BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 55/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 396 42 075.3 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Februar 2000 durch den Richter Meinhardt als Vorsitzenden, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und die Richterin Schuster beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patentamts vom 8. Dezember 1998 und 5. Dezember 1997 aufgehoben, BPatG 152 10.99 - 2 - soweit die Anmeldung bzw. die Erinnerung zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e : I. Angemeldet ist die Wortmarke „CallSales“ für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, darunter „Magnetaufzeich-nungsträger; Druckereierzeugnisse; Erstellen von Programmen für die Datenver-arbeitung“. Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung we-gen eines Freihaltebedürfnisses und wegen fehlender Unterscheidungskraft in einem ersten Beschluß vollständig zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der An-melderin hin hat sie diesen Beschluß teilweise aufgehoben und die Eintragung der Marke nur noch zu einem geringen Teil, nämlich hinsichtlich der oben aufgeführ-ten Waren und Dienstleistungen versagt. Sie führt zur Begründung aus, „Call sales“ bedeute „Verkäufe per Telephon“. Bezüglich der zurückgewiesenen Teile der Anmeldung führe das zu der Vorstellung, diese Waren bzw. Dienstleistungen beträfen die Veräußerungsmodalitäten selbst. Dabei handele es sich um gedruck-te oder als Datenträger vorliegende Kataloge für die vorzugsweise abzuwickeln-den Käufe (ähnlich Home-Order-TV) bzw. unmittelbar die Erstellung von Pro-grammen für Online-Käufe. Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin u.a. geltend, die Differenzierung der Markenstelle zwischen den einzelnen zur Eintragung zugelas-- 3 - senen und den nicht gewährbaren Waren der Anmeldung sei nahezu willkürlich und ohne konkreten Tatsachenhintergrund. Angesichts der lexikalisch nicht nach-weisbaren, insgesamt phantasievollen Bedeutung der Marke gebe es dafür keinen Anlaß. Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, und sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn auch für die vom Beschwerdeverfahren erfaßten Waren und Dienstleistun-gen läßt sich weder ein Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Marke noch das Fehlen ihrer Unterscheidungskraft feststellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG). Der Senat vermag an dem Markenwort weder ein gegenwärtiges noch ein zukünf-tiges Freihaltebedürfnis für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleis-tungen festzustellen. Das angemeldete Markenwort ist als Bestandteil des aktuel-len werblichen Sprachgebrauchs weder von der Markenstelle belegt worden, noch konnte der Senat dies - u.a. durch eine Internet-Recherche - nachweisen. Die ein-zig auffindbare Verwendung von „CallSales“ ist die Anpreisung eines Software-produkts der Anmelderin selbst unter der angemeldeten Marke. Daraus kann nicht geschlossen werden, es handele sich insoweit um ein branchenübliches Sach-wort. Es fehlen aber auch genügende Anhaltspunkte für ein künftiges Freihaltebe-dürfnis, weil die Marke keinen eindeutigen Sinngehalt vermittelt. Zwar wird das mitbeteiligte englischsprechendes Publikum, darunter Fachleute für die ebenfalls beanspruchte Software, der Kombination von „Call“ und „Sales“ einen Zusammen-hang von „Anrufen“, „Telephonanruf“/„Telephonat“ und „Verkäufe“ entnehmen (wobei „Call“ im Telephonbereich eher für „Telephonanruf“, weniger für eine her-- 4 - gestellte/laufende Telephonverbindung, d.h. „line“ verwendet wird, vgl. Langen-scheidts Handwörterbuch Englisch, 1988, zu den Stichwörtern „call“ und „line“, ferner zu „Sale, Sales-“). Es wird dem aber keinen eindeutigen, unmittelbar ver-ständlichen Sinn beilegen können, weil die Marke einerseits auf Telephonmarke-ting (Telephonwerbung) als auch auf Verkaufsabwicklung im Zuge von Telephon-gesprächen hindeuten könnte. Zu dieser Begriffsunschärfe kommt hinzu, daß für solche Sinngehalte die Wortbildung der Marke eher untypisch ist. Der Senat hat hierzu anhand früherer Rechtsprechung des Gerichts festgestellt, daß der tele-phonische Kontakt mit dem Kunden kaum mit „call“, sondern vorzugsweise mit „line“ oder „phone“ ausgedrückt wird und der Bestandteil „sales“ als Hauptaussage dabei durchwegs am Wortanfang steht (z.B. „Sales-info-phone“, „Sales line“, „Sa-lesCom“, vgl. auch die lexikalischen Nachweise etwa in Langenscheidts Hand-wörterbuch Englisch, 1988, zu den Stichwörtern „Sale, Sales-“, z.B. „Sales ac-count“, „Sales manager“). Die umgekehrte Wortbildung der Marke bringt daher noch eine dritte Bedeutung, nämlich den Verkauf von Telephonaten nach Art eines Telephondienste-providers (Telephonverbindungen, Gebühreneinheiten o.ä.) ins Spiel. Eine sachliche Nähe der Marke zum on-line-Verkauf im Rahmen des Inter-net besteht ohnehin nicht, weil sich dafür andere Sachbegriffe, z.B. e-commerce, gebildet haben. Bei dieser Offenheit möglicher beschreibender Bedeutungen der Marke ist ein konkreter Zusammenhang des Markenworts mit den noch verfah-rensgegenständlichen Waren bzw. Dienstleistungen nicht mit der zu fordernden Sicherheit herstellbar. Es handelt sich letztlich um einen recht unbestimmten Ge-samtbegriff, den Wettbewerber nicht als Sachbezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen benötigen. Bei dieser Sachlage kann der Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft ab-gesprochen werden. Der Senat hat im Rahmen der Beurteilung des Freihaltebe-dürfnisses keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt der Marke (vgl. BGH MarkenR 1999, 347, 348f. - Absolut) feststellen können. Da es sich auch nicht um einen so ge-bräuchlichen Ausdruck der englischen Fremdsprache handelt, daß er vom Verkehr - 5 - stets nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlen im vorliegenden Falle jegliche Anhaltspunkte dafür, daß er die Marke ungeachtet ihrer dargestellten Unklarheit und Mehrdeutigkeit als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis deuten würde. Meinhardt Dr. Vogel von Falckenstein Schuster Cl
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