BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT29 W (pat) 551/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2008 062 112.5hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Dezember 2010 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Dr. Kortbein und die Richterin Kortge- 2 -beschlossen:1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28. September 2010 aufgehoben und die Sache zur erneu-ten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.G r ü n d eI .Das Wortzeichenarztrenteist am 25. September 2008 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Pa-tent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen ent-halten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstler-bedarfsartikel; Mal- und Künstlerpinsel; Schreibma-schinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Appa-- 3 -rate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; Ab-fallsäcke (aus Papier oder Kunststoff); Abreißkalen-der; Abschminktücher aus Papier; Abziehbilder; Adressenplatten für Adressiermaschinen; Adressen-stempel; Adressiermaschinen; Aktenhüllen; Akten-ordner; Alben; Almanache; Anfeuchter (Büroartikel); Anzeigekarten (Papeteriewaren); Apparate für das Laminieren von Dokumenten (Bürogeräte); Aquarelle (Gemälde); Architekturmodelle; Arithmetiktafeln; Armbänder zum Befestigen von Schreibgeräten; At-lanten; Aufkleber, Stickers (Papeteriewaren); Baby-höschenwindeln aus Papier oder Zellstoff; Babywin-deln aus Papier oder Zellstoff; Babywindeln aus Pa-pier oder Zellulose (Außentücher, zum Wegwerfen); Befeuchter (Büroartikel); Behälter, Kästen für Papier-und Schreibwaren; Bierdeckel; Bilder; biologische Schnitte für die Mikroskopie (Unterrichtsmaterial); Blaupausen (Pläne); Bleistifte; Bleistifthalter; Blei-stiftminen; Bleistiftspitzer (elektrisch oder nicht elek-trisch); Bleistiftspitzmaschinen (elektrisch oder nicht elektrisch); Blöcke (Papier- und Schreibwaren); Blu-mentopfmanschetten aus Papier; Blumenübertöpfe aus Papier (Manschetten); Briefbeschwerer; Brief-körbe; Briefmarken; Briefpapier; Broschüren; Buch-bindegarn; Buchbindegeräte und -maschinen (Büro-ausstattung); Buchbinderleinen; Buchbinderstoffe; Bucheinbände; Bücher; Bücher (kleine); Buchstüt-zen; Büroklammern; Chromlithografien; Comic-Hefte; Diagramme; Druckregletten; Druckstöcke für die Galvanoplastik; Drucktücher für Dokumenten-Ver-- 4 -vielfältigungs-Maschinen; Drucktücher für Vervielfäl-tigungsgeräte; Drucktücher, nicht aus textilem Mate-rial; Drucktypen; Drucktypen (Zahlen und Buchsta-ben); Einbände (Papier- und Schreibwaren); Etiket-ten, nicht aus Textilstoffen; Etuis für Schablonen; Fahnen, Wimpel (aus Papier); Fahrkarten; Falzmes-ser (Büroartikel); Falzstreifen (Buchbinderei); Farb-bänder; Farbbänder für Drucker von Computern; Farbbänder für Schreibmaschinen; Farbbandspulen; Farbdrucke; Farbennäpfe; Farbkästen (Schülerbe-darf), Federhalter; Federhalterclips; Federkästen; Federn (Büroartikel); Federwischer (Tintenwischer); Filtermaterial (Papier); Filterpapier; Fingerlinge (Bü-roartikel); Fischleim für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Flaschenhüllen aus Pappe oder Papier; Flaschenverpackungen aus Pappe oder Papier; flüssige Korrekturmittel (Büroar-tikel); Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Folien aus regenerierter Zellulose für Verpackungs-zwecke; Formen für Modellierton (Künstlerbedarf); Formulare (Formblätter); Fotogravuren; Frankierma-schinen (zum Aufkleben der Briefmarken oder zum Aufdrucken des Freistempels); Füllfederhalter; Geld-sortier- und -zähltabletts; Gemälde (Bilder), gerahmt oder ungerahmt; Gesangbücher; Globen (Erdku-geln); Glückwunschkarten; Gluten (Kleber) für Pa-pier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; grafische Darstellungen; grafische Reproduktionen; Graviernadeln für Radierungen; Gravierplatten; Gra-vierungen; Gummi (Leim) für