BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 63/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 395 23 465.4 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Antrag der Anmelderin, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird verworfen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluß vom 1. Dezember 1999, der der Anmelderin am 30.12.1999 zugestellt wurde, die Zurückweisung der Wort-Bild-Marke "DV COM" durch die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts aufgehoben. Mit am 4.2.2000 beim Bundespatentgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt die Anmelderin, ergänzend auszusprechen, daß die Beschwerdegegnerin die Kosten des bisherigen Verfahrens trägt. In einem Telephongespräch hat der Vertreter der Anmelderin dem Senat mitge-teilt, er wolle diesen Antrag als Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ausgelegt wissen. II. Der Antrag der Anmelderin ist unzulässig, da über die Frage der Kostenerstattung bzw. der Rückzahlung der Beschwerdegebühr bereits rechtskräftig mit Beschluß vom 1. Dezember 1999 entschieden worden ist. - 3 - Auf die Frage, ob der klar formulierte Antrag, die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, in einen Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr umge-deutet werden kann, weil im einseitigen Verfahren offensichtlich keine Kosten-auferlegung in Betracht kommt (vgl. auch Wortlaut des § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG), kann dahingestellt bleiben, denn der Antrag ist sowohl wörtlich genommen als auch im Falle der Auslegung unzulässig. Die Entscheidung über die Kosten und über die Rückzahlung der Beschwerdegebühr durch das Bundespatentgericht (§ 71 Abs 1 und 3 MarkenG) erfolgt von Amts wegen. Wird - wie im vorliegenden Fall - in dem Beschluß keine diesbezügliche Entscheidung ausgesprochen, so ist dies als Entscheidung zu werten, daß keine Kosten auferlegt werden (vgl § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG) bzw. daß die Beschwerdegebühr einbehalten wird (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl, § 71 Rn 12, 33; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 71 Rn 38). Meinhardt Dr. Vogel von Falckenstein Guth Cl
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