ECLI:DE:BPatG:2022:040722B29Wpat546.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2017 025 703.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Juli
2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth
und den Richter Posselt
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 10. März 2020 wird aufgehoben.
29 W (pat) 546/20
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(Aktenzeichen)
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G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
ALZETTE
ist am 07. Oktober 2017 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden:
Klasse 09: Sonnenbrillen;
Klasse 14: Fantasie-Schmuckwaren, nämlich Ringe, Schlüsselringe,
Ohrringe, Manschettenknöpfe, Armbänder,
Uhrkettenanhänger, Broschen, Ketten, Halsketten,
Krawattennadeln, Anstecknadeln, Medaillons;
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren aus Leder und
Lederimitationen, nämlich Freizeittaschen, Einkaufstaschen,
Umhängetaschen, Schultertaschen, Handtaschen,
Abendtaschen, Sporttaschen, Badetaschen, Schultaschen,
Umhängeriemen [Schulterriemen], Kindertaschen,
Gürteltaschen, Koffer, Handkoffer, Hutkoffer, Attachékoffer,
Aktenkoffer, Kleidersäcke, Packsäcke, Beutel, Brustbeutel,
Tabakbeutel, Kulturbeutel, Reisenecessaires, Strumpfbeutel,
Schuhbeutel, Sportbeutel, Schulranzen; Kleinlederwaren,
nämlich Kartentaschen [Brieftaschen], Ausweistaschen;
Taschen aus Stoff, Leder und lederähnlichen Materialien,
soweit in Klasse 18 enthalten; Portemonnaies; Rucksäcke;
Reisekoffer; Reisetaschen; Regenschirme; Aktentaschen;
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Brieftaschen; College-Mappen [soweit in Klasse 18 enthalten];
Kosmetiktaschen; Kosmetikkoffer;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondere Damen- und Herren-
Oberbekleidung; Blusen; Kostüme; Kleider; Röcke; Jacken;
Hosen; Hemden; Pullover; Krawatten; Mäntel; Schals;
Handschuhe; Strümpfe; Unterwäsche; T-Shirts; Polo-Shirts;
Sportbekleidung; Badebekleidung; Lederbekleidung;
Kopfbedeckungen; Schuhe; Stiefel; Gürtel.
Mit Beschluss vom 10. März 2020 hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA die
Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die Markenstelle angeführt, der Begriff „ALZETTE“ werde von
den maßgebenden allgemeinen Verkehrskreisen als Name eines sehr bekannten,
durch Luxemburg fließenden Flusses erkannt. Dieser werde in der Luxemburger
Nationalhymne besungen; ferner führten die Radfernwege PC 1 und 15 als Teile
des nationalen Radverkehrswegenetzes im Großherzogtum Luxemburg an ihm
entlang. „ALZETTE“ stelle daher lediglich eine sachbezogene Information über die
beanspruchten Waren dar, nämlich einen Hinweis auf deren geographische
Herkunft. Der Fluss sei – obwohl er in Luxemburg und Frankreich fließe - den
angesprochenen Verkehrskreisen aufgrund seiner grenznahen Lage zu
Deutschland bekannt. Das Gebiet um ihn herum habe eine nicht zu gering zu
bewertende touristische und sonstige Bedeutung und werde daher mit positiven
Eigenschaften verbunden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß
beantragt,
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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des DPMA vom 10. März 2020
aufzuheben.
Sie ist der Auffassung, die beteiligten Verkehrskreise würden die Bezeichnung der
angemeldeten Waren nicht mit der örtlichen Herkunft assoziieren, sondern als
Fantasiewort wahrnehmen. Bei der Alzette handele es sich um einen im Inland
aufgrund der überschaubaren Länge und mangels eines deutschen
Berührungspunkts gänzlich unbekannten Fluss. Dass die Alzette in der
Luxemburger Nationalhymne besungen werde, vermöge eine Bekanntheit im
deutschen Verkehr nicht zu begründen. Insbesondere sei der Text der Hymne nicht
in deutscher Sprache. Weiterhin würde der angesprochene Verkehr selbst dann
nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem Fluss um den Herkunftsort der
angemeldeten Waren handle, wenn ihm „ALZETTE“ bekannt wäre. Ein Fluss eigne
sich grundsätzlich nicht als Herkunftsort für Waren. Hierfür kämen allenfalls Städte
in dessen Einzugsgebiet in Betracht, die für die Herstellung der beanspruchten
Waren bekannt seien. Dies sei hier für die entsprechenden Regionen bzw. Städte
in Luxemburg nicht der Fall. Der Auffassung der Markenstelle liege eine
analysierende Betrachtung zu Grunde, die der Verkehr gerade nicht anstelle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG wirksam eingelegte Beschwerde ist
zulässig. Selbst wenn – wie die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 14.
