ECLI:DE:BPatG:2022:070322B29Wpat544.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 544/19
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 237 887.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. März 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin
Lachenmayr-Nikolaou und die Richterin Seyfarth
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beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 21. März 2019 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die I… GbR hat am 12. Dezember 2018 die Bezeichnung
Spross
zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) geführte Markenregister angemeldet für die Waren der
Klasse 25: Bekleidung für Damen, Herren und Kinder; Bekleidung für Kinder;
Bekleidungsstücke.
Mit Beschluss vom 21. März 2019 hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA die
Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 15. Januar
2019 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1
MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, der angemeldete Begriff „Spross“ mit der Bedeutung
„Erbe, Kind, Nachkomme, Sohn“ bringe lediglich zum Ausdruck, dass es sich bei
dem Träger der beanspruchten Bekleidungswaren mit der Aufschrift „Spross“ eben
um ein Kind, einen Nachkommen bzw. einen Sohn handele. Der Ausdruck „Spross“
sei ein Begriff mit einer unmittelbar verständlichen, plausiblen Aussage über den
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Träger bzw. ein Statement des Trägers der beanspruchten Waren. Im Zusammen-
hang mit den in Rede stehenden Waren werde der angesprochene Verbraucher-
kreis diesen Begriff stets nur als solchen, als sogenannte „Botschaft nach außen“,
als „Funwort“ bzw. Statement verstehen und ihn somit als bloßes Mittel der Waren-
gestaltung auffassen.
Im Rahmen der stetig zunehmenden Personalisierung in der Konsumgüterindustrie
habe sich in den letzten Jahren der Trend der (personifizierten) Slogan-Mode und
damit der Mode als alltäglichem Kommunikationsmittel etabliert. Dieser Trend exis-
tiere bereits seit 1980er Jahren und habe sich immer weitreichender durchgesetzt.
Der Verkehr begegne derartigen Fun- und Statement-Worten, Slogans und Fun-
Sprüchen als Ausdruck persönlicher Gefühle und Empfindungen in vielfältiger
Weise, insbesondere als Beschriftung bzw. Schriftzug auf den verschiedensten
Waren wie Bekleidungsstücken. Der Erwerb entsprechend gestalteter Waren be-
ruhe maßgeblich auf deren Eignung als Gesinnungs- und Kommunikationsmittel,
also dem jeweiligen Fun-Wort/Statement auf der Ware und seiner Eignung, die
Gefühle bzw. das (ironische, witzige) Statement des Trägers zum Ausdruck zu brin-
gen, und nicht auf einer irgendwie gearteten Vorstellung über die Herkunft der so
gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen.
Aufgrund des dargelegten Sinngehalts des Begriffs „Spross“ stelle die Anbringung
der Bezeichnung „Spross“ als deutlich sichtbarer Schriftzug auf der Vorder- oder
auch der Rückseite der beanspruchten Waren und somit als Motiv die wahrschein-
lichste und zugleich die praktisch bedeutsamste Verwendungsform des angemel-
deten Ausdrucks dar. Auf ebenfalls denkbare – aber weniger wahrscheinliche und
auch praktisch nicht so bedeutsame – anderweitige Verwendungen des angemel-
deten Zeichens, beispielsweise in Einnäher-Etiketten oder Hangtags, sei nicht ab-
zustellen. Diese seien vorliegend auch wenig naheliegend, da der Verbraucher bei
Begriffen mit plausibler Themenangabe bzw. einer Aussage über die Träger auf-
grund der ständigen Konfrontation mit „Statementbekleidung“ keinen Herkunftshin-
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weis für damit gekennzeichnete Waren erwarte. Durch einen gut sichtbaren Auf-
druck des angemeldeten Zeichens „Spross“ auf den vorgenannten Waren in der Art
eines Motivs solle lediglich die Aufmerksamkeit des Endverbrauchers geweckt und
dessen Kaufanreiz gefördert werden, sodass der angesprochene Verkehr in diesem
lediglich ein Gestaltungsmittel und keinen Herkunftshinweis erblicke. Dem Zeichen
fehle daher hinsichtlich der beanspruchten Waren die erforderliche Unterschei-
dungskraft.
Hiergegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, mit der der Be-
schwerdeführer sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 21. März 2019
aufzuheben.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die angemeldete Bezeichnung „Spross“ sei
unterscheidungskräftig, da sie weder unmittelbar beschreibend sei, noch ein be-
schreibender Bezug zu den Waren aus Klasse 25 bestehe. Das Zeichen sei vor
diesem Hintergrund aufgrund seiner Originalität geeignet, vom Verkehr als her-
kunftsbezogener Hinweis wahrgenommen zu werden. Es handele sich bei der an-
gemeldeten Wortmarke auch nicht um ein gebräuchliches Wort der Alltagssprache,
das von den angesprochenen Verkehrskreisen im Zeitpunkt der Anmeldung nur als
solches aufgefasst werde. Der Begriff sei kein „Trendwort“ bei der großformatigen
Beschriftung von Bekleidungsstücken. Das DPMA stütze seine gegenteilige Auffas-
sung auf nur einen einzigen „Fund“ je eines Baby-T-Shirts und eines Baby-Bodys
mit der Aufschrift „Spross“ (inklusive kleiner Blattapplikationen) im World Wide Web.
Eine über einen gewissen Zeitraum bereits zu beobachtende, statistisch erfassbare
Entwicklungstendenz vermöge dies jedoch nicht zu begründen. Es handele sich bei
dem Begriff „Spross“ somit nicht um ein dem Verkehr geläufiges „Funwort", dem
dieser einen eindeutigen Bedeutungsgehalt bei der großformatigen Verwendung
auf Kleidungsstücken entnehmen würde. Die Wortmarke weise – anders als die
Begriffe „Baby", „Papa", „Mama" – keinen eindeutigen Bedeutungsgehalt auf,
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sondern habe vielmehr die Bedeutungen „Nachkomme; Pflanzentrieb; Jägerspra-
che: Teil des Geweihs" und sei somit mehrdeutig. Auch bei einer Google-Suche
erhalte man in erster Linie Ergebnisse zu der Bedeutung „Pflanzentrieb“. Pflanzen-
sprosse verbinde der Verkehr mit Natur, Frühling und frischem pflanzlichem Grün,
so dass einer Aufschrift „Spross" entgegen der Auffassung des DPMA keinesfalls
eindeutig eine Bedeutung als Statement, Bekenntnis bzw. Botschaft an die Umwelt
zukomme. Durch die Blattapplikation werde zudem in dem von dem DPMA vorge-
legten einzigen Nachweis eines Bekleidungsaufdrucks mit dem Wort „Spross" auf
die Bedeutung des Wortes im Sinne von „Pflanzentrieb“ Bezug genommen. Die
Aufschrift „Spross“ sei des Weiteren auch auf einem Frauen-Polo-Shirt nachweis-
bar, bei dem eine Botschaft mit der Bedeutung „Nachkomme, Kind“ nicht plausibel
sei. Die Wortmarke weiche daher von dem, was in der Bekleidungsbranche als
aufgedrucktes Statement, Bekenntnis bzw. als Botschaft an die Umwelt üblich sei,
ab. Der Verkehr nehme die Wortmarke entgegen der Ansicht des DPMA – selbst
bei einem großformatigen Aufdruck auf Bekleidungsstücken – nicht im Sinne einer
Botschaft/eines Bekenntnisses mit Blick auf die Eigenschaft eines menschlichen
Nachkömmlings wahr und dementsprechend auch nicht lediglich als Gestaltungs-
mittel, sondern als Herkunftshinweis.
Das angemeldete Zeichen wurde mit Veröffentlichungsdatum 18. Juni 2021 auf den
Beschwerdeführer umgeschrieben. Dieser hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens
mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Oktober 2021 erklärt, das Verfahren zu über-
nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte und
gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat auch in der
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Sache Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens „Spross“ als Marke
steht das absolute Schutzhinderniss der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht entgegen, so dass der angegriffene Beschluss der
Markenstelle aufzuheben war.
I. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Vorschriften des Marken
gesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des
Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht (BGH GRUR
2020, 411 Rn. 8 - #darferdas? II). Die Eintragungshindernisse der fehlenden Unter-
scheidungskraft aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und des Freihaltebedürfnisses aus Art. 3
Abs. Buchst. c der Richtlinie 2008/95/EG (MarkenRL a. F.) finden sich nun in Art. 4
Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie (EU) 2015/2436 (MarkenRL) und werden unver
ändert umgesetzt durch § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG.
