BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 27. März 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 398 21 255.4 29 W (pat) 60/01 Verkündet am … hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2002 durch die Vorsitzende rucker und die Richter Baumgärtner und Schwarz Richterin Grab- 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Wortfolge Seiten“ -, Adress- und Branchenverzeichnissen; Klasse 42: dressenverzeichnissen sowie mit-telbare und unmittelbare entgeltliche Zurverfügungstellung einer Da- „die schnellen soll für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9: „maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Software, soweit in Klasse 9 enthalten; Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Telekommunikations-, Adress- und Bran-chenverzeichnisse; Klasse 35: Werbung, insbesondere in elektronischen und gedruckten Telekom-munikationsKlasse 38: Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten, Informationen und Adressen; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronischen und gedruckten Branchen-, Adress- und Telekommunikationsverzeichnissen; Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Bereitstellung von Daten, Telekommunikations- und Atenbank oder On-Line-Leitungen“ als Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An-meldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Wortfolge stehe ein beschreibender, rein sachbezogener Begriffsinhalt im Vorder-grund. Bezüglich der „maschinenlesbaren Datenaufzeichnungsträger, der Software, der Druckereierzeugnisse, Telekommunikations-, Adress- und Branchenverzeich-nisse“ wirke das Zeichen wie ein Hinweis darauf, dass die „schnellen Seiten“ einen schnellen, seitenweisen Zugriff auf Informationen oder Daten ermöglichten. Die in den Klassen 35, 38 und 42 beanspruchten Dienstleistungen stünden in engem Zu-sammenhang mit den Waren. Damit werde die angemeldete Wortfolge – auch wenn stimmte Seiten in. Daher bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis. Im Eintragungsverfahren kön-öglichkeit begegnet werden. Die Anmeldie angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. sie die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibe – vom Verkehr stets nur als Sachhinweis aufgenommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, Adjektiv „schnell“ besitze in Bezug auf „Seiten“ keinen unmittelbar beschreibenden Begriffs-gehalt, sondern sei eine für den Verkehr unverständliche völlig sinnlose Aussage. „Schnell“ könne einerseits die schnelle Verfügbarkeit der Seiten selbst bedeuten, aber auch, dass in ihnen schnell etwas zu finden oder ihr Inhalt schnell zu erfassen sei. Um diese möglichen Bedeutungen zu erkennen, müsse der Verkehr das Zei-chen analysieren, was er regelmäßig nicht mache. Vielmehr nehme er eine Marke so auf, wie sie ihm gegenübertrete. Die Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortfolge ergebe sich aus deren Vieldeutigkeit. Darüber hinaus weise der be-stimmte Artikel „die“ nicht auf Produkteigenschaften, sondern auf behne auch nicht jeder Beeinträchtigungsm derin beantragt sinngemäß, II. - 4 - Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von der Eintragung aus-eschlossen, weil ihr insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§§ 8 a auch wegen ei-er entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht emessen an diesen Anforderungen ist die verfahrensgegenständliche Anmel-gAbs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH -; MarkenR 1999, 349-355 - YES und FOR YOU -). Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unter-scheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Die-se Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruch-ten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwnals Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH aaO - YES -). Gdung nicht schutzfähig. Entgegen der Auffassung der Anmelderin handelt es sich bei der Kombination des Adjektivs „schnell“ mit dem Begriff „Seiten“ nicht um eine für die vorliegend ange-sprochenen breiten Verkehrskreise sinnlose Wortkombination. Wie aus der der Anmelderin übermittelten Internet-Recherche des Senats zu „schnellen Seiten“ hervorgeht, handelt es sich vielmehr um einen gebräuchlichen Begriff für Internet-Seiten, die sich schnell laden lassen, d.h. die sich am Bildschirm des Nutzers - 5 - schnell aufbauen. Die angemeldete Wortkombination stellt damit einen in Bezug auf die vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden Sachbegriff dar. Im Internet spielt „Werbung“ eine herausragende Rol-le, ebenso wichtig ist, dass Websites trotz umfangreicher