April 2020 darlegt – ihr der Beschluss bereits am 11. März 2020 zugestellt worden
sein sollte, wurde die Beschwerde gem. § 193 BGB am 14. April 2020 rechtzeitig
eingelegt, da der 11. April 2020 ein Samstag und der 13. April 2020 ein Feiertag
(Ostermontag) war.
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B. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Der Eintragung des angemeldeten Zeichens ALZETTE steht kein Freihaltebedürfnis
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Auch fehlt ihm nicht gem. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Markenstelle hat der
angemeldeten Bezeichnung daher zu Unrecht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1
MarkenG).
1. Im Laufe des Verfahrens haben sich die Vorschriften des Markengesetzes mit
Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls
maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht (BGH GRUR 2020, 411
Rn. 8 – #darferdas? II). Die Eintragungshindernisse der fehlenden
Unterscheidungskraft aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und des Freihaltebedürfnisses aus
Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95/EG (MarkenRL a. F.) finden sich nun
in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie (EU) 2015/2436 (MarkenRL) und
werden unverändert umgesetzt durch § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG.
2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung,
des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder
der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das
im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die
Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen
Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer
Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2011,
1035 Rn. 37 – 1000; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 38 – Stadtwerke Bremen). Die
Bejahung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt in Bezug auf geografische Angaben
voraus, dass diese zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der
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beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Sofern eine
Verwendung als Herkunftsangabe noch nicht stattfindet, ist im Rahmen einer
Prognoseentscheidung zu prüfen, ob sie vernünftigerweise in Zukunft zu erwarten
ist (EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 31 - Chiemsee; BGH GRUR 2003, 882, 883 -
Lichtenstein; GRUR 2009, 994, Rn. 15 - Vierlinden). Von entscheidender Bedeutung
sind hierbei einerseits die tatsächlichen Gegebenheiten an dem fraglichen Ort in
Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die
Frage, inwieweit diese Gegebenheiten den beteiligten Verkehrskreisen bekannt
sind. Für die Eignung einer Ortsangabe zur Beschreibung der geographischen
Herkunft von Waren und Dienstleistungen sprechen vor allem tatsächliche
Anhaltspunkte wie der Umstand, dass an dem fraglichen Ort bereits einschlägige
Herstellungs- oder Leistungsunternehmen existieren. Das Vorhandensein
entsprechender Gewerbebetriebe stellt aber keine notwendige Voraussetzung für
die Annahme des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar (EuGH
a. a. O. - Chiemsee; BGH a. a. O. - Lichtenstein). Vielmehr kommt es darauf an, ob
angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen
Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region, die Möglichkeit
der Eröffnung solcher Betriebe im Zuge der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung
vernünftigerweise zu erwarten oder auszuschließen ist (EuGH a. a. O. - Chiemsee).
Gegen die Eignung eines Ortsnamens als beschreibende geographische
Herkunftsangabe kann vor allem der Umstand sprechen, dass sich der fragliche Ort
weder gegenwärtig als Sitz entsprechender Herstellungs-, Vertriebs- oder
Leistungsunternehmen anbietet, noch mit anderen relevanten Anknüpfungspunkten
in Zukunft ernsthaft zu rechnen ist, weil eine dahingehende wirtschaftliche
Entwicklung wegen der geographischen Eigenschaften des Ortes auch aus Sicht
der beteiligten Verkehrskreise unwahrscheinlich ist (EuGH a. a. O. - Chiemsee;
BPatG 29 W (pat) 68/07, Beschluss vom 11.11.2009 - Carcavelos).
