ECLI:DE:BPatG:2022:140922B29Wpat560.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 560/19
_______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14.09.2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
- 2 -
betreffend die Marke 30 2018 219 817
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. September 2022 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter Posselt
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 4. Juli 2018 angemeldete Wortmarke
Alex von Berlin
ist am 23. Juli 2018 für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen in
das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister
eingetragen worden:
Klasse 18: Aktenkoffer aus Leder; Aktenmappen aus Leder; Aktentaschen aus
Leder; Aktentaschen, Dokumentenmappen [Lederwaren]; Angepasste
Kofferanhänger [Lederwaren]; Attachétaschen aus Lederimitat; Aus Leder
angefertigte Einkaufstaschen; Bahnen aus Lederimitationen zur
Weiterverarbeitung; Bearbeitete oder teilweise bearbeitete Tierhäute oder anderes
Leder; Beutel [Taschen] zum Tragen an der Taille; Beutel aus Leder; Boston-
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Taschen; Charm-Taschen [Omamori-ire]; Dokumentenmappen [Lederwaren];
Dokumententaschen aus Leder; Dosen aus Leder oder Lederpappe; Dosen aus
Lederimitationen; Einkaufstaschen aus Leder; Elastische Taschen für Bekleidung;
Etiketten aus Leder; Fassförmige Taschen; Federführungshülsen aus Leder;
Gegerbtes Leder; Geldbeutel aus Leder; Geldbörsen; Geldbörsen [Geldbeutel];
Geldbörsen aus Edelmetall; Geldbörsen zur Befestigung am Handgelenk;
Geldbörsen, nicht aus Edelmetall; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere
Tragebehältnisse; Gepäckgurte aus Leder; Gestrickte Taschen; Gestrickte Taschen
ohne Edelsteinbesatz; Gladstone-Taschen; Golftaschenanhänger aus Leder;
Handkoffer aus Leder; Handtaschen; Handtaschen aus Leder; Handtaschen aus
Lederimitationen; Handtaschen zum Ausgehen; Handtaschen, Geldbörsen und
Brieftaschen; Handtaschen, nicht aus Edelmetall; Handtaschenkarkassen;
Hartgeldbörsen aus Leder; Hutschachteln aus Leder; Hutschachteln aus
Lederimitation; Kartenetuis aus Leder; Kartenetuis aus Lederimitationen;
Kinnriemen aus Leder; Kleidersäcke für die Reise aus Leder; Kreditkartenetuis aus
Lederimitationen; Kreditkartenmäppchen aus Leder; Kreditkartenportemonnaies
aus Leder; Kreditkartentäschchen aus Leder; Kästen aus Leder oder aus
Lederpappe; Künstlermappen [Taschen]; Künstliches Leder; Leder für Möbel; Leder
für Pferdegeschirre; Leder für Schuhe; Leder und Lederimitationen; Leder, roh oder
teilweise bearbeitet; Leder, verkauft nach Menge; Lederaktentaschen; Lederbeutel;
Lederbezüge für Möbel; Lederboxen; Lederbögen zur Weiterverarbeitung;
Lederfäden; Ledergurte; Lederhandtaschen; Lederimitation; Lederimitationen;
Lederimitationen, verkauft nach Menge; Lederkoffer; Lederleinen; Ledermappen;
Ledernieten; Lederpappe; Lederriemen; Lederriemen [Gurte] [Sattlerei];
Lederriemen [Lederstreifen]; Lederriemen für Militärausrüstung; Lederschnüre;
Ledertaschen und Portemonnaies; Lederventile; Lederzeug; Leere Make-up-
Taschen; Leichtathletik-Taschen; Möbelbezüge aus Leder; Möbelüberzüge aus
Leder; Münzgeldbörsen aus Leder; Pferdegeschirre aus Leder; Rahmen für
Geldbörsen; Reisekoffer aus Leder; Reisenecessaires [Lederwaren]; Reisetaschen
[Lederwaren]; Reisetaschen aus Lederimitationen; Riemen aus Lederimitationen;
Riemen für Handtaschen; Rohes oder teilweise bearbeitetes Leder; Rollbare
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Taschen; Sattlerwaren aus Leder; Schachteln aus Leder; Schlüsselbehältnisse in
Form von Taschen; Schlüsseletuis aus Leder; Schlüsseletuis aus Leder und
Häuten; Schlüsseletuis aus Lederimitationen; Schulterriemen aus Leder; Slouch-
Taschen; Steigbügelriemen aus Leder; Synthetisches Leder; Taschen; Taschen [für
Herren]; Taschen aus Leder; Taschen aus Lederimitationen; Taschen für
Bekleidung; Taschen für Bekleidungstücke; Taschen für Herren; Taschen für
Herren, die in der Hand gehalten werden; Taschen für Kleidung; Taschen für
Sportbekleidung; Taschen mit Rollen; Taschen zum Tragen an der Taille; Taschen
zum Tragen um den Bauch; Taschen, die um den Bauch getragen werden;
Taschenrucksäcke; Tragevorrichtungen für Tiere [Taschen]; Unterarmtäschchen
[kleine Taschen]; Verpackungsbehälter aus Leder für gewerbliche Zwecke;
Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder; Wasserfeste Taschen;
Werkzeugtaschen aus Leder [leer];
Klasse 25: Absatzstoßplatten für Schuhe; Absätze für Schuhe; Achseleinlagen
[Teile von Bekleidungsstücken]; American-Football-Hosen; American-Football-
Socken; Angepasste Taschen für Jagdstiefel; Angepasste Taschen für Skistiefel;
Armwärmer [Bekleidungsstücke]; Aus Pelzen angefertigte Bekleidungsstücke;
Babyausstattung [Bekleidungsstücke]; Babyhöschen [Bekleidung]; Babyhöschen
[Unterwäsche]; Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Bandeaux [Bekleidung];
Baselayer Hosen; Bedruckte T-Shirts; Bekleidung aus Kaschmir; Bekleidung aus
Lederimitat; Bekleidung aus Wolle; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidung für
