BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 55/06 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 305 29 433.4 _______________________ … de Richterin Grabrucker sowie die Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Januar 2008 durch die Vorsitzen- 2 - beschlossen: 1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 vom 10. Okto-ber 2005 und vom 7. März 2006 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen „Erziehung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten“ zurückgewiesen worden ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wort-/Bildmarke Nr. 305 29 433.4 soll für die Dienstleistungen der Klasse 35: Werbung Klasse 38: Telekommunikation Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten - 3 - Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleis-tungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software; in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit Erstbeschluss vom 10. Oktober 2005 wegen fehlender Unterschei-dungskraft zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Erinnerung wurde durch Be-schluss vom 7. März 2006 ebenfalls zurückgewiesen. Selbst wenn das angemel-dete Zeichen lexikalisch noch nicht nachweisbar sei, stehe die sachbegriffliche Be-deutung im Vordergrund. „Sektor“ sei das „(Sach)Gebiet, Teil des Ganzen“, das mit der vorangestellten Bestimmungsangabe „Handy“ kombiniert werde. Dem Ver-kehr seien ähnliche Wortbildungen bekannt, wie „Dienstleistungssektor“, „High-Tech Sektor“, „Agrarsektor“ oder „Wirtschaftssektor“. Im Zusammenhang mit den so gekennzeichneten Dienstleistungen werde der Verkehr die Bezeichnung nur als inhaltsbeschreibenden Hinweis verstehen. Auch die grafische Gestaltung sei nicht geeignet, die Schutzfähigkeit zu begründen. In Anbetracht des glatt beschreiben-den Begriffs hätte es einer hervorgehobenen grafischen Ausgestaltung bedurft. Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 13. April 2006 Beschwerde eingelegt. In ihrer Begründung trägt sie vor, das angemeldete Zei-chen sei geeignet, die Herkunftsfunktion zu erfüllen. „Handysektor“ kennzeichne das von der Anmelderin gemeinsam mit dem Medienpädagogischen Forschungs-verbund Südwest (mpfs) in Zusammenarbeit mit klicksafe.de unterhaltene Infor-mationsangebot für Jugendliche betreffend eine sichere Nutzung von WLAN, Mo-biltelefon, Notebook etc. Es werde in den Medien gleichberechtigt neben „Golem“, „Spiegel“ oder „Tagesspiegel“ als Informationsportal genannt. Der Bedeutungsge-halt des Zeichens gehe daher über eine rein verständliche beschreibende Aussa-ge hinaus. Hinzu komme, dass sich allein die grafische Gestaltung durch eine un- - 4 - gewöhnliche Schrifttype, die Farbigkeit in gelb und grün, sowie die hinzutretenden Bildelemente „..>“ und „
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