Namen von Flüssen und Seen oder Bergen und Tälern kommen als geographische
Herkunftsangaben in Betracht, soweit in diesen Örtlichkeiten (insbesondere für
Touristen) Waren vertrieben oder Dienstleistungen erbracht werden. Soweit sie
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nicht selbst als konkrete Angaben über die geographische Herkunft von Waren oder
Dienstleistungen anzusehen sind, können sie gleichwohl als beschreibende
Ortsangaben zu bewerten sein, wenn sie zugleich die angrenzenden Gebiete,
Regionen oder Landschaften hinreichend deutlich bezeichnen und diese Gebiete
als geographische Herkunftsangaben verstanden werden können (vgl. auch
Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 536).
3. Ausgehend von diesen Vorgaben handelt es sich bei dem angemeldeten
Wortzeichen ALZETTE nicht um eine freihaltebedürftige geographische
Herkunftsangabe.
a. Die beanspruchten Waren richten sich an den Endverbraucher.
b. ALZETTE ist die Bezeichnung für einen 73 km langen Fluss, der in Frankreich
entspringt und in Ettelbrück (Luxemburg) in die Sauer mündet. Die Alzette entspringt
im Département Meurthe-et-Moselle, fließt von dort nach Norden und durchzieht
den Süden des Großherzogtums Luxemburg (das Gutland) von Süd nach Nord. Sie
fließt unter anderem durch Esch und Hesperingen und durch die Hauptstadt
Luxemburg. Die Alzette wird als „Uelzecht" in der Luxemburger Nationalhymne
besungen. Ferner führen die Radfernwege PC 1 und PC 15 als Teile des Nationalen
Radverkehrswegenetzes im Großherzogtum Luxemburg an der Alzette entlang (vgl.
https://de.wikipedia.org/wiki/Alzette).
c. Die Alzette als Fluss kommt selbst nicht als Ort für den Vertrieb von Waren in
Betracht, da Namen von Flüssen, Seen oder Bergen nicht ohne weiteres selbst als
Angaben über die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen
anzusehen sind. Sie können aber gleichwohl als beschreibende Herkunftsangaben
zu bewerten sein, wenn sie zugleich die angrenzenden Gebiete, Regionen oder
Landschaften hinreichend deutlich bezeichnen (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 Rn.
34 – Chiemsee, zugleich als Hinweis auf den umliegenden Chiemgau; BPatG,
Beschluss vom 11.01.2006, 29 W (pat) 172/03 – RuhrCard, Ruhr als Hinweis auf
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das Ruhrgebiet; Beschluss vom 20.02.2006, 33 W (pat) 266/03 – Alster Kids;
Beschluss vom 20.05.2021, 30 W (pat) 9/20 – Alster Wagyus; Alster als Hinweis auf
das Hamburger Umland; Beschluss vom 16.06.2014, 24 W (pat) 508/14 – Schwalm,
Bezeichnung einer naturraumähnlichen Region in Hessen). Derartige
Feststellungen konnten vorliegend allerdings nicht getroffen werden. Die
Markenstelle hat ihrer Entscheidung hierzu keine ausreichenden Belege zu Grunde
gelegt. Die Recherche des Senats hat vielmehr ergeben, dass der Südwesten
Luxemburgs, in dem sich die größeren Städte wie Luxemburg und die Stadt Esch-
sur-Alzette befinden, die im gleichnamigen Kanton liegt, als Minette-Region
bezeichnet wird. In der Minette-Region, die ihren Aufschwung in der zweiten Hälfte
des 19. Jahrhunderts erlebte, konzentriert sich die Eisen- und Stahlindustrie des
Großherzogtums. Wegen der Stahlkrise Mitte der 1970iger bis 1980iger Jahre
wurden die meisten Bergwerke und Hütten jedoch geschlossen. Bei Stadt und
Kanton Esch-sur-Alzette steht – nicht zuletzt aufgrund der Stellung am Beginn der
Bezeichnung - der Bestandteil „Esch“ im Vordergrund. Auch ist nicht ersichtlich,
dass Stadt oder Kanton mit Alzette abgekürzt oder ausschließlich damit benannt
würden. Der inländische Verkehr ist zudem daran gewöhnt, dass die Benennung
eines Flusses neben einer Stadt oder Region lediglich untergeordnete Bedeutung
aufweist und nur dann herangezogen wird, wenn mehrere Orte oder Gebiete
gleichen Namens existieren (vgl. z. B. Frankfurt am Main/Frankfurt an der Oder;
Homburg/Saar und Homburg am Main etc.).