II. Der Beschwerdeführer hat das Verfahren als Rechtsnachfolger der ursprüng-
lichen Anmelderin mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Oktober 2021 gem. § 28
Abs. 2 S. 1, S. 3 MarkenG übernommen.
III. Dem angemeldeten Zeichen fehlt nicht die gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
erforderliche Unterscheidungskraft.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegli-
che Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukom-
mende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese
Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterschei-
den (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR
2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-
Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT). Denn die
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Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeich-
neten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228
Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66
– Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR
2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis be-
gründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR
2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15
– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872
Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde-
zeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einer-
seits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffas-
sung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver-
ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR
2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN];
BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreiben-
den Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstlei-
stungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH
GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau
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[Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die
sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht un-
mittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein
enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den
beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten
erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15
– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143
Rn. 9 – Starsat). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer
Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen
Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache be-
stehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in
der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12
– OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26
– HOT; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen kann dem angemeldeten Zeichen
„Spross“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren die erforderliche Unter-
scheidungskraft nicht abgesprochen werden.
a) Die beanspruchten Waren der Klasse der Klasse 25 wenden sich an die all-
gemeinen Verkehrskreise, insbesondere den Handel sowie den normal informier-
ten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher.
b) Dem deutschen Wort „Spross“ kommen in erster Linie die Bedeutungen
„[junger] Trieb einer Pflanze; Schössling“ sowie „Nachkomme, Abkömmling, beson-
ders Sohn [aus vornehmer, adliger Familie]“ zu (vgl. Duden-Online unter
https://www.duden.de/rechtschreibung/Spross). Zudem wird mit dem Begriff in der
Jägersprache das Ende des Hirschgeweihs unterhalb der Krone bezeichnet
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(vgl.https://www.dwds.de/wb/Spross). Schließlich kann die Verwendung von
„Spross“ als (Nach)Name nachgewiesen werden (vgl. https://de.namespedia.com/
details/Spross).
c) Unter Zugrundelegung dieser Bedeutungen hat das angemeldete Zeichen
keinen die beanspruchten Waren unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt. Auch
ein enger beschreibender Bezug der Bezeichnung zu den beanspruchten Waren ist
nicht anzunehmen. Dem angemeldeten Zeichen fehlt die Unterscheidungskraft
schließlich auch nicht deshalb, weil es sich um ein gebräuchliches Wort handelt,
das von den angesprochenen Verkehrskreisen stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird.
Dies gilt in Bezug auf alle vorgenannten Bedeutungen des angemeldeten Wortzei-
chens, insbesondere die im allgemeinen Sprachgebrauch einschlägigen Verwen-
dungen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Wort „Spross“ in der Bedeutung
„Sprössling, junger Pflanzentrieb“ im Zusammenhang mit den in Klasse 25 bean-
spruchten Waren „Bekleidung für Damen, Herren und Kinder; Bekleidung für Kinder;
Bekleidungsstücke“ ein beschreibender Sinngehalt zukommen sollte. Insbesondere
wird durch die Bezeichnung kein Bezug zu einer bestimmten Pflanzenart, die das
Material der Bekleidungsstücke beschreiben könnte, hergestellt. Entsprechendes
gilt auch bei Zugrundelegung der weiteren Bedeutung „Nachkomme, Abkömmling,
Sohn“. Aus dieser ergibt sich insbesondere nicht, dass die angesprochenen Ver-
kehrskreise die Bezeichnung als Bestimmungsangabe verstehen in dem Sinne,
dass es sich um Kleidung für „Nachkommen“ handele. Zwar stellt der Hinweis auf
„Kinderkleidung“ eine übliche Verwendungs- oder Bestimmungsangabe von Beklei-
dungsstücken dar. Auch handelt es sich bei Nachkommen, Abkömmlingen bzw.
Söhnen um jemandes Kind. Als „Spross“ kann aber auch ein erwachsener Abkömm-
ling bezeichnet werden, weshalb der Begriff schon deshalb als Bestimmungsan-
gabe für Kinderkleidung nicht in Betracht kommt. Der Senat konnte bei seiner
Recherche derartige beschreibende Verwendungen des Anmeldezeichens im hier
relevanten Warensektor und für den maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung nicht
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ermitteln. Er hat lediglich eine einzige Verwendung in einem aktuellen Internetauftritt
eines Kaufhauses (https://www.galeria.de/Jungen/G10029/?start=0&sz=24) festge-
stellt, die für einen eindeutigen Nachweis nicht ausreichend sein dürfte (vgl. BPatG,
GRUR 2013, 72, 73 – smartbook).
