ECLI:DE:BPatG:2022:261022B29Wpat586.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 586/20
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 015 516.9
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. Oktober 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Seyfarth und den Richter Posselt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
Promillejagd
ist am 20. Juli 2020 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden:
Klasse 21: Gläser; Trinkgefäße und Barzubehör;
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen;
Klasse 28: Spiele.
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2020 hat die Markenstelle für Klasse 28 die Anmel-
dung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zurückgewiesen.
Der Begriff „Promillejagd“ sei eine beschreibende Wortkombination in der Bedeu-
tung „Maßnahmen oder Aktionen zur Steigerung oder Verfolgung des Alkoholge-
halts im Blut“. Die von der Anmeldung umfassten Waren „Spiele“ könnten die Stei-
gerung oder die Verfolgung des Alkoholgehalts im Blut zum Thema haben. Bei
„Bekleidungsstücken“ und „Kopfbedeckungen“ könne die Bezeichnung „Promil-
lejagd“ im Hinblick auf Maßnahmen oder Aktionen zur Steigerung oder Verfolgung
des Alkoholgehalts im Blut eine gemeinsame Identität stiften. „Gläser, Trinkgefäße
und Barzubehör“ könnten zur Steigerung des Alkoholgehaltes im Blut verwendet
werden oder dafür bestimmt oder Voraussetzung sein.
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Von einer schutzbegründenden Unbestimmtheit könne nicht ausgegangen werden;
es stehe nicht der markenrechtliche Herkunftshinweis im Vordergrund, sondern ein
Steigern oder Verhindern des in Promille messbaren Alkoholgehalts im Blut.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß
beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 26. Oktober 2020 aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin führt an, die Unterscheidungskraft des angemeldeten
Zeichens ergebe sich bereits aus der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses
selbst. Die Rechercheergebnisse zeigten zwar eine Verwendung des Begriffs
„Promillejagd“, jedoch in vielfältiger Hinsicht und keineswegs in einer klaren, ein-
deutigen Art für bestimmte Waren. Allein die Tatsache, dass der Begriff aus zwei
aus sich heraus verständlichen Begriffen zusammengesetzt sei, sage noch nichts
über die Unterscheidungskraft aus. Durch die angemeldete Marke würden zwar
Assoziationen geweckt, dies sei aber gerade Beleg für eine Unterscheidungskraft,
da die Bezeichnung insbesondere für die Waren „Spiele“ und „Bekleidung“ keine
unmittelbar beschreibende Bedeutung aufweise. Insbesondere der Vergleich mit
bekannten Spieletiteln belege dies. „Mensch ärgere Dich nicht“ wecke ebenfalls
Assoziationen, beschreibe aber nicht die Warengruppe „Spiele“. Es sei erst Recht
unklar, wie eine Maßnahme oder Aktionen zur Steigerung oder Verfolgung des
Alkoholgehalts im Blut ein Spiel oder ein Bekleidungsstück beschreiben könnte.
Auch ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht, da lediglich Assoziationen geweckt
würden, aber kein konkreter inhaltlicher Bezug zu den angemeldeten Waren be-
stehe.
Der Senat hat mit Hinweis vom 21. September 2022 weitere Rechercheergebnisse
übermittelt und seine Rechtsauffassung dargelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG wirksam eingelegte Beschwerde ist
zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Eintragung des angemeldeten Zeichens Promillejagd steht das Schutzhinder-
nis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die
Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung
versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufge-
fasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von
einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder
Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH
MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS
BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung
durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411
Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731
Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der
Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung
durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzü-
giger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-
Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als
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Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so
aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungs-
weise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15
– Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR
2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde-
zeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einer-
seits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffas-
sung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des
Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver-
ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR
2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86
– Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11
– Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr
– etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH BGH
GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR
2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010,
640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus
besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände
beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht
unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen
hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen
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(BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke;
a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops).
2. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen genügt das angemeldete Wortzei-
chen Promillejagd in Bezug auf die beanspruchten Waren den Anforderungen an
die erforderliche Unterscheidungskraft nicht.
a. Von den angemeldeten Waren der Klassen 21, 25 und 28 werden sowohl die
Endverbraucher als auch der inländische Fachverkehr angesprochen.
b. Wie von der Markenstelle zutreffend festgestellt wurde, setzt sich das angemel-
dete Einwortzeichen aus den Begriffen „Promille“ und „Jagd“ zusammen, welche
zum deutschen Grundwortschatz gehören und grammatikalisch korrekt aneinander-
gefügt sind. Der Verkehr wird den Gesamtbegriff daher ohne weiteres im Sinne von
„Maßnahmen zur Steigerung / Aktionen zur Verfolgung des Alkoholgehaltes im Blut“
verstehen. Daher wird er diesen unmittelbar als umgangssprachliche Bezeichnung
entweder für „sich um einen (besonders hohen) Promillewert bemühen“ oder „Ver-
folgen/Aufspüren von ‚Alkoholsündern‘, also Personen mit einem zu hohen Alkohol-
gehalt im Blut“ ansehen.
Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig,
zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des
Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser
Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229,
230 - BioID).
„Promille“ bedeutet „tausendster Teil, ein Tausendstel“ und wird umgangssprachlich
als Bezeichnung für den (messbaren) Alkoholgehalt im Blut verwendet (vgl. auch
die mit Hinweis vom 21. September 2022 übersandte Anlage 1, Bl. 24 – 27 d. A.).
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„Jagd“ hat die Bedeutung „Aufspüren, Verfolgen, Erlegen oder Fangen von Wild“
und übertragen - besonders in Komposita - auch „Verfolgung, Aufklärung“ (vgl.
Anlage 2, Bl. 28 – 31 d. A.).
Das Zeichen ist in sprachüblicher Weise gebildet, wie auch die entsprechend zu-
sammengesetzten Komposita „Promillebereich“, „Promillegrenze“, „Promillesatz“,
„Promillezeichen“ sowie etwa „Fuchsjagd“, „Schnäppchenjagd“ oder „Schnitzeljagd“
zeigen (vgl. Anlagenkonvolut 3, Bl. 32 und 37 d. A.).
c. Das Wort „Promillejagd“ ist dem Verkehr daher unmittelbar verständlich. Hierzu
trägt auch die Bedeutung ähnlich gebildeter und im Alltag bei Verkaufsaktionen
preisreduzierter Ware im Einzelhandel üblicher Begriffe wie „Prozentejagd“ bei.
Auch lässt sich eine beschreibende Verwendung des angemeldeten Zeichens (z. B.
„Was Du allerdings bei Deinen [sic!] Promille-Jagd nicht außer Acht lassen solltest
ist: …“ Anlagenkonvolut 3, Bl. 33 d. A.; „… - zu Bonner Zeiten seien vor allem
Politiker, Mitarbeiter und Journalisten regelmäßig gemeinsam auf intensiver Promil-
lejagd gewesen.“ Anlage 4, Bl. 38 d. A.) sowie des sehr ähnlichen „Promillejäger“
(vgl. Anlagenkonvolut 5, Bl. 66 – 68 d. A.) bereits nachweisen.
d. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass das Zeichen schon allein
wegen seiner unklaren und mehrdeutigen Aussage schutzfähig sei, schließt sich
der Senat dieser Auffassung nicht an. Von einem beschreibenden Begriff kann viel-
mehr auszugehen sein, wenn das angemeldete Zeichen verschiedene Bedeutun-
gen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen
Bedeutungen die Waren beschreibt (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 - Gute Laune
Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 - HOT). Der allein durch die verschiedenen Deu-
tungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht für
die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (BGH, a.a.O., Rn. 24 - HOT).
e. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren gilt Folgendes:
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aa. Das angemeldete Zeichen beschreibt zwar „Gläser, Trinkgefäße und Barzube-
hör“ in Klasse 21 nicht unmittelbar, es besteht aber ein enger beschreibender Be-
zug. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, können diese Behältnisse bei
Befüllung mit Alkohol zur Steigerung des Alkoholgehalts im Blut, mithin zum
„Saufen“ oder zum Komatrinken verwendet werden, dafür bestimmt oder Voraus-
setzung sein. Für diesen Zweck reichen offensichtlich nicht nur normale Trinkge-
fäße, es gibt es sogar spezielle Gläser und Becher eigens für die Durchführung von
Trinkspielen (vgl. Anlagenkonvolut 6, Bl. 69 ff. d. A.). Bei diesen kommen neben
Bier und einfachen Mischgetränken auch Cocktails zum Einsatz, weshalb im Handel
bereits entsprechende Sets angeboten werden (vgl. Anlage 7, Bl. 87 ff. d. A.). Es ist
zudem seit langem üblich, auf Gläsern oder Bechern Schriftzüge deutlich sichtbar
als Motiv aufzubringen und diese Waren dadurch zu individualisieren (vgl. auch
BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 – YOU & ME). Der Verkehr
ist an eine entsprechende dekorative bzw. als Botschaft nach außen gerichtete Ver-
wendung von Schriftzügen auf den beanspruchten Waren gewöhnt und wird daher
auch im angemeldeten Zeichen keinen Herkunftshinweis erblicken.
