BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 538/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 009 486.1 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Juli 2012 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richte-rin Kortge und die Richterin am Landgericht Uhlmann BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. Juli 2011 wird aufgehoben, soweit die Eintragung für die nach-folgenden Waren zurückgewiesen worden ist: Klasse 14: Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken; Klasse 26: Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Ha-ken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen; Haarschmuck; Haar-spangen; Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; konserviertes, tiefgekühltes, ge-trocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Konfitüren, Kompot-te; Milchprodukte; - 3 - Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig; Salz; Senf; Saucen (Würzmittel); Gewürze; Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Klasse 34: Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Wortzeichen Wildeshauser Schützengilde - 4 - ist am 27. Mai 2009 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistun-gen angemeldet worden: Klasse 14: aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessin-strumente; Schlüsselanhänger; Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Abziehbilder, Aufkleber, Sti-ckers (Papeteriewaren); Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen ent-halten sind; Bett- und Tischdecken; Klasse 26: Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen; Abzeichen, nicht aus Edelme-tall; Anstecker (Buttons); Aufnäher (Kurzwaren); Haarschmuck; Haar-spangen; - 5 - Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; konserviertes, tiefgekühltes, ge-trocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Konfitüren, Kompotte; Milchprodukte; Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Spei-seeis; Honig; Salz; Senf; Saucen (Würzmittel); Gewürze; Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere al-koholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und an-dere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Klasse 34: Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer; Mit Beschluss vom 19. Juli 2011 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Wortfolge handele es sich um eine geografische Angabe, die als Herkunfts- Erbringungs- oder Bestimmungsort der beanspruchten Waren in Betracht komme. Es weise auf eine Schützengilde in Wildeshausen hin, die bean-- 6 - spruchten Waren könnten eine solche Vereinigung thematisieren oder sich auf andere Weise mit ihr beschäftigen. Sprachübliche Bezeichnungen von Veranstal-tungen seien weder für diese Veranstaltungen selbst noch für die dort angebote-nen Produkte unterscheidungskräftig. Sie sei ohne weiteres verständlich und glatt beschreibend. Zudem bestehe ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß be-antragt, den Beschluss der Markenstelle 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. Juli 2011 aufzuheben. Er ist der Auffassung, dem angemeldeten Zeichen komme Unterscheidungskraft zu. Das Wort "Schützengilde" werde vom Verkehr als reines Fantasiewort aufge-fasst, da der Begriff für eine Schützenbruderschaft veraltet sei. Auch das Wort "Wildeshauser" werde als Fantasiebegriff wahrgenommen. Zwar handele es sich um eine Kreisstadt im niedersächsischen L…, sie sei aber au ßerhalb des Landkreises Verkehrskreises völlig unbekannt. Selbst für Verbrau-cher, denen der Ortsname bekannt sei, enthalte das Kennzeichen keinen geogra-phischen Herkunftshinweis, da eine Schützengilde kein Produktionsbetrieb sei. Zudem könnten Vereinsnamen nach der Rechtsprechung des Bundespatentge-richts unterscheidungskräftig sein. Auch ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat zum Teil Erfolg. - 7 - 1. Die Anmelderin hat gemäß §§ 41, 37 Abs. 1, 33 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 8 MarkenG einen Anspruch auf Eintragung des angemeldeten Wortzeichens für die im Tenor genannten Waren. Der Eintragung steht in Bezug auf diese Waren kein absolutes Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 MarkenG ent-gegen. a) Unterscheidungskraft in diesem Sinn ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Un-ternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 – EU-ROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rn. 133 – Marlene-Dietrich-Bild-nis II; 935 Rn. 8 – Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSS-BALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 233, 235 Rn. 45 – Standbeutel; 229, 230 Rn. 27 – BioID). Da allein das Fehlen jeglicher Unterschei-dungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterschei-dungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. Marlene-Dietrich-Bildnis II). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die Auffassung der beteiligten in-ländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver-ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienst-leistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411,412 Rn. 24 Matrat-zen Concord/Hukla) Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen sei-nen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, - 8 - 428, 431 Rn. 53 – Henkel). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn die maßgeblichen Verkehrs-kreise ihnen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremd-sprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwen-dung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006). Darüber hinaus besitzen keine Unterschei-dungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht un-mittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden An-gabe erschöpfen (BGH GRUR 2010, 1101,1102 Rn. 23 – TOOOR!). b) Die Wortfolge "Wildeshauser Schützengilde" besteht aus dem Adjektiv "Wildeshauser" und dem deutschen Substantiv "Schützengilde". aa) Wildeshausen ist eine Kreisstadt im niedersächsischen L… … mit ca. 20.000 Einwohnern. Der Luftkurort liegt im N… Wirtschaftlich sind neben dem Tourismus die Lebensmittel- und Agrarindustrie von Bedeutung. bb) Gilden waren im Mittelalter Vereinigungen insbesondere von Kaufleuten, aber auch von Handwerkern (Zünfte) oder anderen Personengruppen zu gegenseitigem Schutz und Hilfe in Notla-gen. Sie gründeten sich auf einen Treueeid und gaben sich eige-ne Satzungen. Meist waren sie eng mit kirchlichen Institutionen verbunden. Der wechselseitig geleistete Treueeid wurde durch regelmäßig wiederkehrende gemeinsame Mahlzeiten erneuert. "Schützengilden" entstanden im späten Mittelalter als Vorgänger - 9 - der Bürgerwehren und dienten unter anderem der Verteidigung der Städte. Die deutschen Schützengilden verloren später ihren militärischen Charakter und verwandelten sich in "bürgerliche Vergnügungsgesellschaften" (Enzyklopädie Brockhaus, 21. Auf-lage … Schützengesellschaften). Es gibt in Deutschland noch eine Vielzahl von Vereinen, die das Wort "Schützengilde" im Na-men tragen. cc) Wildeshausen ist der Sitz der "Wildeshauser Schützengilde", ei-nes Vereins zu Förderung der Stadt und des heimatlichen Brauchtums. Die "Wildeshauser Schützengilde" veranstaltet sat-zungsgemäß in enger Verflechtung mit der Stadt W… jährlich wiederkehrende mehrtägige Brauchtumsfeste, wie die Schaffermahlzeit, das Gildefest, das Übungs- oder Königsschie-ßen auf ein Ziel in Form eines Metallvogels und ähnliche Veran-staltungen, bei denen die Mitwirkenden zu traditionellen rituell genau festgelegten Aufmärschen in Tracht oder Kostümen er-scheinen und die in der Region eine touristische Attraktion dar-stellen. c) Damit stellt das angemeldete Zeichen keine bloße geografische Her-kunftsangabe, sondern einen Vereinsnamen dar, der allerdings nicht überregional bekannt sein dürfte. Für die angesprochenen Kreise, hier die allgemeinen Verbraucher weist das Zeichen also auf einen Heimat-verein einer Kleinstadt hin. Namen von Personenvereinigungen können grundsätzlich Unterscheidungskraft besitzen, wenn sie keinen sachbe-zogenen Bedeutungsinhalt für die beanspruchten Waren aufweisen. - 10 - d) Der Begriff "Wildeshauser Schützengilde" hat für die im Tenor genann-ten Waren keinen unmittelbar beschreibenden Bezug. Edelsteine und Uhren haben keinen sachlichen Bezug zu Heimatverei-nen. Insbesondere werden sie üblicherweise nicht eingesetzt, um auf eine Mitgliedschaft in einem solchen Verein hinzuweisen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das Publikum das Wortzeichen bei mar-kenmäßiger Anbringung, also bei Edelsteinen auf der Verpackung und bei Uhren auf dem Zifferblatt oder der Rückseite als Hinweis auf die Mitgliedschaft in einer Schützengilde versteht. Für die im Tenor genannten Papier- und Textilwaren der Klassen 16, 24 und 26, die Lebensmittel und Getränke der Klassen 29, 30, 32, 33 und die Waren der Klasse 34 hat das Wortzeichen ebenfalls keinen unmit-telbaren Sachbezug. Da Schützengilden weder Textilien noch Lebens-mittel, Getränke oder Tabak, Raucherwaren und Streichhölzer herstel-len, könnte das Zeichen lediglich darauf hindeuten, dass die gekenn-zeichneten Waren in der Wildeshauser Schützengilde verwendet wer-den. Daraus kann das Publikum aber keine Aussage über die Qualität oder Beschaffenheit der betreffenden Waren ableiten. Da es zudem nicht üblich ist, mit der Verwendung von Waren in Vereinen zu werben, kann das Zeichen für diese Waren als betrieblicher Herkunftshinweis dienen. 2. Dagegen war die Beschwerde hinsichtlich der Waren der Klasse 14: aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Schlüsselanhänger; - 11 - Klasse 16: Abziehbilder, Aufkleber, Stickers (Papeteriewaren); Klasse 26: Abzeichen, nicht aus Edelmetall; Anstecker (Buttons); Aufnäher (Kurzwaren); zurückzuweisen. Denn für diese Waren steht der Eintragung das Schutzhindernis der fehlen-den Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Für die genannten Waren der Klassen 14, 24 und 26 ist das angemeldete Zeichen in erster Linie nach den üblichen Verkehrs- und Anbringungsge-wohnheiten nichts anderes als ein Hinweis auf die Mitgliedschaft in der Wil-deshauser Schützengilde. Nach der Lebenserfahrung des Senats, der sich zu den entsprechenden Verkehrskreisen zählt, ist es üblich, derartige Gegen-stände in Form von Orden, Ehrenzeichen und Schmucknadeln als Mitglieds-zeichen und Ehrungen an die Mitglieder von Traditionsvereinen zu verteilen. Für die Wildeshauser Schützengilde selbst ergibt sich dies aus ihrer Satzung. Schlüsselanhänger sind typische Fanartikel, die von Vereinen zur Verbrei-tung ihrer Bekanntheit und zur Werbung für ihre Veranstaltungen ausge-geben weden. Anstecker, Aufnäher, Abziehbilder, Aufkleber und Stickers mit dem Namen oder den Symbolen von Vereinen sollen nach der Wahrneh-mung des angesprochenen Publikums, auf das es maßgeblich ankommt (BGH a. a. O. Marlene Dietrich Bildnis II) in erster Linie die Zugehörigkeit zu einem Verein oder die Teilnahme an einer Vereinsveranstaltung zum Aus-druck bringen. Ein Aufdruck des Zeichens auf diesen Waren wird vom Verkehr deshalb nicht als betrieblicher Herkunftshinweis, sondern als Hin-- 12 - weis auf die Zugehörigkeit zu einem Heimatverein verstanden werden. Die Verwendung als Mitgliedshinweis ist daher die wahrscheinlichste Verwen-dungsform und auf diese ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Beschluss vom 26. April 2012, … – mit gestri chelten Linien umsäumter roter Winkel) für die Beurteilung der Unterschei-dungskraft abzustellen, sodass das Zeichen bei diesen Waren nur als Hin-weis auf den Verein und seine Mitglieder und nicht als betrieblicher Her-kunftshinweis der Waren betrachtet wird. Grabrucker Kortge Uhlmann Hu
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