Papier- und Schreibwa-ren oder für Haushaltszwecke; Gummibänder für Bü-- 5 -rozwecke; gummierte Bänder (Papier- und Schreib-waren); Gummitücher (Schreibbedarf); Halter für Schreibfedern und Bleistifte; Handbücher; Handeti-kettiergeräte; Handstützen für Maler; Hefter (Büroge-räte); Heftzwecken; Hektografen (Vervielfältigungs-geräte); histologische Schnitte (Unterrichtsmaterial); Holzpapier; Holzpappe (Papier- und Schreibwaren); Hüllen (Papier- und Schreibwaren); Hutschachteln aus Pappe; Kaffeefilter aus Papier, Kalender; Karaf-fenuntersetzer aus Papier; Karteikarten (Papier- und Schreibwaren); Karten, soweit in Klasse 16 enthal-ten; Kartenreiter; Kartonagen; Kartonröhren; Kata-loge; Klebebänder für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Klebegeräte für Fotogra-fien; Kleber (Gluten) für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Klebstreifen für Papier-und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Kleb-streifenspender (Papier- und Schreibwaren); Klemmtafeln (Büroartikel); Klischees (Druckstöcke); Kochbeutel für Mikrowelle; Kohlepapier; Kopierpapier (Schreibwaren), Korrekturtinten (für Lichtpausen); Kreide für die Lithografie; Kreidehalter; Kugeln für Kugelschreiber; Kunstgegenstände (lithografisch);Kunststofffolien für Verpackungszwecke; Kurvenline-ale; Landkarten; Lätzchen aus Papier; Leime für Pa-pier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Lesezeichen; Lettern aus Stahl; Leuchtpapier; Litho-grafien (Steindrucke); lithografische Steine; Locher(Büroartikel); Lochkarten für Jacquardmaschinen; Lochzangen (Büroartikel); Löschpapier (Fließpapier); Loseblattbinder; Luftkissenfolien aus Kunststoff (für - 6 -Verpackungszwecke); Magazine (Zeitschriften); Ma-lerbürsten; Malerleinwand; Malerpaletten; Malerrol-len; Malerschablonen; Malkästen (Schülerbedarf); Malstaffeleien; Markierkreide; Marmorierkämme; Matrizen; Minenschreibgeräte; Modelliermasse; Mo-delliermaterial; Modelliermaterial aus Kunststoff; Mo-dellierton; Modellierwachs, nicht für zahnärztliche Zwecke; Musikglückwunschkarten; nicht elektrische Kreditkarten-Abdruckgeräte; Notizbücher; Notiz-klemmen (Papeteriewaren), Nummerierapparate, Paginierstempel; Öldrucke; Ordner (Büroartikel); Packpapier; Pantografen (Zeichengeräte); Papier für Elektrokardiografen; Papier für Registriergeräte; Pa-pierwaren; Papierbänder (Papierstreifen); Papier-bänder oder Karten für die Aufzeichnung von Com-puterprogrammen; Papierblätter (Papeteriewaren); Papierfiltermaterial; Papiergesichtstücher; Papier-handtücher; Papiermaché; Papiermesser (Büroarti-kel); Papierschleifen; Papierservietten; Papierta-schentücher, Papiertüten; Papierzerkleinerer (Büro-artikel); Pastellstifte; Pausen (Zeichnungskopien); Pausleinwand; Pauspapier; Pergamentpapier; Pet-schafte; Plakate; Plakate aus Papier und Pappe; Plakatträger aus Papier oder Pappe; Plastikfolien (dehnbar und haftend) für Palettenverpackungen; Platzdeckchen (Sets) aus Papier; Portraits; Postkar-ten; Prospekte; Radierartikel; Radiergummis; Ra-diermesser; Radierschablonen; Radierungen; Radio-grammpapier; Rechentabellen; Registrierbücher; Reisepasshüllen; Reißbretter; Reißfedern; Reißna-deln zum Zeichnen; Reißnägel (Heftzwecken); Reiß-- 7 -schienen; Rosenkränze; Rundschreiben; Sachregis-ter; Sahnegefäße (klein) aus Papier; Schablonen (Papier- und Schreibwaren); Schachteln aus Pappe oder aus Papier; Scheckhefthüllen; Schiefergriffel; Schiefertafeln zum Schreiben; Schilder (Papiersie-gel); Schilder aus Papier und Pappe; Schneider-kreide; Schnelltrennsätze (Papier- und Schreibwa-ren); Schnittmuster für die Schneiderei; Schnittmus-ter zur Herstellung von Bekleidungsstücken; Schrankpapier (parfumiert oder nicht); Schreibetuis; Schreibfedern; Schreibfedern aus Gold; Schreibgar-nituren; Schreibgeräte; Schreibhefte; Schreibkreide; Schreibmappen (Schreibnecessaires); Schreibma-schinentasten; Schreibmaschinenwalzen; Schreib-materialien; Schreibnecessaires (Schreibgarnituren); Schreibpinsel; Schreibunterlagen; Schriftschablonen; Schriftvorlagen; Schülerbedarf (Papier- und Schreib-waren); Selbstklebebänder für Papier- und Schreib-waren oder für Haushaltszwecke; Setzrahmen (Druckerei); Setzschiffe (Druckerei); Siegel; Siegel-lack; Siegelmaschinen für Bürozwecke; Siegelma-terial; Siegeloblaten; Siegelstempel; Silberpapier; Stahlfedern; Ständer für Fotografien; Stärkekleister für Papier- und Schreibwaren oder für Haushalts-zwecke; Statuetten aus Papiermaché; Steatit (Schneiderkreide); Stempel; Stempelhalter; Stempel-kästen; Stempelkissen; Stempelkissen für Siegel; Stempelunterlagen; Stiche (Gravuren); Stickmuster; Tickets (Fahrkarten, Eintrittskarten); Tinten, soweit in Klasse 16 enthalten; Tintenfässer; Tintensteine (offene Tintenbehälter); Tintenstifte; Tischdecken aus - 8 -Papier; Tischtücher aus Papier; Tischwäsche aus Papier; Toilettenpapier; tragbare Druckkästen (Büro-artikel); Transparente (Papier- und Schreibwaren); Tuschen; Umschlagschließmaschinen; Untersetzer aus Papier, Veröffentlichungen (Schriften); Ver-packungsbeutel (-hüllen, -taschen) aus Papier oder Kunststoff; Verpackungsfolien aus Kunststoff; Ver-packungsfolien aus regenerierter Zellulose; Ver-packungsmaterial aus Karton; Verpackungsmaterial aus Stärke; Verpackungspapier; Vervielfältigungsge-räte und -maschinen; Vierkantlineale; Vignettenge-räte; Viskosefolien für Verpackungszwecke; Wachs-papier; Wandtafeln; Winkelhaken (Druckerei); Wi-scher für Schreibtafeln; Xuan-Papier (für chinesische Malerei und Kalligrafie); Zeichenbedarfsartikel; Zei-chenblöcke; Zeichenbretter; Zeichenetuis; Zeichen-instrumente; Zeichenkohle; Zeichenlineale; Zeichen-winkel, Zeichnungen; Zeichnungskopien (Pausen); Zeigestäbe (nicht elektronisch); Zeitpläne (Drucksa-chen); Zeitschriften; Zeitschriften (Magazine); Zei-tungen; Zerkleinerungsgeräte für Papier (Büroarti-kel); Zettelspieße für Bürozwecke (Haken); Ziffern (Drucklettern); Zigarrenbauchbinden; Zirkel zum Zeichnen; Banknotenklammern aus Metall;Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal-tung; Büroarbeiten; Aktualisierung von Werbema-terial; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Auskünfte in Geschäfts-angelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beschaffungsdienstleis-- 9 -tungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleis-tungen für andere Unternehmen); Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce; Betrieb einer Im-und Exportagentur; betriebswirtschaftliche Beratung; Buchführung; Buchprüfung; Dateienverwaltung mit-tels Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organi-satorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienst-leistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellen von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirt-schaftsprüfers; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Durchführung von Transkriptionen; Durchführung von Unternehmens-verlagerungen; Entwicklung von Werbe- und Marke-tingkonzepten sowie Marketing für Immobilien (Faci-lity management); Ermittlungen in Geschäftsangele-genheiten; Erstellen von Abrechnungen (Büroarbei-ten); Erstellen von Statistiken; Erstellung von be-triebswirtschaftlichen Gutachten; Erstellung von Ge-schäftsgutachten; Erstellung von Rechnungsauszü-gen; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangele-genheiten; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Ge-schäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung); Er-teilung von Wirtschaftsauskünften; Fakturierung; he-liografische Vervielfältigungsarbeiten; Herausgabe von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von gewerb-lichen oder Handelsbetrieben; Informationen in Ge-schäftsangelegenheiten; kommerzielle Verwaltung - 10 -der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Kundengewinnung