Inhalte ohne lange War-tezeiten vor dem Monitor abrufbar sind (vgl. z.B. ars navigandi GmbH: „Eine gute Seite ist eine schnelle Seite“; www. reisemarkt.de und www. phone-soft.de: „Die schnellen Seiten für Flughafen-Transfer-Dienste in Deutschland“; www. hamburg-web.de: „Die schnellen Seiten der Hanse-Merkur-Versicherung“) . Dies gilt glei-chermaßen für die „Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Bereitstel-lung von Daten, Telekommunikations- und Adressenverzeichnissen sowie mittel-bare und unmittelbare entgeltliche Zurverfügungstellung einer Datenbank oder On-Line-Leitungen“. Gerade bei Adress- oder vergleichbaren Verzeichnissen oder in Datenbanken ist die Schnelligkeit bei der Online- oder Bildschirmsuche von erheblicher Bedeutung. Entsprechendes trifft auch auf das „Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten, Informationen und Adressen“ zu und auf die „Ver-öffentlichung und Herausgabe von elektronischen Branchen-, Adress- und Tele-kommunikationsverzeichnissen“. In diesem Zusammenhang beschreibt das Zei-chen „die schnellen Seiten“ lediglich in allgemein verständlicher Weise, dass diese Dienstleistungen mittels schneller Internetseiten angeboten oder erbracht werden. Der sachbeschreibende Begriffsinhalt besteht auch hinsichtlich der „maschi-nenlesbaren Datenaufzeichnungsträger“, da diese, etwa in Gestalt von CD-ROM-Telefon- oder Adressverzeichnissen, am Bildschirm schnell verfügbare und/oder bedienbare Seiten enthalten können, sowie für die beanspruchte Software, die zur Erstellung solcher schnellen (Internet-)Seiten erforderlich ist. Gegenstand der „Druckereierzeugnisse“ kann beispielsweise eine Anleitung für die Erstellung schneller Internetseiten sein oder ein Bericht über bestehende derartige Seiten ektroni-und deren Vorteile. Hier wirkt die angemeldete Wortfolge lediglich inhaltsbe-schreibend. Aber auch im Zusammenhang mit den in Klasse 16 beanspruchten nicht elschen Telekommunikations-, Adress- und Branchenverzeichnissen steht der sachbezogene Inhalt des Zeichens „die schnellen Seiten“ im Vordergrund. - 6 - Hinsichtlich dieser lässt sich die angemeldete Marke „die schnellen Seiten“ ohne weiteres im lediglich beschreibenden Sinne als "schnell die Nutzer erreichende und ansprechende Informationsseiten" auffassen. Diese Aussage des angemel-deten Zeichens entspricht rein beschreibend der Terminologie der vergleichbaren elektronischen Ausgaben und weist entsprechend übertragen auf das Medium Pa-pier unmittelbar nur auf die Effektivität der Verzeichnisse hin. Insofern besteht auch keine Divergenz zur Auffassung der Anmelderin. Eine analysierende Be-trachtung ist nicht erforderlich. "Schnelle(r/s)" wird im Deutschen sprachüblich auch in Zusammenhängen verwendet, bei denen die ausdrückliche Erwähnung der näheren Umstände, auf die sich das Adjektiv „schnell“ im einzelnen bezieht, zum Verständnis nicht erforderlich ist, wie beispielsweise in den Ausdrücken "schnelles Geld", "schnelle Rezepte", "schnelle Küche", "schneller Weg", "schnelle Straße", oder "schnelle Strecke" der Fall (vgl Duden Deutsches Universalwör-terbuch, 2. Auflage 1989, S 1343). Ähnlich wird das Bestimmungswort "Schnell-" auch als Präfix verwendet, in den Begriffen "Schnellgaststätte", "Schnellgericht", "Schnellrichter", "Schnellstraße", "Schnellkochtopf", "Schnellverband" (vgl Duden aa0) (vgl. auch BPatG Beschluss vom 24. Juli 1998 33 W (pat) 67/98). Daraus er-ibt sich vielmehr ohne weitere Analyse der Zusammenhang mit den beanspruch-terscheidet sich der hier zu entscheidende Sachverhalt von genteiligen Ergebnis. Insofern handelt es sich lediglich um eine gegenüber lang-gten Waren. Auch bezüglich der „Veröffentlichung und Herausgabe von gedruckten Branchen-, Adress- und Telekommunikationsverzeichnissen“ steht der Sachbezug des Zei-chens „die schnellen Seiten“ im Vordergrund. Durch die hier vorgenommen kon-krete Beschränkung auf bestimmte Verzeichnisse, hat der Verkehr keinen Anlass, davon auszugehen, Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen seien auch andere als die, für die der angemeldeten Marke ein sachbeschreibender Inhalt zu-kommt. Insofern undem der BGH-Entscheidung „REICH UND SCHÖN“, (MarkenR 2001, 363) zu Grunde liegenden. Die Verwendung des bestimmten Artikels „die“ führt ebenfalls nicht zu einem ge- - 7 - sameren Seiten werbemäßige Abgrenzung oder eine technische Erklärung, nicht um den Hinweis auf ein bestimmtes Produkt (vgl. www. hennersdorf. at, bei dem ie schnellen Seiten“ auf der Qualität des Providers beruhen). rabrucker Baumgärtner Schwarz Ko „d G
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