Selbst wenn das Wort „Spross“ in der Bedeutung „Nachkomme, Abkömmling, Sohn“
bei den angesprochenen Verkehrskreisen gewisse Assoziationen zu dem Wort
„Kind/Kinder“ als üblicher Bestimmungsangabe auf dem Warengebiet der Beklei-
dung hervorrufen sollte, führt dies nicht zur Schutzunfähigkeit der angemeldeten
Bezeichnung. Denn der Umstand, dass eine Marke als sprechendes Zeichen be-
schreibende Anklänge aufweist, steht der Annahme von Unterscheidungskraft nicht
entgegen (vgl. BGH GRUR 2018, 301 Rn. 18 – Pippi-Langstrumpf-Marke; BPatG,
Beschluss vom 06.08.2019, 29 W (pat) 593/17 - DESIGNDSCHUNGEL). Ein der
Annahme der Unterscheidungskraft entgegenstehender Aussagegehalt der Marke
muss vielmehr so deutlich und unmissverständlich hervortreten, dass er für die be-
teiligten Verkehrskreise, die die Marke so wahrnehmen, wie sie ihnen entgegentritt,
ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, unmittelbar und ohne
weiteres Nachdenken erkennbar ist (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 12 – Link
economy). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ergibt sich schließlich ent-
gegen der Auffassung der Markenstelle nicht daraus, dass die angesprochenen all-
gemeinen Verkehrskreise in der Bezeichnung „Spross“ lediglich eine übliche „Bot-
schaft nach außen“ bzw. ein Statement des Trägers der beanspruchten Waren
sehen, das sie lediglich als solche(s) und nicht als Unterscheidungsmittel auffassen.
Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Bezeichnung
lediglich einen (beschreibenden) Hinweis auf das Motiv der Waren – und zwar ein
Motiv in Form des Begriffs „Spross“ in der Bedeutung „Nachkomme, Abkömmling“
oder in Form einer bildlichen Darstellung eines Pflanzensprosses – sehen.
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Ob der angesprochene Verkehr und insbesondere der Durchschnittsverbraucher
ein (Wort-)Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder lediglich als deko-
ratives Element bzw. als Botschaft sozialer Kommunikation wahrnimmt, kann von
der tatsächlichen Verwendungsform des Zeichens abhängen. Nach dem aufgrund
des Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshofs ergangenen Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Union muss die Unterscheidungskraft eines als
Marke angemeldeten Zeichens unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen
und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der
angemeldeten Marke, geprüft werden (EuGH, GRUR 2019, 1194 Rn. 33 - AS/DPMA
[#darferdas?]). Sind in der maßgeblichen Branche mehrere Verwendungsarten
praktisch bedeutsam, müssen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft alle diese
verschiedenen Verwendungsarten berücksichtigt werden, um zu klären, ob der
Durchschnittsverbraucher der erfassten Waren oder Dienstleistungen das Zeichen
als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahrnehmen kann (EuGH, a. a. O., Rn. 25
- AS/DPMA [#darferdas?]). Bei der Beurteilung der zu berücksichtigenden Ver-
wendungsformen sind die einschlägigen Kennzeichnungsgewohnheiten maßgeb-
lich, wobei es auf die Art und Weise ankommt, in der Kennzeichnungsmittel bei den
einschlägigen Waren/Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden, insbeson-
dere wo solche Kennzeichen angebracht werden (Ströbele in Ströbele/Hacker/
Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 166).
Wie die Markenstelle zutreffend ausführt, ist es im hier relevanten Warengebiet der
Bekleidung und daher auch im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten
Waren „Bekleidung für Damen, Herren und Kinder; Bekleidung für Kinder; Beklei-
dungsstücke“ bereits seit vielen Jahren üblich, Fun- und Statement-Worte, Slogans
und Fun-Sprüche als Ausdruck persönlicher Bekenntnisse als gut sichtbare Be-
schriftung auf Bekleidungsstücken anzubringen. Ob eine (möglicherweise für die
Unterscheidungskraft sprechende) Anbringung der Marke auf dem Etikett oder eine
(die Schutzfähigkeit eher ausschließende) auffällige Platzierung an der Vorder- oder
Rückseite von Bekleidungsstücken zu erwarten ist, hängt in erster Linie von dem
Zeichen selbst ab.