d. Eine geografische Herkunftsangabe setzt ferner nicht zwingend eine
Betriebsstätte voraus, sondern kann auch darin gesehen werden, dass die
Grundstoffe aus einem bestimmten Gebiet stammen, mit dem die angesprochenen
Verbraucher eine besondere Qualität verbinden (BPatG GRUR 2000, 149, 150 -
Wallis). Auch als geografische Herkunftsangabe für die in den Produkten
verwendeten Naturstoffe ist das Zeichen jedoch nicht geeignet. Ausgangsprodukte
für die hier relevanten Waren – Sonnenbrillen, Schmuck- und Lederwaren, sowie
Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhe, Stiefel und Gürtel - stammen
jedoch in der Regel nicht aus einem Fluss oder dessen direkter Umgebung.
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Jedenfalls verbindet der Verkehr damit keine besonderen Qualitätsmerkmale und
ist nicht daran gewöhnt, dass Flussnamen zur Bezeichnung dieser Ausgangsstoffe
(wie Leder, Edelmetalle, Baumwolle etc.) dienen würden. Luxemburg ist zudem
nicht für diese Materialien bekannt. Dies gilt auch dann, wenn – wie in einigen Fällen
nachweisbar – Bekleidung in der Stadt Esch-sur-Alzette hergestellt und vertrieben
wird.
e. Hinzu kommt, dass das Wort ALZETTE in Alleinstellung angemeldet ist und den
Begriff „Fluss“ im Wortzeichen nicht aufweist (vgl. z. B. BPatG, Beschluss vom
18.12.2013, 29 W (pat) 50/13 – Whyte River). Erkennt der inländische Verkehr die
geographische Herkunftsangabe jedoch nicht als solche, wird er die konkret
beanspruchten Waren mit dem betreffenden Ort vernünftigerweise weder
gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft in Verbindung bringen. Auch wenn es sich
für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses nicht um eine bekannte
geographische Herkunftsangabe handeln muss, muss der angesprochene Verkehr
in dem Zeichen aber zumindest eine Ortsangabe erkennen (vgl. BPatG, Beschluss
vom 07.02.2022, 26 W (pat) 67/20 – CAMBON; 29.06.2011, 26 W (pat) 520/10 –
Salva; Beschluss vom 03.05.2021, 26 W (pat) 31/19 – IZON). Letzteres ist bei dem
Zeichen „ALZETTE“ nicht der Fall. Da das Wort im Deutschen keine Bedeutung hat,
liegt für den inländischen Endverbraucher – anders als bei Flüssen in Deutschland,
die häufig zugleich die Region bezeichnen – ein Fantasiebegriff nahe. Der Verkehr
ist im Übrigen daran gewöhnt, dass Fantasiebezeichnungen oder Eigennamen
häufig für Bekleidung, Taschen und Schmuck als Produktnamen verwendet werden.
Die wenigen Rechercheergebnisse des Senats für „Alzette“ im Bekleidungsbereich
deuten daher auch auf eine markenmäßige Zweitkennzeichnung hin (Strandkleid
ALZETTE Schwarz von BANANA MOON
https://www.breuninger.com/de/marken/banana-moon/strandkleid-alzette/;
Schmuddelwedda Kurzmantel aus Softshell alzette
https://schmuddelwedda.de/schmuddelwedda-kurzmantel-aus-softshell-alzette-
34312882.html).