Babys; Bekleidung für Brautjungfern; Bekleidung für Damen, Herren und Kinder;
Bekleidung für das Eiskunstlaufen; Bekleidung für die Taufe; Bekleidung für Judo-
Übungen; Bekleidung für Kinder; Bekleidung für Kleinkinder; Bekleidung für
Motorradfahrer aus Leder; Bekleidung für Mädchen; Bekleidung für Sportler;
Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke aus Leder; Bekleidungsstücke aus Leinen;
Bekleidungsstücke aus Papier; Bekleidungsstücke aus Plüsch; Bekleidungsstücke
aus Seide; Bekleidungsstücke für den Kampfsport; Bekleidungsstücke für den
Reitsport [ausgenommen Reithelme]; Bekleidungsstücke für den Sport;
Bekleidungsstücke für den Theatergebrauch; Bekleidungsstücke für Fischer;
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Bekleidungsstücke für Jungen; Bekleidungsstücke für Ringkämpfe;
Bekleidungsstücke für Schwangere; Bequeme Hosen; Boas [Bekleidung]; Car-
Coats [Mäntel]; Chaps [Bekleidungsstücke]; Dicke Jacken; Dreiteilige Anzüge
[Bekleidungsstücke]; Einlegesohlen [für Schuhe und Stiefel]; Einstecktücher
[Bekleidungsstücke]; Einteilige Bekleidungsstücke für Säuglinge und Kleinkinder;
Fausthandschuhe [Bekleidung]; Flache Schuhe; Fliegen [Bekleidung]; Foulards
[Bekleidungsstücke]; French Knickers [Unterwäsche]; Geldgürtel [Bekleidung];
Gepolsterte Hosen für den Sport; Gestrickte Bekleidungsstücke; Gestrickte Jacken;
Gewobene Bekleidungsstücke; Gürtel [Bekleidung]; Gürtel aus Lederimitat;
Halsband [Bekleidung]; Handschuhe [Bekleidung]; Handschuhe mit leitfähigen
Fingerspitzen, die beim Verwenden von elektronischen Taschengeräten mit
Berührungsbildschirm getragen werden können; Handwärmer [Bekleidung];
Hinterkappen für Schuhe; Hosen; Hosen [kurz]; Hosen aus Leder; Hosen für Babys;
Hosen für Kinder; Hosen für Krankenpfleger; Hosen für Trainingszwecke; Hosen
zum Skifahren; Hosen zum Snowboardfahren; Hosenanzüge; Hosenröcke;
Hosenröcke [Röcke]; Hosenstege; Hosenträger; Hosenträger für Herren; Jacken;
Jacken als Sportbekleidung; Jacken aus Pelz; Jacken aus Polar-Fleece; Jacken für
Angler; Jacken mit Ärmeln; Jacken ohne Ärmel; Jacken zum Snowboard fahren;
Jacken zur Abwehr von Regen; Jacken, Mäntel, Hosen und Westen für Damen und
Herren; Jackenfutter; Jogging-Garnituren [Bekleidungsstücke]; Jogging-Unterteile
[Bekleidungsstücke]; Khakis [Bekleidung]; Kleider aus Leder; Kleider aus
Lederimitationen; Kniewärmer [Bekleidung]; Kombinationen aus Shorthosen
[Bekleidung]; Kopfbedeckungen aus Leder; Korsetts [Bekleidungsstücke,
Miederwaren]; Kragen [Bekleidung]; Kurze Hosen; Kurzärmelige T-Shirts; Kutten
[Bekleidung]; Lange Jacken; Lange Unterwäsche; Langärmelige Pullover;
Lederanzüge; Lederbekleidung; Ledergürtel [Bekleidungsstücke]; Lederhosen;
Lederjacken; Lederkleider; Ledermäntel; Lederschlappen; Lederschuhe; Legere
Hosen; Leggings [Hosen]; Lichtreflektierende Jacken; Manschetten [Bekleidung];
Mäntel aus Baumwolle; Mützen; Mützen [Kopfbedeckungen]; Mützenschirme;
Mützenschirme [Kopfbedeckungen]; Nachtwäsche [Bekleidung]; Ohrenbänder
[Bekleidungsstücke]; Ohrenschützer [Bekleidung]; Papierhüte [Bekleidung];
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Papierhüte zur Verwendung als Bekleidungsstücke; Partyhüte
[Bekleidungsstücke]; Pelze [Bekleidung]; Pelzmäntel und -jacken; Polohemden
[Bekleidung]; Pullover; Pullover mit Rundhalsausschnitt; Pullover mit Stehkragen;
Pullover mit V-Ausschnitt; Pullunder [Bekleidungsstücke]; Rahmen für Schuhe;
Riemchen für Schuhe; Rollkrägen [Bekleidungsstücke]; Rugby-Schuhe;
Rutschfeste Socken; Safari-Jacken; Sandalen aus Leder im japanischen Stil;
Schals [Bekleidungsstücke]; Schirme für Mützen; Schleier [Bekleidung]; Schuhe
[Halbschuhe]; Schuhe für Damen; Schuhe für das Autofahren; Schuhe für die
Leichtathletik; Schuhe für Freizeitbekleidungsstücke; Schuhe für Freizeitkleidung;
Schuhe für Fußvolleyball; Schuhe mit Haken und Klettverschlussstreifen; Schuhe
mit hohen Absätzen; Schuhe mit Rollen; Schuhe oder Sandalen aus
Espartogräsern; Schuhe zum Bergwandern; Schuheinlagen, nicht für orthopädische
Zwecke; Schuhsohlen für Reparaturen von Schuhen; Schulterträger für
Bekleidungsstücke; Schultertücher [Bekleidung]; Schutzelemente aus Metall für
Schuhe und Stiefel; Schwangerschaftsbänder [Bekleidung]; Schweißaufsaugende
Socken; Schweißaufsaugende Strümpfe; Schweißbänder [Bekleidung];
Schweißhemmende Socken; Schwitzhosen [Bekleidung]; Schürzen [Bekleidung];
Shorts [Bekleidung]; Shortys [Unterwäsche]; Skimasken [Bekleidung]; Snowboard-
Schuhe; Socken; Socken für Säuglinge und Kleinkinder; Socken im japanischen
Stil [Tabi-Muster]; Socken im japanischen Stil [Tabi]; Socken und Strumpfwaren;
Sockenhalter; Spielanzüge [Bekleidungsstücke]; Steppjacken [Bekleidungsstücke];
Stirnbänder [Bekleidung]; Strickwaren [Bekleidung]; Strümpfe; Strümpfe
[schweißsaugend]; Sweatshirts; T-Shirts; Textilgürtel [Bekleidungsstücke]; Togen
[Bekleidungsstücke]; Tops [Bekleidungsstücke]; Trachten [Bekleidungsstücke];
Träger für Büstenhalter [Teil der Bekleidung]; Tücher [Bekleidungsstücke];
Unterhemden [Unterwäsche]; Unterhöschen [Bekleidung]; Unterwäsche;