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Bei der Bezeichnung „Spross“ mit ihren oben dargelegten Bedeutungen kann je-
doch gerade nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden,
dass die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise in dieser eine Beschreibung
eines Motivs oder aber ein Statement sehen, das sie lediglich als solches und nicht
als Herkunftshinweis auffassen. Der Begriff „Spross“ – auch in der Bedeutung
„Nachkömmling, Abkomme, Sohn“ – stellt keine übliche oder auf Anhieb verständli-
che Botschaft des Trägers eines Bekleidungsstücks dar, bei der von einer Platzie-
rung als gut sichtbarer Schriftzug auf der Kleidung auszugehen ist. Schon das
Fehlen entsprechender Verwendungsnachweise zeigt, dass es sich um keinen
üblichen, vielfach verwendeten Begriff handelt. Es ist bereits fraglich, ob für die an-
gesprochenen Verkehrskreise bei einer Wahrnehmung des Wortes „Spross“ im hier
relevanten Warenzusammenhang ohne Weiteres klar ist, ob mit dem Wort „Spross“,
das im allgemeinen Sprachgebrauch deutlich weniger häufig verwendet wird als die
im Beanstandungsbescheid als „vergleichbar“ genannten Bezeichnungen „Baby“,
„Papa“, „Mama“, „Bruder“ etc., ein Abkömmling oder aber ein Pflanzenspross ge-
meint sein soll. Auch bei einem Verständnis im Sinne von „Abkömmling, Nach-
komme“ ergibt sich hieraus nicht ohne interpretierenden Gedankengang der mögli-
che Inhalt einer von dem Träger des Kleidungsstücks intendierten Aussage. Dem-
entsprechend konnte der Senat auch keine ausreichend relevante Verwendung
dieses Begriffs in Form eines gut sichtbaren Aufdrucks auf der Vorder- oder Rück-
seite von Bekleidungsstücken recherchieren. Die Markenstelle hat ihrem Beanstan-
dungsbescheid insoweit lediglich Ausdrucke von der Internetseite www.spread-
shirt.de beigefügt, auf der die Verwendung auf einem einzigen Baby-T-Shirt sowie
zwei Baby-Bodys ersichtlich ist. Insgesamt konnten damit keine ausreichenden Tat-
sachen ermittelt werden, aufgrund derer angenommen werden kann, dass die an-
gesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Bezeichnung „Spross“ lediglich
einen Hinweis auf ein solches Motiv bzw. Statement des Trägers eines Bekleidungs-
stücks sehen.
Da in Bezug auf die angemeldete Bezeichnung „Spross“ somit nicht festgestellt
werden konnte, dass es sich um eine bekenntnishafte Aussage handelt, die von den
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angesprochenen Verkehrskreisen nur als solche verstanden wird und bei der an-
dere Verwendungsarten möglicherweise als praktisch nicht bedeutsam oder wenig
wahrscheinlich nicht zu berücksichtigen sind, ist bei der Prüfung der Unterschei-
dungskraft vielmehr auch eine Anbringung des angemeldeten Zeichens in einem
Etikett eines Bekleidungsstücks zu berücksichtigen. Für die angesprochenen Ver-
kehrskreise gibt – und gab es im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung - jedoch
keine Veranlassung, den Begriff „Spross“ auf den vorgenannten Etiketten, auf
Hangtags oder Ähnlichem im Bekleidungsbereich nicht als Herkunftshinweis zu
sehen.
Dem Anmeldezeichen kann nach alledem die Eignung als betrieblicher Her-
kunftshinweis für die beanspruchten Waren der Klasse 25 nicht abgesprochen
werden.
III. Weitere Schutzhindernisse waren nicht Gegenstand des angegriffenen Be-
schlusses und sind daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens. Nur ergänzend sei daher festgehalten, dass wegen der fehlenden Eig-
nung zur Beschreibung der beanspruchten Waren auch ein Freihaltebedürfnis gem.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht erkennbar ist.
Dr. Mittenberger-Huber Lachenmayr-Nikolaou Seyfarth
ob
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