ECLI:DE:BPatG:2022:260122B29Wpat538.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 538/21
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 026 243.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. Januar 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth
2beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Mai 2021
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
Connected Drinking
ist am 2. Dezember 2020 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgend aufgeführten Waren
angemeldet worden:
Klasse 7: Apparate zur Herstellung von sauerstoffhaltigen und
kohlensäurehaltigen Getränken; elektromechanische Apparate für
die Zubereitung von Getränken;
Klasse 9: elektronische Datenbanken; bespielte Medien; Software;
herunterladbare Softwareapplikationen; mobile Apps;
Anwendungssoftware für mobile Applikationen;
3Klasse 11: Wasserfilter; Wasserfiltergeräte und andere
Wasseraufbereitungsgeräte mit und ohne Wasserkühlanlagen
sowie mit und ohne Wasserzapfgeräte sowie mit und ohne
Sauerstoffanreicherung oder Kohlensäureanreicherung für den
Haushalt und für den Gewerbebetrieb; Getränkekühlapparate;
Nachfüllpackungen und Filterpatronen mit Absorptionsmitteln
und/oder Ionenaustauschern für Wasserfilter und andere
Wasseraufbereitungsgeräte mit und ohne Wasserkühlanlagen
sowie mit und ohne Wasserzapfgeräte sowie mit und ohne
Sauerstoffanreicherung oder Kohlensäureanreicherung für den
Haushalt und für den Gewerbebetrieb.
Mit Beschluss vom 19. Mai 2021 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen
Patent- und Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft
gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat
sie ausgeführt, das zum englischen Grundwortschatz gehörende Wort „connected“
werde von dem angesprochenen inländischen Verkehrskreis ohne weiteres im
Sinne von „verbunden, verknüpft“ übersetzt und in einem technischen
Zusammenhang als Hinweis auf die Verbundenheit mit einem Netzwerk verwendet.
Den Gesamtbegriff „Connected Drinking“ verstehe der Verkehr im Sinne von
„verknüpftes Trinken“ als sloganhafte beschreibende Wortfolge und im
Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren als Hinweis auf Anlagen und
Zubehör zur Getränkeherstellung, welche mittels Software verbunden bzw.
verknüpft werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß
beantragt,
4den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 vom 19. Mai 2021
aufzuheben.
Der Verkehr erkenne bereits in den Einzelbestandteilen „Connected“ und „Drinking“
jeweils viele, sich unterscheidende Bedeutungen. Auch die Bedeutung des
Gesamtbegriffes sei alles andere als klar. Die der Zurückweisung zugrunde gelegte
Bedeutung „verknüpftes Trinken“ sei nicht eindeutig, da sich eine Vielzahl von
weiteren Bedeutungen ergeben könnten, wie „gemeinschaftliches Trinken“,
„angeschlossen trinkend“, „zusammengehörig saufend“, „zusammenhängend und
saufend“ oder „Trinkverband“, „geklemmt drinkend“, „zusammengehöriges Saufen“
oder „beschaltet saufen“, wobei sich der Verkehr unter manchen Bedeutungen
konkret etwas vorstellen könne, während manche Bedeutungen ihm als nicht
sinnvoll erscheinen würden. Selbst wenn die Bedeutung „verknüpftes Trinken“
zugrunde gelegt werde, wiesen weder die einzelnen Zeichenbestandteile noch das
für die Frage der Schutzfähigkeit maßgebliche Gesamtzeichen einen
beschreibenden Inhalt in Bezug auf die relevanten Waren auf. Die in Klasse 7
angemeldeten Geräte zur Herstellung bzw. Zubereitung von Getränken würden
durch „Connected Drinking“ nicht beschrieben, da diese weder etwas mit einer
Verbindung zu tun hätten noch die Einnahme von Getränken beträfen. Auch die in
den Klassen 9 und 11 beanspruchten Waren hätten keinerlei Bezug zum Trinken.
Auch ein enger beschreibender Bezug zu den Waren liege angesichts der
zahlreichen auseinanderliegenden Deutungen des Begriffs nicht vor. Allein, dass
die Waren „auch“ etwas mit Wasser oder Getränken zu tun haben könnten, genüge
hierfür nicht. Zudem spreche die Mehrdeutigkeit und die Interpretationsbedürftigkeit
ebenso für eine Unterscheidungskraft wie die Tatsache, dass es sich um eine
englischsprachige Wortfolge handele. Der Verkehr könne der fremdsprachigen
Wortfolge keine konkrete Bedeutung zuordnen und würde eine Vielzahl von
weiteren Bedeutungen in Betracht ziehen.
5Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat auch in der
Sache Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens stehen in Bezug auf
die beanspruchten Waren keine Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Das angemeldete Zeichen entbehrt nicht jeglicher Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN
DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM
[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR
2018, 932 Rn. 7 - #darferdas?, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731
Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der
Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/ HABM [Vorsprung
durch Technik]; BGH a. a. O. - #darferdas?; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
6Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O.
– Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass
der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen
seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer
analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53
– Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI;
a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel-
dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 –
grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674,
Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270
Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder
Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom
Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops;
GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012,
270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!; GRUR 2009, 952 Rn.
10 - DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor
allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
7Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein
enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme
gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen
ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein
Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009,
952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen,
das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen
schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der
Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden
Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die
hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 41 –
EUROHYPO; GRUR 2004, 680 Rn. 37 – BIOMILD; BGH GRUR 2012, 270 R. 16 -
Link economy).
Aus diesen, insbesondere den zuletzt genannten Gründen kann aufgrund der
Kombination der Begriffe „Connected“ und „Drinking“ nicht mit der gebotenen
Sicherheit festgestellt werden, dass das angemeldete Zeichen „Connected
Drinking“ für die hier relevanten Waren als reine Sachangabe verstanden wird und
ihm daher das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht.
a) Die verfahrensgegenständlichen Waren richten sich in erster Linie an den
normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Endverbraucher, aber auch an das Fachpublikum.
b) Das angemeldete Wortzeichen setzt sich aus den Begriffen „Connected“ und
„Drinking“ zusammen. Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten
Marken ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die
Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der
8Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2; GRUR
2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 - Lichtmiete).
Bei dem Wort „Connected“ handelt es sich um die Passivform des zum englischen
Grundwortschatzes gehörenden Verbs „to connect“ („verbinden“). Im Deutschen
bedeutet es „verbunden“, wobei der Begriff zur Beschreibung des Zustandes von
elektrischen Anlagen (vgl. „connected to power“, https://www.linguee.de/englisch-
deutsch/uebersetzung/connected+to+power+grid.html), zur Beschreibung einer
steifen Verbindung zwischen zwei mechanischen Bauteilen (vgl. „mechanically
connected“, https://www.linguee.com/english-
german/translation/mechanically+connected.html) aber auch zur Beschreibung
eines menschlichen Gefühls (vgl. „to feel more connected to your purpose, to
yourself, and to others“, https://theblissfulmind.com/feel-connected/) verwendet
wird. Das ebenfalls dem englischen Grundwortschatz zugehörige Wort „Drinking“
bedeutet übersetzt „trinken“, also das Zusichnehmen von Getränken. Es ist davon
auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise den einzelnen
Zeichenbestandteilen jeweils unmittelbar die genannte Bedeutung beimessen. Das
für die Schutzfähigkeitsprüfung maßgebliche Gesamtzeichen (EuGH a. a. O. Rn. 29
– BioID) erschöpft sich jedoch nicht in einer sprach- und werbeüblichen
Aneinanderreihung beschreibender Angaben zu einem ohne weiteres
verständlichen Sachbegriff.
Sofern die angesprochenen Verkehrskreise „Connected Drinking“ wörtlich mit
„verbundenes Trinken“ übersetzen, bleibt der Sinngehalt dieser Begriffsbildung
unklar und vage, da offenbleibt, worin diese Verbindung liegen soll. Die Wortfolge
könnte z. B. auf eine Verbindung von Menschen beim Trinken in einer Gruppe
hinweisen, also „gemeinsames Trinken“ bedeuten, bei dem man (persönlich oder
virtuell) zusammensitzt. Zum einen konnte schon nicht festgestellt werden, dass der
Begriff „Connected Drinking“ bzw. „verbundenes Trinken“ hierfür gebräuchlich ist
oder in der Werbung genutzt wird, zum anderen liegt eine solche Bedeutung im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nicht auf der Hand. Zudem eröffnet
9die Zusammenstellung der Wortelemente einen gewissen Interpretationsspielraum.