Unterwäsche für Damen; Unterwäsche, die unter Schutzbekleidung getragen wird;
Vorderkappen für Schuhe; Warm-Up-Jacken; Wasserabweisende
Bekleidungsstücke; Wasserdichte Socken; Wasserfeste Hosen; Wasserfeste
Jacken; Wasserfeste Schuhe; Weite Sportpullover [Sweatshirts]; Weiße Bekleidung
für Köche; Westen aus Leder; Wetterfeste Hosen; Wetterfeste Jacken;
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Wickelgamaschen und Gamaschen [Bekleidung]; Wickeltücher [Bekleidung];
Winddichte Bekleidungsstücke; Wirkwaren [Bekleidung]; Wärmeisolierende
Bekleidungsstücke; Yoga-Schuhe; Yoga-T-Shirts; Zungen für Schuhe und Stiefel;
Zwickel [Bekleidungsteile]; Zwickel für Badeanzüge [Bekleidungsteile]; Zwickel für
Fußlinge [Bekleidungsteile]; Zwickel für Gymnastikanzüge [Bekleidungsteile];
Zwickel für Strumpfhosen [Bekleidungsteile]; Zwickel für Strümpfe
[Bekleidungsteile]; Zwickel für Unterwäsche [Bekleidungsteile]; Zwischensohlen für
Schuhe; Über Bekleidungsstücken getragene koreanische Outdoor-Jacken
[Magoja]; Überhöschen [Bekleidungsstücke]; Überzieher [Bekleidung];
Überziehhosen zum Schutz darunterliegender Bekleidung;
Klasse 26: Accessoires für Bekleidung, Nähartikel und schmückende textile Artikel;
Anhänger, ausgenommen für Schmuck, Schlüsselringe oder Schlüsselanhänger;
Artifizielle Blüten zum Anbringen an Bekleidung; Aufnäher für Bekleidungsstücke;
Aufnäher zur Reparatur von Bekleidungsstücken; Befestigungen für Hosenträger;
Bekleidungsösen, nicht aus Metall; Bordüren und Borten für Bekleidungsstücke;
Borten zum Einfassen von Bekleidung; Druckknöpfe [Verschlüsse] für Schuhe;
Druckknöpfe für Bekleidungsstücke; Elastikbänder mit eingearbeiteten Halterungen
zum Befestigen von Hosen an Reitstiefeln; Elastische Bänder mit eingearbeiteten
Clips zum Befestigen von Hosen an Reitstiefeln; Fischbein [ausgenommen rohes
oder teilweise bearbeitetes] für Bekleidungsstücke; Gestickte Aufnäher für
Bekleidungsstücke; Glasperlen, ausgenommen zur Fertigung von Schmuck;
Goldstickerei für Bekleidungsstücke; Gürtelschnallen aus Edelmetall für Beklei-
dungsstücke; Hosenklammern für Fahrradfahrer; Hosenklettbänder; Hosenträger-
klammern; Karabinerhaken [Verschlüsse] für Bekleidungsstücke; Keramikperlen,
ausgenommen zur Fertigung von Schmuck; Klammern für Hosen von Fahrrad-
fahrern; Klemmen für Bekleidungsstücke; Knöpfe für Bekleidung; Knöpfe für Be-
kleidungsstücke; Kordeln für Bekleidungsstücke; Künstliche Perlen, ausgenommen
zur Fertigung von Schmuck; Metallösen für Bekleidungsstücke; Modische Buttons
[Abzeichen] für Bekleidungsstücke; Nahtbänder zum Einfassen von Bekleidung;
Namensbänder aus textilem Material zur Identifizierung von Bekleidung;
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Namensbänder aus textilem Material zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken;
Perlen, ausgenommen zur Herstellung von Schmuck [Kurzwaren]; Perlen,
künstliche, ausgenommen zur Fertigung von Schmuck; Posamenten für Schuhe;
Reißverschlüsse für Taschen; Schalclipse [ausgenommen Schmuckwaren];
Schleifen für Bekleidung; Schmuck für das Haar [ausgenommen Schmuckwaren];
Schmuckaufnäher für Bekleidungsstücke; Schmuckbänder als koreanischer
Haarschmuck [Daeng-gi]; Schmuckbänder aus textilen Materialien;
Schmuckschleifen aus textilem Material für Dekorationszwecke; Schnallen aus
Edelmetall [Bekleidungszubehör]; Schnallen für Bekleidungsstücke; Schnüre
[Kordeln] für Bekleidungsstücke; Schulterpolster für Bekleidung; Selbstklebende
Zierflicken für Jacken; Spangen für Boloties [ausgenommen Schmuckwaren];
Stecknadeln [ausgenommen Schmuckwaren]; Stickereien für Bekleidungsstücke;
Textile Namensbänder zur Identifizierung der Bekleidung; Textile Namensbänder
zur Markierung von Bekleidung; Verstärkungsbänder für Bekleidungsstücke; Wal-
fischknochen für Bekleidungsstücke; Ösen für Schuhe;
Klasse 40: Bedrucken von Stoffen mit Mustern; Bedrucken von T-Shirts; Bedrucken
von Textilien mit Mustern; Bedrucken von Wolle; Besticken von T-Shirts; Färben
und Einfärben von Schuhen; Färben von Schuhe; Färben von Schuhen; Gießen von
Schmuckwaren; Kundenspezifisches Bedrucken von Bekleidungsstücken mit
dekorativen Mustern; Kundenspezifisches Drucken von Firmennamen und -logos
zur Verkaufsförderung und Werbung auf Produkte von anderen; Polieren von
Schmucksteinen; Schneiden von Schmucksteinen; Spinnen von Baumwolle; Ver-
mietung von Maschinen zur Herstellung von Schuhen;
Klasse 42: Bereitstellung von Informationen über Dienstleistungen im Bereich
Modedesign; Design von Modeaccessoires; Design von Modellen für
Ausstellungszwecke; Design von Modellen für Spielzwecke; Design von Modellen
für Unterhaltungszwecke; Design von Modellen zu Ausstellungszwecke;
Dienstleistungen eines Modedesigners; Entwurf mathematischer Modelle; Entwurf
von Logos für T-Shirts; Entwurf von mathematischen Modellen; Entwurf von
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Modeaccessoires; Entwurf von Modellen; Gestaltung von Logos für Corporate
Identity; Modedesignberatung; Modedesigndienstleistungen.
Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 24. August 2018.
Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin am
22. November 2018 Widerspruch erhoben aus ihrer am 29. Januar 2018 einge-
tragenen Wortmarke 30 2017 028 492
Marcell von Berlin
Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen:
Klasse 3: Körperpflegemittel; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Parfums;
Parfümeriewaren; Deodorants; Duftstoffe; Seifen; Bade- und Duschgele, nicht für
medizinische Zwecke; Aftershave-Cremes; Rasierlotionen; Parfümierte Cremes;
Cremes zur Handpflege; Cremes zum Rasieren; Cremes für das Gesicht; Cremes
zum Auftragen auf die Haut; Cremes für die Haarpflege; Mittel zur Haarpflege
einschließlich Haarwässer; Parfümierte Körperlotionen und Cremes; Lotionen für
die Schönheitspflege; Lotionen für die Gesichts- und Körperpflege; dekorative
Kosmetika; Kosmetikstifte; Nagellack; Nagelpflegemittel; gefüllte
Kosmetiknecessaires; Puder;
Klasse 9: Brillen, einschließlich Sonnenbrillen; Brillenfassungen; Brillengestelle;
Brillenetuis;
Klasse 14: Juwelierwaren; Schmuckwaren, insbesondere Amulette, Ringe,
Anstecknadeln, Armbänder, Broschen, Halsketten, Ketten, Medaillons;
Schmucketuis; Schlüsselanhänger; Perlen, einschließlich künstlicher Perlen, zur
Fertigung von Schmuck; Edelsteine; Kunstgegenstände aus Edelmetall;
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Schmuckkästchen aus Edelmetall; Uhren; Zeitmessinstrumente; Chronografen zur
Verwendung als Uhren; Uhrenarmbänder; Uhrenetuis;
Klasse 18: Taschen; Koffer; Schirme, nämlich Regenschirme; Handtaschen;
Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Geldbörsen, Gürtel,
Reisenecessaires, Handtaschen, Reisekoffer, Handkoffer, Aktenkoffer,
Schlüsseletuis, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Handschuhe;
Schals; Socken; Strümpfe;
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen, in den Bereichen: Parfümeriewaren,
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Brillen und Zubehör, Juwelier- und
Schmuckwaren, Uhren und Zubehör, Leder und Lederimitationen sowie Waren
daraus, Taschen, Koffer, Schirme, Bekleidungsstücke, Schuhwaren,
Kopfbedeckungen, Handschuhe, Schals, Socken und Strümpfe; Online- oder
Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Parfümeriewaren, Mittel
zur Körper- und Schönheitspflege, Brillen und Zubehör, Juwelier- und
Schmuckwaren, Uhren und Zubehör, Leder und Lederimitationen sowie Waren
daraus, Taschen, Koffer, Schirme, Bekleidungsstücke, Schuhwaren,
Kopfbedeckungen, Handschuhe, Schals, Socken und Strümpfe;
Großhandelsleistungen in den Bereichen: Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Brillen und Zubehör, Juwelier- und Schmuckwaren, Uhren und
Zubehör, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Taschen, Koffer,
Schirme, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Handschuhe,
Schals, Socken und Strümpfe; Organisation, Durchführung und Veranstaltung von
Modenschauen, Produktpräsentationen und Events;
Klasse 40: Materialbearbeitung von Stoffen, Textilien und Leder und
Lederimitationen; Anfertigung von Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Lederwaren
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und Taschen; Schneiderarbeiten; Webearbeiten; Färben von Stoffen, Textilien und
Leder;
Klasse 42: Designerdienstleistungen, insbesondere Modedesign, Design von
Modeaccessoires und Design von Schmuck.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2019 hat die Markenstelle für Klasse 25 die
Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen verneint,
den Widerspruch zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf 50.000 Euro
festgesetzt.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, die sich nach der maßgeblichen Registerlage
gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien teilweise identisch,
teilweise ähnlich. Da keine Anhaltspunkte für die Annahme einer geringen oder
hohen Kennzeichnungskraft vorlägen, sei von einer originär durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft auszugehen. Bei dieser Ausgangslage habe die angegriffene
Marke zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr einen deutlichen bis geringen
Zeichenabstand einzuhalten. Auch wenn man angesichts der teilweisen Waren- und
Dienstleistungsidentität erhöhte Anforderungen an den Zeichenabstand stellen
müsse, halte die angegriffene Marke aufgrund der unterschiedlichen Vornamen
„Alex“ und „Marcell“ den erforderlichen Abstand ein. Eine den Gesamteindruck
prägende und damit kollisionsbegründende Stellung des Bestandteils „von Berlin“
als Nachname könne nicht bejaht werden. Es gebe keinen Erfahrungssatz, wonach
sich der deutsche Verbraucher bei einer erkennbar aus Vor- und Nachnamen
gebildeten Marke allein oder vorrangig am Nachnamen orientieren würde. Auch in
der Modebranche sei eine entsprechende Gewohnheit nicht feststellbar. Der
Vorname trage wesentlich zur Individualisierung bei. Das gelte im Besonderen für
die Widerspruchsmarke, da es sich sowohl bei „Alex“ als auch bei „Marcell“ um
geläufige Namen handele. Adelsprädikate wirkten zudem – anders als die meisten
bürgerlichen Familiennamen - eher wie neutrale Titel und bedürften in der Regel
einer Ergänzung durch individualisierende (Vor-) Namen. Auch für eine selbständig
kennzeichnende Stellung gebe es keine Anhaltspunkte. Insbesondere werde der
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Bestandteil „von Berlin“ der angegriffenen Marke nicht als Firmenname ihres
Inhabers aufgefasst. Das Element „von Berlin“ werde auch nicht aufgrund
gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke oder aus anderen
Gründen als eigenständig wahrgenommen. Ein gedankliches Inverbindungbringen
scheide aus, da die Widersprechende nicht über weitere Marken mit einem
Stammbestandteil „von Berlin“ verfüge.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie ist der Auffassung, das DPMA habe die für die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr anzuwendenden Grundsätze nicht ausreichend
berücksichtigt. Die Widerspruchsmarke verfüge über eine hohe
Kennzeichnungskraft. Das Modelabel „Marcell von Berlin“ sei bereits seit einem
längeren Zeitraum auf dem maßgeblichen deutschen Modemarkt aktiv und habe
sich nach einem Relaunch der Marke im März 2018 mit erheblichem werblichen
Aufwand und großer medialer Präsenz positioniert. Die Marke habe sich im US-
amerikanischen Markt etabliert, was zu der beabsichtigten Strahlwirkung auf den
europäischen, insbesondere deutschen Endverbrauchermarkt führe. Seit dem
Beschluss des DPMA vom 19. Juni 2019 habe sich die Reichweite erheblich
gesteigert, was sich auch aus den Berichten verschiedener europäischer
Fachmagazine und Pressemeldungen (vorgelegt als Anlagen 1 – 21 zum Schriftsatz
vom 20.08.2019, Bl. 70 bis 91 d. A., und Anlagen A und B zum Schriftsatz vom
22.08.2022, Bl. 161 bis 211 d. A.) erkennen lasse. Die Beschwerdeführerin stelle
ihre Kleidungsstücke unter anderem bei der wichtigsten Modenschau
Deutschlands, der „Berlin Fashion Week“, aus. Auch 2022 sei sie mit einer Show
auf der prestigeträchtigen Veranstaltung vertreten gewesen.
Es bestehe überwiegend Identität, zum Teil hohe Ähnlichkeit zwischen den sich
gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen, wobei das DPMA dies nur
pauschal festgestellt und die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit nicht
hinreichend bei der Gesamtabwägung berücksichtigt habe.
In klanglicher Hinsicht seien die Zeichen ähnlich. Die Vornamen „Marcell“ und „Alex“
würden durch einen A-Laut und einen scharf ausgesprochenen „s“- oder „ks“– Laut
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dominiert (A und C bzw. A und X); „von Berlin“ werde identisch ausgesprochen. Bei
einer schnellen und undeutlichen Aussprache könne es daher im alltäglichen
Gespräch zu Verwechslungen kommen. Selbst wenn man die Zeichen als Ganzes
nicht für ähnlich erachte, würden beide jeweils von dem Bestandteil „von Berlin“
geprägt, der über eine hohe Kennzeichnungskraft verfüge. Es bestehe eine hohe
konzeptionelle Ähnlichkeit der Marken. Beide bestünden aus einem Dreischritt, der
sich aus einem im deutschsprachigen Raum weit verbreiteten und daher für sich
genommen wenig kennzeichnungskräftigen Vornamen und dem als fiktives
Adelsgeschlecht erkennbaren Nachnamen „von Berlin“ zusammensetze.
