwaltung von Urheberrechten; Verwaltung
von Marken- und Designrechten [juristische Dienstleistung]; Verwaltung von
Patenten [Juristische Dienstleistung]; Lizenzierung von Computersoftware
[juristische Dienstleistungen]; Lizenzvergabe an gewerblichen Schutzrechten;
Registrierung und Verwaltung von Domainnamen [Juristische Dienstleistung]“ ohne
weiteres in Verbindung brächten, so dass für diese eine Sachaussage im
Vordergrund stehen würde.
e. Es fehlt aus den bereits genannten Gründen auch an einem engen
beschreibenden Bezug zu den übrigen noch beanspruchten Dienstleistungen. Als
beschreibender Hinweis auf Eigenschaften eines Dienstleistungserbringers – erst
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Recht im hier beschwerdegegenständlichen Bereich – ist „unverzagt“ lediglich in
wenigen Einzelfällen und nur mit weiteren sinntragenden Wörtern aufzufinden. Es
wird in seiner oben angesprochenen Bedeutung zudem nahezu ausschließlich bei
kirchlichen Themen, Bibelzitaten, Kirchenliedern, Sprüchen (u. a. von Wilhelm
Busch) oder Buchtiteln über Gespräche mit den Großeltern
(https://www.fischerverlage.de/buch/jana-simon-sei-dennoch-unverzagt-
9783596705504) bzw. Büchern von Pensionären (https://www.neufeld-
verlag.de/shop/unverzagt-und-himmelsnah/) genutzt. Die Markenstelle hat ihre
Argumentation nur auf Lexikoneinträge gestützt, ihr jedoch keine weiteren Belege
für eine beschreibende Verwendung zu Grunde gelegt. Der Senat hat im Übrigen
nur im Bereich der (beamtenrechtlichen) Leistungsbeurteilung sehr vereinzelt die
Verwendung von „unverzagt“ als Adverb feststellen können. Es findet sich
insbesondere im Bereich der beanspruchten Dienstleistungen ganz überwiegend
eine Verwendung als Nachname bzw. Unternehmensbezeichnung. Dies erstreckt
sich über viele Branchen. So finden sich z. B. „Unverzagt Bedachungen“ des
Dachdeckermeisters S… Unverzagt, „D… GmbH & Co. KG,
Psychotherapeutische Praxis L… und Unverzagt, „H… Unverzagt“ für
CNC-Dienstleistungen und Ingenieurbüro Unverzagt. Besonders deutlich wird dies
im Bereich der Rechtsdienstleistungen, bei denen sich unter dem Begriff Unverzagt
nahezu ausschließlich Hinweise auf die Beschwerdeführerin, ihren
namensgebenden Gründungspartner oder weitere Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte dieses Namens finden. Auch die von der Markenstelle
angesprochenen Seminarthemen oder ein entsprechender werblicher Hinweis auf
„unverzagte“ Seminarleitungen waren nicht bzw. nur in wenigen Einzelfällen und
dann nicht in Alleinstellung des Wortes aufzufinden.
f. Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass „Unverzagt“ ein alltägliches
Werbeschlagwort ist, das stets nur als solches und nicht auch als
Unterscheidungsmittel verstanden wird.
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Zwar kommt eine werbende Anpreisung nicht nur bei aus mehreren Wörtern be-
stehenden Werbeslogans in Betracht, sondern auch bei einem prägnanten Ein-
zelwort, wenn dessen Bedeutung ohne weiteres eine anpreisende Wirkung in Be-
zug auf konkrete Waren oder Dienstleistungen beinhaltet (BGH a. a. O. Rn. 20 –
OUI). Eine ausschließlich anpreisende Bedeutung folgt aber vorliegend nicht bereits
daraus, dass bei einer Verwendung für die in Rede stehenden Dienstleistungen das
Wort „Unverzagt“ Assoziationen zu „couragiert, kämpferisch und vertrauensvoll“
wecken und für sich genommen eine positiv besetzte Aussage vermitteln mag.
Denn der anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren Eignung, als
Herkunftshinweis zu wirken, nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 872 Rn. 23 - Gute
Laune Drops). Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, dass der Verkehr die
Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht (BGH a. a. O. Rn. 23
– OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 28 - for you). Dafür ist vorliegend nichts konkret
festgestellt und auch sonst nichts ersichtlich.
Dem Anmeldezeichen kann nach alledem die Eignung als betrieblicher
Herkunftshinweis für die zuletzt noch beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen in Klassen 41 und 45 nicht abgesprochen werden.
2. Da sich nicht feststellen lässt, dass die angemeldete Bezeichnung „Unverzagt“
zur Beschreibung der Merkmale der beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen geeignet ist, unterliegt sie auch keinem Freihaltebedürfnis im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Ausreichende Anhaltspunkte für eine im
Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu erwartende zukünftige beschreibende
Verwendung sind ebenfalls nicht erkennbar.
Dr. Mittenberger-Huber Akintche Posselt
we
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