BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 69/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. September 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 399 06 322.6 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2004 durch die Vorsit-zende Richterin Grabrucker, die Richterin Fink und die Richterin am Amtsgericht StVDir Dr. Mittenberger-Huber beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 14. Februar 2002 wird aufgehoben und das Deutsche Patent- und Markenamt angewiesen, die Wortmarke 399 06 322 zu löschen. G r ü n d e I Gegen die Eintragung der Marke 399 06 322 am 27. April 1999 für die Dienstleistung Telekommunikation ist Widerspruch erhoben worden aus der am 9. Oktober 1998 in Rot und Schwarz eingetragenen Wort-Bildmarke 2 105 413 - 3 - Nach einer Beschränkung in der mündlichen Verhandlung stützt sich der Widerspruch auf die Waren Fernseh- und Rundfunkgeräte; Stereoanlagen, bestehend aus Steuerge-räten, Verstärkern und Lautsprecherboxen; Lautsprecher, Plattenspieler, Tonbandgeräte, Cassettenrekorder und Cassettenabspielgeräte, Com-pact-Disc-Abspielgeräte, Mini-Disc- und Digital-Compact-Cassetten-Ge-räte; Videoaufnahmegeräte und Videoabspielgeräte einschließlich Vi-deokameras sowie Einzelteile der vorstehend aufgeführten Waren und deren Zubehör, nämlich Magnetbandabnehmer, Schnittsteuergeräte, Saphire, Plattenteller; Geräte für Funknachrichten-, Fernsprech-, Fernschreib- und Fernwirktechnik, nämlich Geräte zur Übermittlung und Aufzeichnung von Funkfernsprech-, Funkfernschreib- sowie Funkfernwirksignalen, Geräte für Wechsel- und Fernsprechanlagen; Geräte zur Organisation des Funkfernschreibbetriebes mit Eingabe- und Sichtgeräten, elektronischen Speichergeräten und Druckgerä-ten; Geräte zur Fernsteuerung von Funkempfängern und –sendern, zugehörige Geräteteile wie Filter und Verbindungswege; Geräte zur Überwachung von Funkempfangs- und sendeanlagen. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 14. Februar 2002 zurückgewiesen. Zwar lägen die von der Widerspruchsmarke erfassten Geräte der Funk- und Fernmeldetechnik und die Dienstleistung der Telekommunikation im engen Ähnlichkeitsbereich. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei wegen des beschreibenden - 4 - Anklangs an den Begriff „Innovation“ aber unterdurchschnittlich. Trotz des über-einstimmend in den Vergleichszeichen enthaltenen Bestandteils „Innova“ fehle es an der erforderlichen Markenähnlichkeit. Die Bestandteile „innova“ und „tel“ präg-ten den Gesamteindruck der jüngeren Marke gleichermaßen. Eine mittelbare Ver-wechslungsgefahr komme nicht in Betracht, weil sich „Innova“ auf Grund der ge-ringen Kennzeichnungskraft nicht als Stammbestandteil eigne. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass wegen der erheblichen Ähnlichkeit zwischen den Waren der Widerspruchsmarke und der von der angegriffenen Marke er-fassten Dienstleistung ein deutlicher Abstand der Vergleichsmarken zu fordern sei. Der Senat habe bereits in seiner Entscheidung zu T-INNOVA/ Innova die durch-schnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke festgestellt. Diese Auf-fassung sei vom Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt worden. Die jüngere Marke werde im Gesamteindruck von dem Bestandteil „Innova“ geprägt. Der wei-tere Bestandteil „tel“ sei als gängige Abkürzung der Begriffe „Telefon, Telegraf, Telegrafie, Telegramm“ in Verbindung mit der Dienstleistung der Telekommunika-tion rein beschreibend. Die Marken seien daher in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht unmittelbar verwechselbar. Wegen des beschreibenden Anklangs des Bestandteils „Innova“ bestehe auch in begrifflicher Hinsicht Markenähnlichkeit. Da es sich bei der Widerspruchsmarke zugleich um das Unternehmenskennzeichen der Widersprechenden handele, sei außerdem die Gefahr gegeben, dass die Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden. Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Der Markeninhaber hat sich in der Sache nicht geäußert. - 5 - Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung zur Frage der beschreibenden Be-deutung des Markenbestandteils „tel“ einen Auszug aus dem rückläufigen Wörter-buch sowie eine Aufstellung der in der Leitklasse 38 mit diesem Bestandteil ange-meldeten bzw eingetragenen Marken überreicht. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Zwischen den Marken besteht die Gefahr von Verwechslungen (§ 42 Abs 2 Nr 1 iVm § 9 Abs 1 Nr 2, § 43 Abs 2 S. 1 MarkenG). 1. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfas-send zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurtei-lungsfaktoren der Waren- und Dienstleistungsidentität oder –ähnlichkeit, der Mar-kenidentität oder –ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Mar-ken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st Rspr; vgl BGH WRP 2004, 1046, 1049 - Zwilling/Zweibrüder mwN). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die Gefahr von Verwechslungen gegeben. 2. Zwischen den von der Widerspruchsmarke erfassten Geräten der Fernsprech-technik und der Dienstleistung der Telekommunikation besteht Ähnlichkeit. Der Oberbegriff der Telekommunikation umfasst ua Telefon- und Mobilfunkdienste. Diese Dienste werden häufig in Verbindung mit zugehörigen Geräten, wie Mo-dems, Mobilfunk- und Festnetztelefone angeboten, so dass für das Publikum der Eindruck eines umfassenden Leistungsangebots entsteht. Auf Grund der Gepflo-genheiten in diesem speziellen Marktsegment kann der Verkehr daher zu der irri-- 6 - gen Annahme gelangen, dass die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen aus ein und demselben Unternehmen stammen (vgl BGH WRP 1999, 928, 931 - Canon II; BPatG GRUR 2003, 70, 72 - T-INNOVA/Innova). 3. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr geht der Senat von einer durch-schnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus. Trotz des be-schreibenden Anklangs an den Begriff „Innovation“ weist der Zeichenbegriff keinen klaren Bedeutungsgehalt auf, der eine Schwächung der Kennzeichnungskraft na-helegen könnte (vgl BPatG aaO - T-INNOVA/Innova). Eine gesteigerte Kenn-zeichnungskraft hat die Widersprechende nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht erkennbar. 4. Unter Berücksichtigung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sowie der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft hat die jüngere Marke einen deutlichen Abstand von der Widerspruchsmarke einzuhalten. Dieser Abstand ist nach Auffas-sung des Senats nicht gewahrt. 4.1. Zwar liegt keine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor, weil es hierzu an der erforderlichen Markenähnlichkeit fehlt. Im maßgeblichen Gesamteindruck unter-scheiden sich die Vergleichszeichen in der grafischen Gestaltung, der Wortlänge und der Aussprache deutlich voneinander. Eine begriffliche Ähnlichkeit ist eben-falls nicht festzustellen, da das Zeichenwort „Innova“ keinen klaren Sinngehalt aufweist. Die jüngere Marke bildet einen einheitlichen Gesamtbegriff, der sich aus beiden Bestandteilen „innova“ und „tel“ gleichermaßen zusammensetzt. Dies gilt selbst dann, wenn man mit der Widersprechenden vom beschreibenden Charakter des Bestandteils „tel“ ausgeht, denn auch ein beschreibender Bestandteil trägt regelmäßig zum Gesamteindruck bei (vgl BGH WRP 2004, 1043, 1045 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX, GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLY-FLAM). - 7 - 4.2. Jedoch besteht eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Diese Art der Verwechslungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn das Publikum zwar die Unter-schiede zwischen den Marken erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die ältere Marke zu einem Hinweis auf das Unternehmen des Markeninhabers entwickelt hat, was re-gelmäßig dann anzunehmen ist, wenn die ältere Marke zugleich das Firmen-schlagwort ist (vgl BGH GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling – mwN; BPatG aaO - T-INNOVA – Innova). Mit der Verwendung des Wortbestandteils „INNOVA“ als Teil des Firmennamens „INNOVA Handelshaus GmbH“ gibt die Widerspre-chende hinreichend zu erkennen, dass dieser Bestandteil für sie umfassenden Hinweischarakter haben soll. Der weitere Bestandteil „tel“ der angegriffenen Marke wird vom angesprochenen Publikum daher nur als Hinweis auf ein weiteres Leis-tungsangebot der Widersprechenden verstanden. Dies ist auch deshalb nahelie-gend, weil die Endsilbe „tel“, wie aus den vom Senat überreichten Unterlagen er-sichtlich, Bestandteil zahlreicher Kennzeichen im Bereich der Kommunikations-technologie ist. 5. Für eine Kostenauferlegung bestand keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 Mar-kenG). Grabrucker Fink Dr. Mittenberger-Huber Cl
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