Es handele sich bei „von Berlin“ um eine originelle Kreation mit hohem
Wiedererkennungswert für die Modebranche. In dem fiktiven Adelsgeschlecht „von
Berlin“ spiegele sich das Konzept der Beschwerdeführerin als Modeunternehmen,
dessen Kleidungsstücke Elemente der Haute Couture mit Elementen typischer
Berliner Straßenkultur verbinden würden, wider, was dem Verkehrskreis bewusst
sei. Bei den Vornamen handele es sich dagegen um Allerweltsnamen, die in den
Hintergrund träten. Das Begriffspaar „Marcell von Berlin“ beschränke sich nicht auf
einen Verweis auf die geografische Herkunft der Waren/Dienstleistungen. Dies
widerspreche zum einem dem Sprachgebrauch (man würde sagen „aus“ Berlin),
zum anderen den Gewohnheiten in der Modebranche. Dort sei es üblich, Marken
aus den Vor- und Nachnamen der Designer zu bilden, nicht aber aus dem
Vornamen und einer geografischen Herkunftsangabe. Auch die Verwendung der
Marke „Alex von Berlin“ durch den Beschwerdegegner, der selbst weder „Alex“ oder
„Alexander“ heiße, noch irgendeinen erkennbaren Bezug zur Stadt Berlin habe,
spreche gegen eine Deutung als reinen Hinweis auf die geografische Herkunft. Im
hochpreisigen Segment der Modebranche ergebe sich aus den
Bezeichnungsgewohnheiten ein spezieller Erfahrungssatz, nach dem auf den
Familiennamen als prägend kennzeichnendes Element abgestellt werden könne,
und die Marken im geschäftlichen Verkehr häufig auf den Familiennamen verkürzt
würden (z. B. „Giorgio Armani – Armani; Hugo Boss – Boss etc.). Hierin bestehe ein
wesentlicher Unterschied zu den Fällen, die Gegenstand der bisherigen nationalen
und europäischen Rechtsprechung gewesen seien. Eine Vielzahl von Modehäusern
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benenne sich ausschließlich nach dem Nachnamen des Designers (z. B. Gucci -
Guccio Gucci, Dior – Christian Dior). Dem Nachnamen werde daher regelmäßig ein
deutlich höherer Wiedererkennungswert zugeschrieben. Zudem entspreche es
auch der Gewohnheit in der Modebranche, den Familiennamen des Designers als
Dachmarke zu verwenden und daneben verschiedene Unter- oder
Schwestermarken zu führen, die aus einer Kombination des Nachnamens mit
weiteren Begriffen bestünden. Auch in begrifflicher Hinsicht seien die Marken wegen
des Bestandteils „von Berlin“, der als Phantasie-Adelsprädikat ungewöhnlich sei
und in der Erinnerung besonders ins Gewicht falle, ähnlich. Schließlich bestehe
auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen. Aus
Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise liege der Schluss nahe, dass es sich bei
der Anmeldemarke um eine Unter- oder Schwestermarke der Widerspruchsmarke
handele, die Vergleichsmarken also aus wirtschaftlich miteinander verbundenen
Unternehmen stammten. Der selbstständig kennzeichnende Bestandteil der
Widerspruchsmarke „von Berlin“ sei in der Anmeldemarke in identischer Weise
übernommen worden. Die Verwendung innerhalb einer Serie sei nur eines von
vielen Kriterien zur Bestimmung einer assoziativen Verwechslungsgefahr und keine
konstitutive Voraussetzung eben dieser. Auch ohne das Vorliegen einer
Serienmarke bestünden besondere Umstände, die eine Verwechslungsgefahr im
weiteren Sinne begründen würden. Es sei branchenüblich, neben der Kernmarke
verschiedene Unter- oder Schwestermarken zu führen, die Bezug auf den
Nachnamen des Designers nähmen. Der Verkehr gehe daher davon aus, es werde
durch die Widerspruchsmarke eine solche Serie begründet. Die Inhaberschaft der
Domains „www.alexvonberlin.de“ und „www.alexvonberlin.com“ begründe keine
ältere Priorität der streitigen Marke des Beschwerdegegners. Die Benutzung der
Kennzeichen sei von der Beschwerdeführerin auch nicht geduldet oder ausdrücklich
genehmigt worden.
Die Beschwerdeführerin beantragt:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des DPMA vom
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19. Juni 2019 wird aufgehoben und die Löschung der angegriffenen
Marke angeordnet.
2. Der Beschwerdegegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdegegner beantragt
sinngemäß:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Zur Begründung trägt er vor, die Zugehörigkeit zur gleichen Warenklasse sei
vorliegend kein Indiz für eine Verwechslungsgefahr. Im Bereich der von der
Beschwerdeführerin vertriebenen hochwertigen Couture lege der Verkehr eine
besondere Aufmerksamkeit auf die Kennzeichnung der Ware und kenne die
Kennzeichen im Detail. Die Ähnlichkeit von mehrteiligen Marken sei nicht
schematisch nach den einzelnen Bestandteilen, sondern zunächst nach dem
Gesamteindruck zu ermitteln. Bei den sich gegenüberstehenden Marken werde der
Eindruck erweckt, es handele sich um den Namen einer natürlichen Person, bei
dem der Verbraucher den Fokus auf den Vornamen als wesentliches
Unterscheidungskriterium setze. Optisch sei der Unterschied ebenfalls
ausreichend. Schließlich sei der gemeinsame Bestandteil „von Berlin“ nicht
prägend, da es sich um eine nicht schutzfähige geografische Angabe handele. Eine
erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zum Prioritätszeitpunkt
werde bestritten. Zudem könne eine Bekanntheit auf dem US-Markt nicht auf den
deutschen Markt ausstrahlen.
Mit Ladungszusatz vom 8. Juli 2022 hat der Senat seine vorläufige
Rechtsauffassung dargelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Die zulässige, insbesondere nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und
gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache
keinen Erfolg.
1. Im Laufe des Verfahrens haben sich die Vorschriften des Markengesetzes
mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls
maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht. Da die Anmeldung der
angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019
eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung erhobenen Widerspruch
gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum
14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
2. Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr im
Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass
die Markenstelle den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen hat.
Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität
oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit
der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson
[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;
GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH a. a. O. Rn. 24 –
RETROLYMPICS; GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2020, 1202
Rn. 19 – YO/YOOFOOD; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP). Darüber hinaus
- 17 -
können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant
sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Einzelfall
angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende
Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser
Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
Nach den vorgenannten Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine
Verwechslungsgefahr nicht zu besorgen.
a) Ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage stehen sich zum Teil
identische, zum Teil hochgradig ähnliche bis ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen
gegenüber. Die von der jüngeren Marke beanspruchten Waren der Klasse 18 sind
zum Teil identisch im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten bzw.
werden von den durch die Widerspruchsmarke beanspruchten Waren umfasst.
Gleiches gilt für die in Klasse 25 beanspruchten Waren. Die in den Klassen 40 und
42 beanspruchten Dienstleistungen der jüngeren Marke werden jeweils von den von
der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen derselben Klassen
umfasst. In welchem Maße darüber hinaus Ähnlichkeit zwischen den sich
gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen besteht, kann dahingestellt
bleiben, da selbst im Identitätsbereich der Vergleichswaren und -dienstleistungen
bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die unter dem
Durchschnitt liegende Ähnlichkeit zwischen den Vergleichsmarken ausreicht, um
eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Das Vorgehen der Markenstelle, nicht
detaillierter auf die Ähnlichkeitsverhältnisse einzugehen, ist daher nicht zu
beanstanden.
b) Die Widerspruchsmarke verfügt von Haus aus über durchschnittliche
Kennzeichnungskraft und damit einen normalen Schutzumfang (vgl. BGH GRUR
2013, 833, 838, Rn. 55 – Culinaria/Villa Culinaria, zu den Graden der
Kennzeichnungskraft).
- 18 -
Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte
Verkehrsbekanntheit bedarf es grundsätzlich hinreichend konkreter Angaben zum
Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der
Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive des Investitionsumfangs
zur Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks
Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder
Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen
stammend erkennen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 51 – Windsurfing Chiemsee;
BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 – Wunderbaum II; a. a. O. Rn. 41 – Culinaria/Villa
Culinaria). Die Frage nach einer erhöhten Verkehrsbekanntheit ist zudem abhängig
von der Benutzungslage im Kollisionsgebiet, also in Deutschland, zu beantworten
(vgl. BGH GRUR 2018, 79 Rn. 28 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 75 Rn. 42
- Wunderbaum II).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer in Folge von Benutzung
gesteigerten Kennzeichnungskraft ist grundsätzlich der Anmeldetag der
angegriffenen Marke, eine Steigerung der Kennzeichnungskraft im Inland muss
zudem bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (vgl. zuletzt BGH GRUR 2020,
Rn. 870 22 - INJEKT/INJEX, GRUR 2019, 1058 Rn. 14 – KNEIPP; GRUR 2017, 75
Rn. 29, 31 – Wunderbaum II; GRUR 2008, 903 Rn. 14 - SIERRA ANTIGUO; Hacker
in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 225; Ingerl/Rohnke,
MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rn. 523 ff.; BeckOK Kur/v. Bomhard/Albrecht, Markenrecht,
3. Aufl., § 9 Rn. 27-29; Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz
Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14 Rn. 283, 284).
Sämtliche Feststellungen zur Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen sind
im Hinblick auf konkrete Waren und Dienstleistungen zu treffen (BGH, a. a. O. Rn.
38 – Culinaria/Villa Culinaria; BPatG Beschluss vom 11.08.2015, 24 W (pat) 540/12
- Linien-/Balkendarstellung in gezacktem Muster). Schließlich ist eine Steigerung
der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung nach dem Beibringungs- und
Verhandlungsgrundsatz von der Widersprechenden zweifelsfrei zu belegen, soweit
die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt ist (vgl. BGH
- 19 -
GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz; GRUR 2006, 152 Rn. 19 – GALLUP;
BPatG, Beschluss vom 09.10.2020, 29 W (pat) 502/19 – Mona Bella Comfort/Mona;
Beschluss vom 11.08.2015, 24 W (pat) 540/12 – Senkrechte Balken).
Nach diesen Kriterien bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke „Marcell von Berlin“.
Die Beschwerdeführerin hat zwar zahlreiche Auszüge aus Modezeitschriften,
Tageszeitungen, Facebook-Einträgen sowie Pressemitteilungen mit Berichten über
das Label „Marcell von Berlin“ vorgelegt, aus denen sich eine gewisse mediale
Präsenz des Modedesigners und seines Labels ergibt. Anhaltspunkte zu Umsätzen,
Verkaufszahlen oder der tatsächlichen Marktpräsenz der Marke ergeben sich
daraus jedoch nicht. Konkrete Angaben zu Umsatzzahlen, Werbeaufwendungen
und geografischer Verbreitung usw., aus denen man auf den konkreten Umfang der
Benutzung als Marke schließen könnte, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt.
Die mit Schriftsatz vom 22. August 2022 sowie in der mündlichen Verhandlung vom
14. September 2022 eingereichten Unterlagen stammen zudem überwiegend aus
den Jahren 2021/2022, somit weit nach dem für die Kennzeichnungskraft
maßgeblichen Anmeldetag der jüngeren Marke, dem 4. Juli 2018. Soweit die
Beschwerdeführerin auf eine Bekanntheit im US-Markt hinweist, ist diese für sich
genommen zur Bejahung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft im Inland
ohnehin nicht ausreichend (BGH a. a. O. Rn. 42 – Wunderbaum II). Zwar kann nicht
von vornherein ausgeschlossen werden, dass die originäre Kennzeichnungskraft
einer Marke bei inländischen Verkehrskreisen dadurch gesteigert wird, dass die
Marke nicht nur im Inland, sondern in zahlreichen weiteren Ländern präsent ist und
inländische Verkehrskreise der Marke bei Reisen ins Ausland begegnen. Der
Vortrag der Beschwerdeführerin lässt derartige Auswirkungen einer ausländischen
Benutzung der Marke auf die Wahrnehmung der angesprochenen inländischen
Verkehrskreise jedoch nicht erkennen. Inwiefern allein der Bestandteil „von Berlin“
- 20 -
als fiktives Adelsprädikat bzw. als Nachname eine erhöhte Kennzeichnungskraft
aufweisen soll, erschließt sich ebenfalls nicht.
Dem Antrag der Beschwerdeführervertreter im Termin vom 14. September 2022 zur
Gewährung einer „großzügigen“ Schriftsatznachlassfrist zur Vorlage weiterer
Unterlagen war nicht nachzukommen. Der Senat hatte bereits in seinem
schriftlichen Hinweis vom 8. Juli 2022 unter Ziffer 2 ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass nach dem bis dahin erfolgten Vortrag lediglich von einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen sei, da für den Nachweis einer
Steigerung der Kennzeichnungskraft eine funktional-markenmäßige Verbindung
von Widerspruchswaren/-dienstleistungen mit der Widerspruchsmarke dargelegt
werden müsse. Insbesondere seien „alle relevanten Umstände, zu denen
insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der
Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die
Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens …“
vorzutragen bzw. glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin hatte somit
ausreichend Möglichkeit, entsprechend vorzutragen.
c) Die Vergleichswaren und -dienstleistungen sprechen sowohl den
Fachverkehr als auch den normal informierten, angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbraucher an. Beim Fachpublikum ist von erhöhter
Aufmerksamkeit auszugehen. Doch auch der Endverbraucher wird zumindest
preislich gehobenen Produkten der Klasse 25, bei denen er im Allgemeinen
markenbewusst ist, mit einer erhöhten Aufmerksamkeit begegnen.
d) Auch wenn von identischen bis ähnlichen Waren und Dienstleistungen und
durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen ist, ist
selbst bei zugunsten der Beschwerdeführerin zugrunde gelegter erhöhter
Aufmerksamkeit der Verbraucher eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Denn in
markenrechtlicher Hinsicht besteht allenfalls eine weit unterdurchschnittliche und
- 21 -
damit in der Gesamtabwägung nicht ausreichende Ähnlichkeit zwischen den
Vergleichsmarken.
Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist grundsätzlich in
Ansehung ihres Gesamteindrucks nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild
und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Zeichen auf die
angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht
wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La
Espagnola/Carbonelle]; BGH GRUR 2016, 382 Rn. 37 – BioGourmet). Für die
Bejahung der Markenähnlichkeit genügt dabei regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in
einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 35 –
HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; BGH GRUR 2017, 1104 Rn. 27 –
Medicon-Apotheke/Medico Apotheke). Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist
auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei
insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu
berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 48 – Hansson
[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2013, 922 Rn. 35 – Specsavers/Asda;
GRUR 2010, 933 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 23 -
YO/YOOFOOD; a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2013, 833, 837 Rn. 45 –
Culinaria/Villa Culinaria).
Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines
komplexen Zeichens für den durch das Kennzeichen im Gedächtnis der
angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein
können (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH a. a. O.
Rn. 37 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/Melox-GRY).
Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den
Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Weiter
ist möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke
oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig
kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der
- 22 -
zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt
(EuGH a. a. O. Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH a. a. O. - Culinaria/Villa Culinaria).
Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit
einem Zeichen älteren Zeitrangs kann Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil
dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen
werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus
wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH a. a. O. Rn.
31 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2009, 772, 776 Rn. 57 – Augsburger
Puppenkiste).
aa) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist nicht zu besorgen.
(1) In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken „Alex von
Berlin“ und „Marcell von Berlin“ sowohl schriftbildlich als auch klanglich und
begrifflich hinreichend deutlich durch die Bestandteile „Alex“ in der jüngeren bzw.
„Marcell“ in der Widerspruchsmarke.
(2) Von einer (hinreichenden) Markenähnlichkeit könnte allenfalls dann
ausgegangen werden, wenn der für eine Verwechslungsgefahr in Betracht
kommende Bestandteil „von Berlin“ den Gesamteindruck der Marken jeweils prägen
würde. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht der
Fall. Gründe, warum der angesprochene Verkehr die Bestandteile „Alex“ bzw.
„Marcell“ vernachlässigen und dem gemeinsamen Bestandteil „von Berlin“ eine den
Gesamteindruck der Marken prägende Bedeutung beimessen sollte, sind aus den
folgenden Gründen nicht ersichtlich.
„Berlin“ ist der Name der Hauptstadt Deutschlands. „Von Berlin“ weist darauf hin,
dass etwas aus Berlin stammt, dort angesiedelt ist oder die Stadt Berlin betrifft; es
beschreibt somit unmittelbar einen geografischen Bezug zu Berlin. In der
Kombination mit einem vorangestellten Vornamen mag zwar auch ein Verständnis
als Familienname, verbunden mit dem Namenszusatz „von“, in Betracht kommen,
- 23 -
allerdings ist es naheliegend, dass die angesprochenen Verkehrskreise „Berlin“ in
erster Linie mit der deutschen Hauptstadt in Verbindung bringen werden. Bei der
angegriffenen Marke kommt hinzu, dass „Alex“ auch als Kurzbezeichnung des zu
den berühmtesten Sehenswürdigkeiten Berlins zählenden Alexanderplatzes
geläufig ist (vgl. https://www.berlin.de/sehenswuerdigkeiten/3560109-3558930-
alexanderplatz.html). Schon deshalb liegt es nahe, „von Berlin“ als geografische
Angabe zu verstehen, die für sich genommen schutzunfähig und damit nicht
geeignet ist, den Gesamteindruck der angegriffenen Marke zu prägen. Die
Beschwerdeführerin selbst hat vorgetragen, dass die Nähe bzw. Anspielung auf die
Stadt Berlin zum Konzept der Widerspruchsmarke gehört. So wird die Eröffnung
eines Ladengeschäfts in Berlin damit beschrieben, dass der „Store des Designers
Marcell von Berlin … als Fusion aus Haute Couture und typisch Berliner
Straßenkultur inszeniert“ werde, was „zum Image Berlins“ passe; „diesen Kontrast
wollte der Designer P…, der hinter dem Kunstnamen ‚Marcell von Berlin‘
steht, auch erzielen.“ (Anlage 3 zur Beschwerdebegründung vom 20.08.2019, Bl.
72 d. A.). Doch auch wenn man „von Berlin“ als Familiennamen und das
Gesamtzeichen damit als Namensmarke verstehen würde, gibt es – weder in der
angegriffenen noch in der Widerspruchsmarke - Anhaltspunkte dafür, dass der
jeweilige Vorname für den Gesamteindruck vernachlässigt würde.
