BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 60/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 306 75 933.0 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Dezember 2007 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker und der Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 04. April 2007 wird aufgehoben, soweit die Eintragung der Anmeldung für die Dienstleistung „Erziehung“ zurückgewiesen wurde. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke Nr. 306 75 933.0 Solar Power Plant soll für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 16: Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Papier, Pappe (Karton) sowie Waren aus Papier, Pappe (Karton), soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse und Buchbinderartikel; Fotografien; Schreib-waren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushalts-zwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büro-artikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausge-nommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivi-täten, Fotografie; Fotoreportagen; Berufsberatung; Reporterdienst-- 3 - leistungen; Übersetzungen; Videoaufnahmen; Mikrofilmaufzeichnun-gen; Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For-schungsdienstleistungen sowie damit zusammenhängende Entwick-lungsdienstleistungen; gewerbliche Analyse- und Forschungsdienst-leistungen, Konstruktionsplanung und Entwicklung von Computer-hardware- und Softwarelösungen; juristische Dienstleistungen; in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung des Zeichens mit Beschluss vom 04. April 2007 teilweise zurückge-wiesen, und zwar für die Waren und Dienstleistungen „Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Druckereierzeugnisse; Foto-grafien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Er-ziehung; Ausbildung; Fotografie; Fotoreportagen; Videoaufnah-men; Mikrofilmaufzeichnungen; wissenschaftliche und technologi-sche Dienstleistungen und Forschungsdienstleistungen sowie da-mit zusammenhängende Entwicklungsdienstleistungen; gewerbli-che Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Konstruktionspla-nung und Entwicklung von Computerhardware- und Softwarelö-sungen“. Die teilweise Zurückweisung wurde mit fehlender Unterscheidungskraft begründet. Die angemeldete Wortfolge „Solar Power Plant“ werde vom Verkehr nur dahinge-hend verstanden, dass es sich um Waren und Dienstleistungen mit einem Bezug zu Sonnenkraftwerken handele. Der Begriff sei glatt beschreibend. Er entstamme zwar der englischen Sprache, angesprochen seien hier aber überwiegend Fach-- 4 - kreise und interessierte und informierte Laien, die über ausreichende Englisch-kenntnisse verfügten. Dagegen hat die Anmelderin am 26. April 2007 Beschwerde eingelegt. Sie trägt zunächst vor, dass sie eine Gemeinschaftsmarke mit demselben Verzeichnis be-antragt habe. Die Waren und Dienstleistungen „Fotografien, Erziehung, Fotorepor-tagen, Videoaufnahmen, Mikrofilmaufzeichnungen“ habe das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt - im Gegensatz zum Deutschen Patent- und Markenamt - für schutzfähig gehalten. Was die übrigen zurückgewiesenen Waren und Dienstleis-tungen betreffe, so würden auch diese nicht durch das Zeichen „Solar Power Plant“ beschrieben. „Sonnenkraftwerk“ bezeichne weder die Art noch die Beschaf-fenheit von Druckereierzeugnissen und Lehr- und Unterrichtsmitteln. Die Tatsa-che, dass diese Waren den thematischen Inhalt beschreiben könnten, mache das Zeichen noch nicht zur Merkmalsangabe der Ware. Auch hinsichtlich der weiteren Dienstleistungen sei ein gedanklicher Transfer erforderlich, um den Bezug zwi-schen dem Zeichen und der Bedeutung „Sonnenkraftwerk“ herzustellen. Die Dienstleistung „Betrieb eines solchen Kraftwerks“ sei gerade nicht Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Markenanmeldung. Das Zeichen verfüge daher über die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Anmelderin beantragt daher, den Beschluss der Markenstelle vom 04. April 2007 aufzuheben. Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur beschreibenden Ver-wendung der Wortfolge „Solar Power Plant“ sowie von deren Bestandteilen wurde der Anmelderin übersandt. - 5 - II. Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache le-diglich im Hinblick auf die Dienstleistung „Erziehung“ Erfolg. Für die weiteren ver-fahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Marke freihaltebedürftig und auf Grund fehlender Unterscheidungskraft von der Eintra-gung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschriften ist die einer Marke inne-wohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegen-über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientie-ren (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 674 - Rn. 34 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 1027 – Rn. 42 ff. – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2005, 257 – Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – anti KALK). 1.1. Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke dann, wenn das Zeichenwort einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klaren und ohne Weiteres verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, da bei solchen Bezeichnungen kein Anhaltspunkt besteht, dass der Verkehr sie als Un-terscheidungsmittel erfasst (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 1999, 1089 - YES). Dabei ist auf die Wahr-nehmung der beteiligten Verkehrskreise abzustellen, also auf den Handel und/ oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsver-braucher (EuGH GRUR 2006, 411 ff. - Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla). Dies - 6 - gilt auch für Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienst-leistung nicht unmittelbar betreffen, wenn durch die Angabe ein enger beschrei-bender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt wird und der Verkehr deshalb den beschreibenden Aussagegehalt auch ohne Weiteres hinsichtlich dieser Waren oder Dienstleistungen erfasst (BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; BPatG MarkenR 2007, 36, 37 - BuchPartner). 1.2. Die englische Wortfolge „Solar Power Plant“ ist lexikalisch belegt und be-deutet „Solaranlage; Solarkraftwerk“ (Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005, [CD-ROM]; http://dict.leo.org/). 1.2.1. Für die zurückgewiesenen Waren „Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ ist die angemeldete Wortfolge als titelartige Inhaltsangabe geeignet. Das angesprochene Publikum wird das Zeichen in seiner Gesamtheit als Hinweis auf die Beschäftigung mit einem Solarkraftwerk verstehen. Die Recherche hat in-soweit u. a. den Nachweis für ein Buch mit dem Titel „Solar Thermal Power Plants“ ergeben, in dessen Kurzbeschreibung ausgeführt wird: „ … Die Autoren beschreiben im vorliegenden Band die wirtschaftlich-technischen Grundlagen so-larthermischer Kraftwerke. …“ (www.amazon.de/Solar-Thermal-Power-Plants-Werner/dp/3527405151). 1.2.2. Auch „Fotografie; Fotoreportagen; Videoaufnahmen; Mikrofilmaufzeichnun-gen“ können thematische Belange abbilden und visuell z. B. Planung, Bau und Entstehung eines Solarkraftwerks dokumentieren. In Verbindung mit der angemel-deten Wortfolge wird der Verkehr daher nur die bildliche Darstellung einer Solar-anlage, nicht aber den Hinweis auf einen bestimmten Hersteller erwarten. 1.2.3. Lehr- und Unterrichtsmittel, die als Schulungsunterlagen häufig in druck-schriftlicher Form vorliegen, können sich thematisch ebenfalls mit Bau, Nutzung und Unterhaltung von Solaranlagen beschäftigen und zur Ausbildung von Physi-- 7 - kern, Ingenieuren, Anlagenbetreibern oder einem anderen Personenkreis dienen. Damit eignet sich das angemeldete Zeichen auch als Sachhinweis auf die Dienst-leistung „Ausbildung“. 1.2.4. Die englische Sprache wird insbesondere im Hinblick auf die zurückgewie-senen Dienstleistungen der Klasse 42 „wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsdienstleistungen sowie damit zusammenhängen-de Entwicklungsdienstleistungen; gewerbliche Analyse- und Forschungsdienstleis-tungen, Konstruktionsplanung und Entwicklung von Computerhardware- und -soft-warelösungen“ vom Fachpublikum in erhöhtem Umfang genutzt. Auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien spielt dabei die Solarforschung eine erhebliche Rolle („The Minister for the Environment of the ‚Land’ Baden-Württemberg in Germany, Tanja Gönner, today inaugurates an open-field solar power plant with a total capacity …“ www.verivox.de/News/…; Zeitschriftenbeitrag: „Concentrating Solar power plants - How to achive Competiveness“ aus dem Forschungsbereich Ener-gie und Solarforschung des Instituts für Technische Thermodynamik in Köln unter http://elib.dlr.de/46994; „Solar Thermal Power Plants“ www.amazon.de/Solar-Ther-mal-Power-Plants-Werner/dp/3527405151). Nach der Entscheidung des Gerichts-hofs der Europäischen Gemeinschaften (GRUR 2006, 411 ff. - Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla) ist davon auszugehen, dass der Fachverkehr mit der Bedeutung der englischen Wortfolge daher vertraut ist. Damit fehlt dem lexikalisch belegten Begriff „Solar Power Plant“ auch für diese Dienstleistungen jegliche Unterschei-dungskraft. 1.3. Das angemeldete Zeichen kommt allerdings nicht als Angabe des Inhalts der Dienstleistung „Erziehung“ in Betracht. Anders als die o. g. Dienstleistung „Ausbildung“, die relativ eng begrenzte Ausbildungsinhalte und -ziele haben kann, beispielsweise die Schulung von Mitarbeitern, die in einem Solarkraftwerk einge-setzt werden, ist „Erziehung“ nach dem allgemeinen Sprachverständnis stets auf übergeordnete Erziehungsziele und -inhalte und die Persönlichkeitsbildung im All-gemeinen ausgerichtet. Es geht um Wertorientierung, Prinzipien und Weltan-- 8 - schauung, aber nicht um die Vermittlung eines einzelnen Sachthemas, weshalb auch kein hinreichend enger beschreibender Bezug zur Dienstleistung „Erziehung“ erkennbar ist. 2. Daneben besteht im Umfang der Zurückweisung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach der genannten Vorschrift sind die Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestim-mung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Schutzhindernis besteht selbst dann, wenn eine Benutzung als Sachanga-be noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Insoweit bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige beschreibende Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 97 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 680, Rn. 38 - BIOMILD; BGH GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581 - LOKMAUS). Da das angemeldete Zeichen vorliegend bereits lexikalisch erfasst und im Hinblick auf die Beschäftigung mit Solaranlagen auch nachgewiesen ist, ist von einem Freihaltebedürfnis auszugehen. Grabrucker Fink Dr. Mittenberger-Huber Ko
Full & Egal Universal Law Academy