BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 54/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 32 244 hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 9. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Voit und die Richterin k. A. Fink - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Zeichen Schlemmer Atlas mit dem Waren- bzw Dienstleistungsverzeichnis "Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumen-te (soweit in Klasse 9 enthalten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetauf-zeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Me-chaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Re-chenmaschinen und Datenverarbeitungsgeräte und Compu-ter; Feuerlöschgeräte; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buch-bindeartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Pa-pier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstler-bedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausge-nommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, so-- 3 - weit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten; Drucklettern; Druck-stöcke; Herausgabe und Produktion von Druckschriften und Bü-chern; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung". Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, hat die Anmeldung nach vorangegange-nem Beanstandungsbescheid wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen "Druckerei-erzeugnisse, Herausgabe und Produktion von Druckschriften und Büchern". Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung verstünden die allge-meinen Verkehrskreise, an die sie gerichtet sei, als eine Sammlung von Tipps bzw Adressen in Buchform, unter der man Schlemmer-Restaurants finden könne. Bei der Bezeichnung handele es sich daher um einen inhaltsbeschreibenden Titel von Druckerzeugnissen bzw das Ziel der Dienstleistung der Herausgabe und Produk-tion von Büchern. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, ein Freihaltebedürf-nis bestehe nicht, da sich die von der Markenstelle angenommene Bedeutung des angemeldeten Zeichens nicht aufdränge, sondern allenfalls mittelbar und auf ge-danklichen Umwegen ergebe. Die Wortverbindung als solche sei vieldeutig und lasse keine Schlüsse auf den Inhalt der so bezeichneten Druckschrift zu. Ebenso-wenig sei ein unmittelbar beschreibender Bezug mit der Dienstleistung Herausga-be und Produktion von Büchern gegeben. Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. November 2000 aufzuhe-ben. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Der Ein-tragung der angemeldeten Bezeichnung steht im Umfang der Zurückweisung durch die Markenstelle ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Bezeichnung in die-sem Umfang die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG. Gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung aus-geschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Be-zeichnung ua der Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Bezeichnung "Schlemmer Atlas" ist in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, soweit die Eintragung von der Markenstelle verweigert wur-de, eine unmittelbar beschreibende Angabe und muß daher den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben. Wie bereits von der Markenstelle angeführt, bedeutet das deutsche Verb "schlem-men" besonders gut und reichlich essen und trinken. Als "Schlemmer" bezeichnet man dementsprechend eine Person, die gerne schlemmt. "Atlas" wiederum wird verstanden als Sammlung gleichartig bearbeiteter geo-graphischer Karten oder als Sammlung von Bildtafeln aus einem Wissensgebiet, jeweils in Buchform. Inzwischen hat sich die erste Bedeutung als Sammlung von geographischen Karten in Buchform so durchgesetzt, daß die hier angesproche-nen - allgemeinen - Verkehrskreise den Begriff in diesem Sinne verstehen werden. Insoweit sei nur auf die sogenannten Autoatlanten wie etwa "Der große ADAC-Ju-biläums-Atlas", den "ADAC-Profi-Atlas Deutschland", "Der große Polyglott-Autoat-las 2003/2004", "Der große Falk-Atlas 2003/2004", den "ADAC-Autoatlas Deutschland/Europa 2003, 2004" und "Der große Schell-Atlas 2003/2004" verwie-- 5 - sen, die geographische Kartenwerke darstellen und nicht etwa Bildtafeln über Au-tos, obwohl sie insgesamt als Autoatlanten bezeichnet werden. Zusätzlich enthal-ten diese Kartenwerke etwa Aufstellungen von Beherbergungsbetrieben. Die sprachüblich gebildete und allgemein verständliche angemeldete Bezeichnung bedeutet daher ein geographisches Kartenwerk mit Hinweisen auf bestimmte Orte, die das Schlemmen ermöglichen. Selbst wenn man die angemeldete Bezeichnung im vorliegenden Fall als Samm-lung von Bildtafeln aus dem Bereich des "Schlemmens" verstehen würde, ergäbe sich eine das Werk unmittelbar beschreibende Sachangabe. Eine derartige Bedeutung ergibt sich aus dem Vergleich mit ähnlichen Druckwerken, wie zB dem "Freiberufler-Atlas", dem "Jobber-Atlas", dem "Wels Atlas 2" und dem "Kynos Atlas Hunderassen der Welt", deren Titel dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmel-derin mit Schreiben vom 11. Februar 2003 übermittelt wurden. Denn obwohl kein echtes Homonym vorliegt, ist dennoch bei beiden denkbaren Möglichkeiten ein eindeutig inhaltsbeschreibender Bezug gegeben (vgl BGH GRUR 1997, 627 - A la Carte, GRUR 2002, 816 - BONUS II). Eine in einem Wort liegende Doppeldeutig-keit vermag nicht zur Überwindung des Schutzhindernisses zu führen. Die angemeldete Bezeichnung stellt sich somit lediglich als Inhaltsangabe dar und ist somit für die Waren der Klasse 16 unmittelbar beschreibend. Gleiches gilt für die Dienstleistungen "Herausgabe und Produktion von Druckschriften und Bü-chern", weil die inländischen Verkehrskreise in der angemeldeten Wortfolge einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt für die eingangs ge-nannten Dienstleistungen sehen werden (vgl BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN). Der beschreibende Begriffsinhalt betrifft nämlich nicht nur die Werke als solche, sondern auch die Dienstleistungen, mittels derer die Werke ent-stehen (vgl BGH WRP 2003, 519 – Winnetou). Steht die Eignung, den Gegen-stand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, wie hier außer - 6 - Zweifel, ist dem Zeichen das Eintragungshindernis eines Freihaltebedürfnisses entgegenzuhalten. Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses ist auch nicht davon abhän-gig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier einschlägigen Waren-/Dienstleistungsbereich lexikalisch nachweisbar ist. Nach dem ausdrückli-chen Wortlaut des § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß die fragliche Bezeichnung zur Beschreibung "dienen können" muß, ergibt sich, daß auch die erstmalige Verwendung einer Zeichenzusammensetzung nicht schutzbe-gründend ist (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA). Der angemeldeten Bezeichnung fehlt - im Rahmen der Zurückweisung durch die Markenstelle - auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG. Wegen des beschreibenden Inhalts der Bezeichnung wird der Verkehr darin eine Sachangabe, nicht jedoch einen Hinweis auf die Herkunft der damit ge-kennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbe-trieb sehen. Grabrucker Voit Fink br/Ko
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