bb. Bezüglich der Waren „Bekleidung; Kopfbedeckungen“ in Klasse 25 wird der Ver-
kehr das Zeichen lediglich als Hinweis auffassen, dass diese bei einer Promillejagd,
also eines möglichst raschen oder hohen Steigerns des Alkoholgehalts im Blut der
Trägerin bzw. des Trägers, getragen werden sollen. Daneben wird er die Bezeich-
nung als einen plakativen Hinweis darauf verstehen, dass sich der Träger bzw. die
Trägerin gerade auf einer Promillejagd befindet.
Auf dem Bekleidungssektor ist es schon seit langem üblich, insbesondere T-Shirts,
Kapuzenpullis, Jacken und Kopfbedeckungen wie Caps oder Beanies mit Sprüchen
zum Thema Alkohol, Trinken, Saufen, etc. zu bedrucken, dies deutlich nach außen
zu zeigen und im Rahmen der Produktbeschreibung herauszustellen, da insoweit
dem Motiv für die Kaufentscheidung wesentliche Bedeutung zukommt.
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Großflächig bzw. auffällig aufgedruckte Begriffe, Statements und bekenntnishafte
Aussagen sind dabei besonders beliebt, wie die Ergebnisse der Recherche bele-
gen. Für entsprechende Produkte hat sich die Bezeichnung „Saufkleidung“, „Sauf-
klamotten“ bzw. „Sauf T-Shirts“ etabliert (vgl. Anlagenkonvolut 5, Bl. 39 ff. d. A.). So
finden sich bereits vor dem Anmeldezeitpunkt vielfach Anbieter, die ihre Waren mit
der sehr ähnlichen Motivangabe „Promilljäger“ bedrucken (s. o.) und neben der
Größen- und Preisangabe auch so beschreiben.
Die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens muss unter Be-
rücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher
wahrscheinlicher Verwendungsarten der angemeldeten Marke, geprüft werden
(EuGH, GRUR 2019, 1194 Rn. 33 - AS/DPMA [#darferdas?]).
Im hier maßgeblichen Bekleidungssektor kommt neben der oben dargelegten nach
außen gerichteten, dekorativen Verwendung des Zeichens auf der Vorder- oder
Rückseite eines T-Shirts, eines Pullovers oder einer Jacke bzw. auf der Vorderseite
einer Kopfbedeckung, die – ausgehend von Art und Sinngehalt des Anmeldezei-
chens – als praktisch bedeutsame und wahrscheinlichste Verwendungsform zu
sehen sein dürfte, auch eine Verwendung auf dem eingenähten Etikett im Innern
eines Kleidungsstückes bzw. einer Kopfbedeckung, als Anhänger o. Ä. in Betracht.
Selbst wenn eine solche Verwendung im Verhältnis zur oben geschilderten Verwen-
dung als Schriftzug auf der Vorder- bzw. Rückseite eines Kleidungsstücks oder der
Vorderseite einer Kopfbedeckung weniger wahrscheinlich und auch praktisch nicht
so bedeutsam und naheliegend sein mag, ist sie zu berücksichtigen (BGH GRUR
2020, 411 Rn. 16 - #darferdas? II). Die Verwendung im Etikett führt für sich genom-
men jedoch nicht ausnahmslos dazu, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Her-
kunftshinweis sehen muss. Auch bei der Anbringung auf Etiketten kann die Beurtei-
lung, ob der Verkehr das Zeichen als Herkunftshinweis ansieht, nach der Art des
Zeichens variieren (a. a. O. Rn. 18). Es muss stets im Einzelfall beurteilt werden, ob
der Verkehr das Zeichen auch auf dem Etikett eines Kleidungsstücks als Hinweis
auf die betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren wahrnehmen kann
(BGH GRUR 2020, 411 Rn. 17 - #darferdas? II; vgl. auch BPatG, Beschluss vom
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12.01.2022, 29 W (pat) 570/19 – MAKE MONDAY SUNDAY; Beschluss vom