und -pflege durch Ver-sandwerbung (Mailing); Layoutgestaltung für Werbe-zwecke; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Mannequin-dienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marketing auch in digitalen Netzen; Marktforschung; Meinungsforschung; Verkaufsförderung (Sales pro-motion) für Dritte; Nachforschung in Computerda-teien (für Dritte); Nachforschungen in Geschäftsan-gelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit (Public Rela-tions); Organisation und Durchführung von Werbe-veranstaltungen; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke;Organisationsberatung in Geschäftsangelegenhei-ten; organisatorische Beratung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten); Per-sonal-, Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Per-sonalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eig-nungstests; Personalmanagementberatung; Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Plakatan-schlagwerbung; Planung und Gestaltung von Wer-bemaßnahmen; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Preisermittlung für Waren und Dienstleistungen; Preisvergleichsdienste; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Pres-seartikeln; Schätzung von ungeschlagenem Holz; Schätzungen auf dem Gebiet der Wolle; Schaufens-- 11 -terdekoration; Schreibmaschinenarbeiten; Sekreta-riatsdienstleistungen; Sponsoring in Form von Wer-bung; Sponsorensuche; Stenografiearbeiten; Syste-matisierung von Daten in Computerdatenbanken; Telefonantwortdienst (für abwesende Teilnehmer); Telefonkostenabrechnung; Telemarketing; Textver-arbeitung (Schreibdienste); Vermittlung von Zeitar-beitskräften; Unternehmensberatung; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbe-zwecken; Verbraucherberatung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Ver-kaufsförderung (Salespromotion) (für Dritte); Ver-mietung von Büromaschinen und -geräten, soweit in Klasse 35 enthalten; Vermietung von Fotokopierma-schinen; Vermietung von Verkaufsautomaten; Ver-mietung von Verkaufsständen; Vermietung von Wer-beflächen, auch im Internet (Bannerexchange); Ver-mietung von Werbematerial; Vermietung von Werbe-zeit in Kommunikations-Medien; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste (für Dritte); Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsge-schäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Mobilfunkverträgen (für Dritte); Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträ-gen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistun-gen; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte; Vermittlung von Zeitarbeitskräften; Vermittlung - 12 -von Zeitungsabonnements (für Dritte); Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Verwaltung fremder Geschäftsin-teressen; Vervielfältigung von Dokumenten; verwal-tungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren-und Dienstleistungspräsentationen; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmens-verwaltung von KFZ-Fuhrparks;Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Ausgabe von Debitkarten; Ausgabe von Gutscheinen, Wertmarken; Ausgabe von Kreditkar-ten, Ausgabe von Reiseschecks; Bankgeschäfte; Beleihen von Gebrauchsgütern; Börsenkursnotie-rung; Clearing (Verrechnungsverkehr); Depotverwah-rung von Wertsachen; Dienstleistungen eines Aktuar; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finan-zielle Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistun-gen eines Immobilienmaklers; Dienstleistungen eines Finanz- und Versicherungsmaklers; Dienstleistungen eines Wertpapiermaklers; Dienstleistungen von Rentenkassen; Effektengeschäfte; Einziehen von Außenständen (Inkassogeschäfte); Einziehen von Miet- und Pachterträgen; Entwicklung von Nutzungs-konzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht (Fa-cility management); Erfassung, Abwicklung