Bei Marken, die aus einem Vor- und einem Familiennamen gebildet sind, ist nach
aktueller ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass einem Nachnamen
nicht schon deshalb eine prägende Bedeutung oder eine selbständig
kennzeichnende Stellung zukommt, weil er als Nachname wahrgenommen wird
(BGH GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May). Vielmehr gilt die grundsätzliche Annahme,
dass sich der Verkehr in aller Regel an dem aus Vor- und Familiennamen gebildeten
Gesamtnamen orientiert, zu dessen Individualisierung auch der Vorname
wesentlich beiträgt, sofern nicht besondere Bezeichnungsgewohnheiten auf dem
jeweiligen Waren- bzw. Dienstleistungssektor einen speziellen Erfahrungssatz
ergeben (vgl. EuGH GRUR 2010, 233 ff. - Barbara Becker/BECKER ONLINE
PRO/BECKER; GRUR 2000, 233 - RAUSCH/ELFI RAUCH; BGH GRUR 2000,
- 24 -
1031, 1032 „Carl Link“; BPatG GRUR 2014, 387 – SashaFabiani,
SashaFabiani/FABIANI; Beschluss vom 02.09.2014, 27 W (pat) 68/13 –
T.HAHN/PETER HAHN; Beschluss vom 06.02.2013, 26 W (pat) 545/11 – Albert
Ballin/ballin). Soweit die Beschwerdeführerin auf einen Erfahrungssatz verweist,
wonach in der Modebranche auf den Familiennamen als prägend kennzeichnendes
Element abgestellt werde, ist dies nach schon lange geltender Rechtsprechung in
dieser Allgemeinheit nicht der Fall. Für die Beurteilung der Frage, ob der
Gesamteindruck einer aus einem Gesamtnamen bestehenden Marke allein durch
einen ihrer Bestandteile geprägt wird, sind stets die Umstände des Einzelfalls
maßgebend (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 38, 40 – Barbara Becker/BECKER ONLINE
PRO/BECKER; BPatG Beschluss vom 30.04.2020, 30 W (pat) 507/17 –
HUGOMOFELL/HUGO). Gerade im Modebereich, in dem die angesprochenen
Verkehrskreise an die Verwendung von Kennzeichen aus vollständigen, den Vor-
und Familiennamen umfassenden Namen gewöhnt sind, hat der Verkehr im
Allgemeinen keinen Anlass, sich nur am Nachnamen zu orientieren (so auch die
von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des BPatG, 26 W (pat) 545/11 -
Albert Ballin/ballin; BGH GRUR 1999, 241 - Lions/Patrick Lions). Umstände, die im
vorliegenden Fall eine Abweichung von diesem Erfahrungssatz gebieten, sind nicht
ersichtlich. Mit den von der Beschwerdeführerin genannten Beispielen anderer
bekannter Namen aus dem Bereich der hochpreisigen Mode wie „Giorgio Armani“,
„Hugo Boss“ „Gianni Versace“ usw. ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Die
genannten Unternehmen treten, wie die Beschwerdeführerin richtig vorträgt, sowohl
unter dem Gesamtnamen als auch unter dem Nachnamen auf. Dabei werden auch
die Nachnamen (die im Gegensatz zur hiesigen Widerspruchsmarke ohne
beschreibenden Anklang sind) in Alleinstellung markenmäßig benutzt und sind
dementsprechend den Verkehrskreisen als eigenständige Marke und nicht nur als
Verkürzung auf einen Teil der Gesamtmarke bekannt. Zudem handelt es sich
vorliegend, anders als z. B. bei dem Namen „Boss“, nicht um einen – über den
Modebereich hinaus – allgemein bekannten Namen, der schon deswegen vom
Verkehr als prägend angesehen wird (vgl. BPatG Beschluss vom 13.01.2010,
30 W (pat) 40/09 – DBOSS/BOSS/BOSS/BOSS AUDIO SYSTEMS/BOSS).
- 25 -
Auch andere besondere Umstände, die für eine Prägung durch den Familiennamen
sprechen würden, sind nicht erkennbar. So kommt dem Bestandteil „von Berlin“,
selbst wenn er als Nachname verstanden wird, keine erhöhte Kennzeichnungskraft
zu, während die Vornamen „Marcell“ und „Alex“ in Bezug auf die
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen weder beschreibend
noch aus irgendeinem Grund kennzeichnungsschwach und deshalb zu
vernachlässigen wären. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die angesprochenen
Verkehrskreise ihre Aufmerksamkeit nur auf den Bestandteil „von Berlin“ richten und
diesen als dominierendes Element wahrnehmen werden.
(3) Somit stehen sich für den Markenvergleich „Alex von Berlin“ und „Marcell von
Berlin gegenüber. Das Publikum wird die verschiedenen Vornamen als nicht
überhörbaren und nicht zu übersehenden Unterschied erkennen und die Zeichen
weder in klanglicher noch in schriftbildlicher Hinsicht füreinanderhalten. Auch für
eine begriffliche Ähnlichkeit gibt es keine Anhaltspunkte.
bb) Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen gem.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 MarkenG kann ebenfalls nicht bejaht werden.
Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden,
liegt dann vor, wenn die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen
den Vergleichsmarken erkennen, die Vergleichszeichen aufgrund besonderer
Umstände aber derselben betrieblichen Herkunft zuordnen oder davon ausgehen,
dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander
verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. -
THOMSON LIFE; BGH GRUR 2010, 646 Rn. 15 - OFFROAD).
(1) Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines
Serienzeichens scheidet vorliegend aus.
Diese Art der Verwechslungsgefahr setzt die Benutzung mehrerer verschiedener
Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil zum Zeitpunkt der Anmeldung
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der jüngeren Marke voraus (vgl. EuGH, GRUR 2008, 343 Rn. 64 - Il Ponte
Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; GRUR 2013, 1239 Rn. 40 -
Volkswagen/Volks.Inspektion). Für eine solche Zeichenserie hat die
Beschwerdeführerin jedoch nichts vorgetragen. Darüber hinaus gehende
Anhaltspunkte, wonach die angegriffene Marke vom Verkehr als Abwandlung einer
Zeichenserie der Widersprechenden aufgefasst werden könnte, sind nicht
ersichtlich. Auch für die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Verkehr werde
aufgrund der Gewohnheiten in der Modebranche davon ausgehen, sie habe mit
„Alex von Berlin“ eine neue Unter- oder Schwestermarke eingeführt, fehlen jegliche
Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin verweist auf die besonderen Umstände des
Einzelfalls, ohne jedoch darlegen zu können, welche Umstände das sein sollen.
Auch der Hinweis auf die Entscheidung des BPatG (BPatG GRUR 1996, 281 –
Adalbert Prinz von Bayern) verhilft nicht zu einer anderen Beurteilung. In dieser
Entscheidung standen sich - anders als vorliegend – zwei gleichlautende bekannte
Adelsbezeichnungen mit gleichem Adelsprädikat und derselben Bezeichnung eines
adligen Stammhauses gegenüber. Zudem verfügte die Widersprechende über
mehrere ähnlich gebildete Zeichen, die einen Bezug zum bayrischen Königshaus
aufwiesen. Derartige Umstände sind hier nicht gegeben.
(2) Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt einer Markenusurpation kann
ebenfalls nicht bejaht werden. Denn die angegriffene Marke übernimmt die
Widerspruchsmarke gerade nicht vollständig, sondern durch die Wörter “von Berlin“
nur einen Teil von dieser.
Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr kann nach alledem nicht bejaht
werden.
3. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, sie sei vor der Entscheidung der
Markenstelle weder informiert noch gehört worden, liegt darin keine Verletzung
rechtlichen Gehörs, da die Markenstelle nicht verpflichtet war, eine Begründung des
- 27 -
Widerspruchs anzumahnen bzw. eine Entscheidung vorab anzukündigen (vgl.
Miosga ins Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 59 Rn. 21). Die Widersprechende
hätte jederzeit zur Begründung ihres Widerspruchs vortragen können (vgl. BPatG,
Beschluss vom 31.10.2012, 29 W (pat) 59/11 - deli garage kraftstoff/Kraftstoff).
Jedenfalls ist eine mögliche Verletzung rechtlichen Gehörs spätestens dadurch
geheilt worden, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erneut
vollumfänglich vortragen konnte.
4. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus
Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
- 28 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Dr. Mittenberger-Huber Seyfarth Posselt
We
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