09.10.2019, 29 W (pat) 519/18 – Mir all sin Kölle; Beschluss vom 04.04.2019,
30 W (pat) 511/17 – reggae jam).
Im Hinblick auf den dargelegten Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung ist vor-
liegend nicht von einem Herkunftshinweis auszugehen. Die angesprochenen Ver-
kehrskreise werden allein aus der Verwendung der allgemein verständlichen, sich
in den Gebrauch ähnlicher Begriffe einreihenden Bezeichnung „Promillejagd“ auf
dem Etikett eines Kleidungstückes oder einer Kopfbedeckung nicht auf die Herkunft
aus einem bestimmten Unternehmen schließen. Vielmehr steht die in der angemel-
deten Wortfolge zum Ausdruck kommende „Botschaft nach außen“ und damit das
Gestaltungsmittel dergestalt im Vordergrund, dass das Zeichen im Verkehr stets nur
als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. auch BPatG,
Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 – YOU & ME; Beschluss vom
12.01.2022, 29 W (pat) 570/19 – MAKE MONDAY SUNDAY; Beschluss vom
09.10.2019, 29 W (pat) 519/18 – Mir all sin Kölle; Beschluss vom 04.04.2019,
30 W (pat) 511/17 – reggae jam).
bb. „Spiele“ können insbesondere die Steigerung des Alkoholgehaltes im Blut, d. h.
die Promillejagd, zum Inhalt oder Thema haben. Dies ist vor allem bei sogenannten
„Trinkspielen“ regelmäßig der Fall (vgl. Anlagenkonvolut 6, Bl. 69 ff. d. A.). So wird
z. B. wie folgt geworben: „Geniales Spiel! Das Mini Beer Pong Spiel ist absolut
genial. Super Partyspaß!“ (Anlagenkonvolut 6, Bl. 71 d. A.). „Drinkopoly“ stellt da-
gegen die Frage „Bist du bereit, dich zu betrinken?“ (https://drinkopoly.de). Auch die
Beschwerdeführerin verwendet die Bezeichnung „Promillejagd“ beschreibend als
Titel eines Trinkspiels und erklärt dazu: „Begib dich mit deinen Freunden auf die
legendäre Promillejagd! Das ultimative Trinkkartenspiel – perfekt für jede Party!“.
Bei Spielen sind Titel mit dem Begriff „...jagd“ zudem häufig anzutreffen. Diese ver-
weisen in der Regel unmittelbar auf einen wetteifernden Charakter des Spielvor-
gangs, bei dem etwaige Mitspieler nicht zwangsweise in Konkurrenz stehen müs-
sen, sondern auch gemeinsam ein Ziel erreichen können.
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Die Bezeichnung „Promillejagd“ wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen da-
her regelmäßig nicht lediglich eine Assoziation hervorrufen, sondern vordringlich als
der gedankliche Inhalt des Spiels verstanden werden (vgl. auch BGH GRUR 2009,
778 Rn. 14-17 – Willkommen im Leben; GRUR 2009, 949 Rn. 17 – My World; GRUR
2010, 1100 Rn. 14 – TOOOR!; GRUR 2013, 522 Rn. 11-15 – Deutschlands
schönste Seiten).
Das angemeldete Zeichen eignet sich somit nicht als Hinweis auf die Herkunft aus
einem bestimmten Unternehmen, so dass ihm die erforderliche Unterscheidungs-
kraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
insbesondere im Hinblick auf die beanspruchten Bekleidungsstücke und Kopfbede-
ckungen, für die das Anmeldezeichen bereits als Motivangabe in Betracht kommen
könnte (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 – YOU &
ME), dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus freihaltungsbedürf-
tig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist.
4. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung gestellt. Eine solche war auch nicht sachdienlich, weshalb im
schriftlichen Verfahren entschieden werden konnte (§ 69 MarkenG).
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg ab-
gelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vor-
schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt einzulegen.
Dr. Mittenberger-Huber Seyfarth Posselt
ob
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