und Ab-sicherung von Termingeschäften; Erstellung von Steuergutachten und -schätzungen; Erteilung von- 13 -Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; Ertei-lung von Finanzauskünften; Factoring; Feuerversi-cherungswesen; Finanzanalysen; Finanzberatung; finanzielle Förderung; finanzielle Schätzungen (Ver-sicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten); finanzielles Sponsoring; Finanzierungen; Finanzie-rungsberatung; Gebäudeverwaltung; Geldwechsel-geschäfte; Geschäftsliquidationen (Finanzdienstleis-tungen); Gewährung von Teilzahlungskrediten; Grundstücksverwaltung; Home Banking; Immobilien-vermittlung; Immobilienverwaltung; Vermietung und Verpachtung von Immobilien (Facility management); Inkassogeschäfte; Investmentgeschäfte; Kapital-transfer (elektronisch); Krankenversicherungswesen; Kreditvermittlung; Leasing; Lebensversicherungswe-sen; Lombardgeschäfte; Mergers- und Akquisitions-geschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen sowie Unterneh-mensbeteiligungen; numismatische Schätzungen; Onlinebanking; Sammeln von Spenden für Dritte; Schätzen von Briefmarken; Schätzen von Schmuck; Schätzung von Antiquitäten; Schätzung von Immobi-lien; Schätzung von Kunstgegenständen; Schätzung von Reparaturkosten (Werteermittlung); Scheckprü-fung; Seeversicherungswesen; Sparkassenge-schäfte; Übernahme von Bürgschaften, Kautionen; Unfallversicherungswesen; Vergabe von Darlehen; Vermietung von Büros (Immobilien); Vermietung von Wohnungen; rechtliche Beratung für Franchisingkon-zepte; Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Vermittlung von Versicherungen; Vermögensverwal-- 14 -tung; Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben; Versicherungsberatung; Verwahrung von Wert-stücken in Safes; Verzollung von Waren für Dritte; Wohnungsvermittlung; Zollabfertigung für Dritte.Mit Beschluss vom 28. September 2010 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unter-scheidungskraft zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass die sprachüblich aus lexikalisch nachweisbaren und bekannten Einzelelementen gebildete Wortkombi-nation „arztrente“ von den inländischen Verkehrskreisen mit der Gesamtbedeu-tung „Altersversorgung für Ärzte“ in Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Sachangabe darstelle. Denn sie weise darauf hin, dass die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleis-tungen die Altersversorgung eines beliebigen Anbieters für Ärzte zum Inhalt oder Gegenstand hätten oder für eine solche geeignet bzw. bestimmt sein könnten. Hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 16 würden die Verkehrskreise in dem angemeldeten Zeichen nur eine beschreibende Sach- und Inhaltsangabe be-züglich einer Rente für Ärzte erkennen. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 und 36 könnten sich mit dem Vertrieb, der Bewerbung und Verwaltung einer Arztrente, mit der Sammlung, Systematisierung und Erhebung von Daten bezüglich einer Arztrente sowie mit Beratungen zu Vertragsabschluss, Gestaltung oder Auszahlung einer Arztrente sowie Hilfsdienstleistungen dazu befassen. Die Bezeichnung „arztrente“ reihe sich in die üblichen Wortbildungsgepflogenheiten der Branche ein, weil es, wie eine Internetrecherche gezeigt habe, eine „Agrar-rente“ für Beschäftigte in der Landwirtschaft, eine „Metallrente“ für Angehörige der Metallindustrie oder eine „Künstlerrente“ für Angehörige der Kulturszene gebe. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die angemeldete Bezeichnung auch aus den Gründen des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG dem Zeichenschutz nicht zugänglich sei. Denn im Hinblick auf das umfangreiche Waren-/Dienstleistungsverzeichnis, das im Wesentlichen aus der Übernahme sämtlicher für die beanspruchten Klas-- 15 -sen in der Suchdatenbank des DPMA aufgeführten Waren- und Dienstleistungs-bezeichnungen bestehe, könne kein ernsthafter Benutzungswille angenommen werden. Denn eine solch umfangreiche (selbst auch nur geplante) Nutzung oder Lizenzierung des beantragten Zeichens erscheine unmöglich. Für das Fehlen einer allgemeinen Benutzungsabsicht spreche es auch, dass die Verzeichnisse aller Anmeldungen, die über die hier auftretenden Vertreter eingereicht würden, in der gleichen Weise gestaltet seien.Hiergegen richtet sich die bisher noch nicht begründete Beschwerde des Anmel-ders, mit der er sinngemäß beantragt,den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28. September 2010 aufzuheben.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.Die nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-dung und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Mar-kenamt.1. Das Verfahren vor dem DPMA leidet an einem wesentlichen Mangel. Denn die Entscheidung wurde auf eine ungenügend zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen differenzierende Begründung gestützt.a) Bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MarkenG sind grundsätzlich alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu würdigen (EuGH GRUR 2007, 425, 426 Rdnr. 32, 36 - MT&C/BMB; BGH - 16 -GRUR 2009, 952 Rdnr. 9 - DeutschlandCard), wobei eine globale Begründung ausreicht, soweit dieselben Erwägungen eine Kategorie oder Gruppe der ange-meldeten Waren und/oder Dienstleistungen betreffen (EuGH a. a. O. Rdnr. 37 - MT&C/BMB; GRUR 2008, 339, 342 Rdnr. 91 - Develey/HABM). Das bedeutet aber nur, dass dieselbe für verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen maß-gebliche Begründung nicht für jede einzelne Position des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses wiederholt werden muss, sondern dass Gruppen von Waren und/oder Dienstleistungen zusammengefasst beurteilt werden können. Gegen diese Begründungspflicht wird daher verstoßen, wenn verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen ohne weitere Begründung gleich behandelt oder über-haupt nicht gewürdigt werden.b) Die Markenstelle hat nur pauschal behauptet, dass die Verkehrskreise in dem angemeldeten Zeichen in Bezug auf die in Klasse 16 beanspruchten Waren eine beschreibende Sach- und Inhaltsangabe bezüglich einer Rente für Ärzte er-kennen würden. Hier fehlt eine Auseinandersetzung mit der Vielzahl der in Klasse 16 angemeldeten Warengruppen, bei denen es sich nicht nur um Druckereierzeugnisse, sondern auch um Druckereibedarf, Buchbinderartikel, Büro-, Vervielfältigungs- und Zeichengeräte, Büroartikel, Unterrichts- und Ver-packungsmaterial, Künstler- und Zeichenbedarfsartikel sowie Papier- und Schreibwaren handelt.Auch die zu den in den Klassen 35 und 36 beanspruchten Dienstleistungen gege-bene Begründung der Markenstelle, dass diese sich mit dem Vertrieb, der Bewer-bung und Verwaltung einer Arztrente, mit der Sammlung, Systematisierung und Erhebung von Daten bezüglich einer Arztrente sowie mit Beratungen zu Vertrags-abschluss, Gestaltung oder Auszahlung einer Arztrente sowie Hilfsdienstleistun-gen dazu befassten, ist unzureichend. Denn es findet keine konkrete Auseinan-dersetzung mit den verschiedenen betroffenen Dienstleistungsbereichen statt. Neben Werbedienstleistungen, bei denen zudem die besonderen Kennzeich-nungsgewohnheiten zu beachten sind (vgl. BGH GRUR 2009, 949, 951 Rdnr. 24 - 17 -- My World), werden in Klasse 35 u. a. auch zahlreiche Personal-, Schreib-, Ver-mittlungs-, Schätzungs- und Vermietungsdienstleistungen aufgeführt, die einer Erläuterung bedürfen, inwieweit das angemeldete Wortzeichen „arztrente“ für diese einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen soll. Auch in Klasse 36 be-finden sich einige Dienstleistungskategorien, bei denen eine Erläuterung des be-schreibenden Charakters des verfahrensgegenständlichen Zeichens erforderlich ist. Dazu gehören