Es bedürfte mehrerer analytischer Zwischenschritte, um von dieser Bedeutung zu
einem die beanspruchten Waren beschreibenden Sinngehalt, z. B. „verknüpfte
Getränkeanlagen“ zu gelangen. Zunächst wird der Verkehr das Zeichen aufgliedern
in „Connected“ und „Drinking“. Aus dem zweiten Wortbestandteil „Drinking“ als
Tätigkeit müsste der Verkehr dann auf ein Getränk schließen, um im nächsten
Schritt wiederum den Schluss von dem Getränk auf eine Anlage zur
Getränkeherstellung zu ziehen. Anschließend müsste der Verkehr die beiden
Begriffe wieder zusammenführen und könnte dann erst zu der Bedeutung
„verbundene Getränkeanlagen“ kommen. Dieser Vorgang zeigt, dass sich ein
verständlicher, einen Warenbezug aufweisender Sinngehalt – wenn überhaupt –
erst nach mehreren Gedankenschritten ergibt.
Das Gleiche gilt, wenn man die Übersetzung „verknüpftes Trinken“ zugrunde legt.
Bereits in der deutschen Sprache fehlt es an einem Hinweis, womit das Trinken
verknüpft sein soll. Die Interpretation der Markenstelle, dass die mobilen
Applikationen in Klasse 9 mit den beanspruchten Apparaten zur
Getränkeherstellung der Klasse 7 und den Filter- und sonstigen Geräten in Klasse
11 verknüpft würden und der Begriff „Connected Drinking“ miteinander verbundene
oder jeweils mit einem Programm verbundene Anlagen für die Herstellung von
Getränken beschreibe, ist fernliegend. Zwar sind informationstechnische
Verbindungen von Anlagen und Computern durchaus Stand der Technik (vgl.
https://en.wikipedia.org/wiki/Connected_Devices). Soweit der Verkehr
Wortkombinationen mit „connected“ kennt, beziehen sich diese jedoch in der Regel
auf Gegenstände, wie z. B. „Connected Car“ für ein mit Internetzugang
ausgestattetes Fahrzeug (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Connected_Car), oder
„connected shoes“, die mit einem Chip zur Messung von Tempo oder Distanz
versehen sind (vgl. https://www.laufen.de/d/connected-footwear-besser-laufen-mit-
chip-im-schuh). Des Weiteren kann der Begriff „connected“ auf ein
Kooperationsnetzwerk hinweisen (vgl. https://handwerkconnected.de/ : „Hier findest
Du Partnerbetriebe aus dem baunahen Handwerk, mit denen Du kooperieren
kannst“). Soweit die Verbindung von „connected“ mit einem Verb festzustellen war,
10
wie z. B. „connected living“ ergibt sich die Bedeutung im Bereich Smart Home
unmittelbar aus dem Zusammenspiel von Bauen, Wohnen, Sicherheit, Energie etc.
(vgl. https://connected-living.org/,; https://www.samsung.com/de/explore/life-
hacks/connected-living/). Nicht in diese Wortkombinationen einreihen lässt sich
dagegen „Connected drinking“. Die einzige auf den ersten Blick vergleichbare
Zusammensetzung „Connected Eating“, deren Bedeutung sich ebenfalls nicht
unmittelbar erschließt, wird lediglich markenmäßig für ein bestimmtes
Unternehmen, das Beratungsdienstleistungen bei Essstörungen anbietet,
verwendet. Aus all den genannten Wortkombinationen mit „connected“ lässt sich
somit kein entsprechendes Verständnis des Verkehrs dahingehend entnehmen,
dass er das Anmeldezeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren lediglich als
Sachhinweis auffassen würde.
Die von der Markenstelle angenommene Bedeutung erschließt sich somit allenfalls
nach einer detaillierten, analysierenden Betrachtung, die die angesprochenen
Verkehrskreise, da sie nur kurzzeitig mit dem Zeichen konfrontiert sind, nicht
vornehmen werden und die im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft
unzulässig ist (vgl. BGH GRUR 2014, 565 Rn. 24 – smartbook; GRUR 2012, 270
Rn. 12 – Link economy).
Dem Anmeldezeichen kann nach alledem das erforderliche Mindestmaß an
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
b) Wegen der fehlenden Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der in Rede
stehenden Waren unterliegt das angemeldete Zeichen auch keinem
Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Der angegriffene Beschluss war daher aufzuheben.
11
Dr. Mittenberger-Huber Akintche Seyfarth
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