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Für die Annahme einer Fantasiebezeichnung spricht in diesem Fall auch, dass
Luxemburg - und vor allem die dortigen Flüsse - aufgrund der geringen Größe des
Landes und der vergleichsweise kleinen Grenzregion mit Deutschland im Inland
eher wenig bekannt sind. Hinzu kommt, dass die Alzette relativ kurz ist, weder durch
Deutschland fließt noch in einen bekannten deutschen Fluss mündet. Soweit
Frankreich durchflossen wird, handelt es sich zudem vor allem um ländliche Gebiete
mit kleinen Orten.
Zwar gibt es intensive wirtschaftliche Verflechtungen zwischen Deutschland und
Luxemburg und eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Großregionen.
Jedoch ist weder Luxemburg als Ganzes noch die hier relevante Region im Inland
als Produktionsstandort für die beanspruchten Waren wie Sonnenbrillen, Schmuck,
Taschen, Lederwaren oder Bekleidung bekannt. Vielmehr wird das Großherzogtum
in Deutschland vor allem mit Dienstleistungen von Banken und Versicherungen,
Immobilien, Vermögensverwaltung und Institutionen der EU verbunden. Die Region
um die Alzette, insbesondere um Esch-sur-Alzette, war früher vor allem durch die
Schwerindustrie, insbesondere die Stahlproduktion geprägt, während in letzter Zeit
zunehmend auch Chemie, Maschinen- und Fahrzeugbau, keramische Industrie
sowie Glas- und Lebensmittelproduktion eine stärkere Bedeutung entfalten. Die
wichtigsten Ausfuhrgüter Luxemburgs sind Metalle und Metallerzeugnisse,
Maschinen und Geräte, Kunststoff- und Gummierzeugnisse, Transportmaterial,
Erzeugnisse aus Stein, Glas, Keramik sowie chemische Erzeugnisse.
f. Soweit die Markenstelle folgert, dass es sich bei der Alzette um einen im Inland
sehr bekannten Fluss handeln müsse, da er in der luxemburgischen Nationalhymne
genannt wird, kann auch dies nicht überzeugen. Die relevanten Verkehrskreise
werden in aller Regel weder den Text der eben erwähnten Hymne kennen noch in
dem dort in luxemburgischer Sprache als „Uelzecht“ bezeichneten Fluss die Alzette
wiedererkennen. Eine unmittelbare Verbindung mit dem angemeldeten Zeichen
liegt schon deshalb nicht nahe.
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g. Ebenso wenig verbindet der Verkehr mit „Alzette“ positiv besetzte Vorstellungen
hinsichtlich Lebensstil, Flair, Tradition, Modernität, Nimbus, etc. (vgl. Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 509 f.), insbesondere nicht im
Zusammenhang mit den hier beanspruchten Waren wie Sonnenbrillen, Schmuck,
Lederwaren und Bekleidung. Die Bezugnahme der Markenstelle auf die an der
Alzette entlangführenden Fernradwege legt eine andere Auffassung ebenfalls nicht
nahe.
h. Soweit die Markenstelle in der Begründung ihres Beschlusses die Entscheidung
BPatG, Beschluss vom 23.02.2017, 25 W (pat) 518/17 – Kehlstein Praline
herangezogen hat, ist diese schon nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall
vergleichbar. Während es sich beim Kehlstein um eine – jedenfalls auch im Inland
bekannte - Touristenattraktion handelt, kann dies für die Alzette gerade nicht
festgestellt werden.
Daher ist auch in absehbarer Zukunft fernliegend, dass ALZETTE im Verständnis
des inländischen Verbrauchers die Bedeutung einer geografischen
Herkunftsangabe für die hier beanspruchten Waren gewinnen wird. Ein aktuelles
oder zukünftiges Freihaltebedürfnis besteht daher an dem Zeichen nicht.
4. Einer Registrierung steht auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entgegen, da das angemeldete Kennzeichen aus den genannten
Gründen keine im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt, noch irgendwelche
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es als ausschließlich werbliche Anpreisung
verstanden wird.
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5. Die Beschwerdeführerin hat lediglich hilfsweise einen Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung gestellt. Da sie bereits mit ihrem Hauptantrag
erfolgreich ist und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht für
sachdienlich erachtet, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69
MarkenG).
Dr. Mittenberger-Huber Seyfarth Posselt
Full & Egal Universal Law Academy