u. a. „Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Börsen-kursnotierung; Sparkassengeschäfte; Geldwechselgeschäfte; Onlinebanking; Home Banking; Verzollung von Waren für Dritte; Wohnungsvermittlung; Zollabfer-tigung für Dritte“.2. Entgegen der Ansicht der Markenstelle erübrigt sich eine konkrete Würdi-gung der Waren und Dienstleistungen auch nicht schon deshalb, weil das Wort-zeichen bösgläubig im Sinne von § 8 Abs. 10 MarkenG angemeldet worden sei.Aus der Anmeldung des Zeichens für eine umfangreiche Anzahl von Waren und Dienstleistungen kann noch nicht auf ein bösgläubiges Verhalten des Anmelders geschlossen werden. Zwar mag die überwiegende Zahl der angemeldeten Waren und auch ein großer Teil der beanspruchten Dienstleistungen mit dem Kernge-schäft des anmeldenden Versorgungswerks einer Landesärztekammer nicht in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen und es erscheint eher unwahrscheinlich, dass es in der Lage ist, das angemeldete Zeichen für sämtliche Produkte und Dienstleistungen zu benutzen. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Anmeldung mit einem solch umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeich-nis von Haus aus als wettbewerblich verwerflich einzustufen wäre.Das Erfordernis eines ernsthaften Benutzungswillens besteht zwar trotz des Wegfalls der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb und auch im Blick auf die nach § 25 Abs. 1 MarkenG bestehende fünfjährige „Schonfrist“ nach wie vor. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Schutzvoraussetzung für das Entstehen des Markenrechts, das sich aus dem Wesen der Marke als eines Unterschei-- 18 -dungszeichens ergibt. Der im Markengesetz verwirklichte Grundsatz des freien Rechtserwerbs und der freien Rechtsübertragung, der Nichtakzessorietät der Marke, haben an dem rechtlichen Erfordernis eines Benutzungswillens grundsätz-lich nichts geändert (vgl. BGH GRUR 2000, 24 ff. - Classe E m. w. N.). Aus der Wahrscheinlichkeit, dass der Anmelder viele, möglicherweise die überwiegende Zahl der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht benutzen wird, ergibt sich aber noch kein Hinweis darauf, dass er bei der Anmeldung bösgläubig ist. Denn es steht einem Markenanmelder im Zeitpunkt der Anmeldung offen, den größtmöglichen Schutz für ein Zeichen zu beanspruchen. Eine solche Anmeldung ist grundsätzlich zulässig (vgl. BPatG Beschl. v. 12. Mai 2005 - 29 W (pat) 281/02 - Kugel; BPatGE 47, 128 ff. = MarkenR 2004, 196 ff.). Ob und inwieweit der An-melder die Marke dann tatsächlich benutzt, unterliegt seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Wie sich aus den §§ 25 Abs. 1, 43 Abs. 1 MarkenG ergibt, steht die Nichtbenutzung zwar einer Geltendmachung von Rechten aus einer ein-getragenen Marke entgegen und kann zur Löschung des Zeichens wegen Verfalls führen, ein Unwerturteil ergibt sich aus der Nichtbenutzung jedoch nicht (BPatG a. a. O. - Kugel).Die - bei den hier auftretenden Bevollmächtigten übliche - Übernahme sämtlicher für die beanspruchten Klassen in der Suchdatenbank des DPMA aufgeführten Wa-ren- und Dienstleistungsbezeichnungen rechtfertigt daher noch nicht die Annahme eines fehlenden Benutzungswillens des Anmelders. Weitere Indizien für ein bös-gläubiges Verhalten des Anmelders sind weder ersichtlich noch vorgetragen.Die Markenstelle wird daher erneut in die Prüfung einzutreten haben, ob tatsäch-lich und gegebenenfalls für welche konkreten Waren und Dienstleistungen ein Freihaltebedürfnis bzw. eine fehlende Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens festzustellen ist.- 19 -3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nach § 71 Abs. 3 MarkenG anzuordnen. Dies entspricht der Billigkeit, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerde bei korrekter Sachbehandlung vermieden worden wäre.Grabrucker Dr. Kortbein KortgeCl
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