BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 74/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 305 50 947.0 BPatG 152 08.05 - 2 - hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Juni 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker und der Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. April 2006 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wortmarke DE 305 50 947.0 EUROPART soll für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerei-erzeugnisse, insbesondere Kataloge; Buchbinderarti-kel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künst-lerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büro-artikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichts-mittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmate-rial aus Kunststoff, Papier oder Karton, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; - 3 - Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal-tung; Büroarbeiten; Marketing, Marktforschung, Marktanalyse; Unternehmens- und Organisationsbe-ratung; Vermittlung und Abschluss von Handelsge-schäften für andere; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren; Mei-nungsforschung; Werbeforschung; Verteilen von Wa-ren zu Werbezwecken; Werbemittlung; Werbung, ins-besondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Inter-net-, Videotext- und Teletextwerbung; Werbever-marktung, nämlich Dienstleistungen einer Werbe-agentur, Public Relations, insbesondere in vorbe-nannten Medien und über vorbenannte Medien; Ver-öffentlichung von Werbeprospekten; Werbefilmpro-duktion; Werbefilmvermietung; Einzel- und Großhan-delsdienstleistungen in Bezug auf die Bereiche Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere Nutz-fahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs- und Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Umwelt-schutz, Baugeräte, chemisch-technische Produkte, Hydraulik und Pneumatik, jeweils einschließlich Kun-dendienst; Betreiben eines Einzel- und Großhandels-geschäftes in den Bereichen Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs- und Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Baugeräte, che-misch-technische Produkte, Hydraulik und Pneumatik, jeweils einschließlich Kundendienst; Zusammenstellen von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufs-- 4 - zwecken; Bestellannahme, Bestellbearbeitung, Be-stellabwicklung, Lieferauftragsservice und Rech-nungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce; Organisation und Durchführung von Werbeveranstal-tungen, von Ausstellungen und Messen für gewerbli-che Zwecke; Verbraucherberatung; Vermietung von Werbeflächen; Durchführung von Auktionen und Ver-steigerungen, auch im Internet; Erteilung von Aus-künften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Präsenta-tion von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzel- und Großhandel; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Waren- und Dienstleis-tungspräsentation; Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere datenverarbeitungsgestützte elektronische Informati-ons- und Kommunikationsdienste für offene und ge-schlossene Benutzerkreise; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext, Teletext-, In-ternet-Programmen oder -Sendungen, insbesondere Werbespots; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Computer-Netzwerke, Te-lefon- und ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien; telefonische und/oder compute-risierte Bestellannahme für Tele-/ Internetshopping-Angebote und Waren- und Dienstleistungsangebote im Internet, insbesondere in Bezug auf die Bereiche Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungs-technik, Antriebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs- - 5 - und Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Um-weltschutz, Baugeräte, chemisch-technische Pro-dukte, Hydraulik und Pneumatik, jeweils einschließlich Kundendienst; Bereitstellen von Internet-Plattformen und Internet-Portalen mit Kauf- und Verkaufsmöglich-keit, insbesondere in Bezug auf die Bereiche Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere Nutzfahr-zeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, An-triebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs- und Werk-statteinrichtung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Baugeräte, chemisch-technische Produkte, Hydraulik und Pneumatik, jeweils einschließlich Kundendienst; Veröffentlichen und Mitteilen von auf einer Datenbank, sei es in optischer oder akustischer oder virtueller Form, gespeicherten Informationen zur kommerziellen Verwendung gegenüber dem Endverbraucher, insbe-sondere mittels interaktiv kommunizierender (Com-puter-)Systeme; E-Mail-Dienste; Bereitstellen von In-formationen im Internet; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Wa-ren, insbesondere Verpackung von Waren vor dem Versand; Versand von Waren; Zustellung und Auslie-ferung von Versandhandelsware; Dienstleistungen ei-nes Zustelldienstes, Zustellung von Waren über den Postversand; Abholen, Umschlagen und Zustellen von Waren; Auskünfte über Transportangelegenheiten; Logistikdienstleistungen auf dem Transportsektor; Versandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere - 6 - Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungs-technik, Antriebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs- und Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Um-weltschutz, Baugeräte, chemisch-technische Pro-dukte, Hydraulik und Pneumatik; in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung des Zeichens mit Beschluss vom 24. April 2006 teilweise zurückge-wiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse, insbesondere Kataloge; Schreibmaschi-nen; Drucklettern; Druckstöcke; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren; Einzel- und Großhan-delsdienstleistungen in Bezug auf die Bereiche Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs- und Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Umwelt-schutz, Baugeräte, chemisch-technische Produkte, Hydraulik und Pneumatik, jeweils einschließlich Kundendienst; Betreiben eines Einzel- und Großhandelsgeschäftes in den Bereichen Kfz, Kfz-Zu-behör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik), Werkzeug-technik, Betriebs- und Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Baugeräte, chemisch-technische Produkte, Hydraulik und Pneumatik, jeweils einschließlich Kundendienst; Zusammenstellen von Waren für Dritte zu Präsentations- und Ver-kaufszwecken; Bestellannahme, Bestellbearbeitung, Bestellab-wicklung, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch - 7 - im Rahmen von e-commerce; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, von Ausstellungen und Messen für ge-werbliche Zwecke; Verbraucherberatung; Vermietung von Werbe-flächen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Prä-sentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzel- und Großhandel; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Waren- und Dienstleistungspräsentation; Telekommuni-kation, insbesondere datenverarbeitungsgestützte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste für offene und ge-schlossene Benutzerkreise; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext, Teletext-, Internet-Programmen oder -Sendungen, insbesondere Werbespots; Ton-, Bild- und Daten-übertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Computer-Netz-werke, Telefon- und ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere Über-tragungsmedien; telefonische und/ oder computerisierte Bestell-annahme für Tele-/ Internetshopping-Angebote und Waren- und Dienstleistungsangebote im Internet, insbesondere in Bezug auf die Bereiche Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, An-triebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs- und Werkstatteinrich-tung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Baugeräte, chemisch-technische Produkte, Hydraulik und Pneumatik, jeweils einschließ-lich Kundendienst; Bereitstellen von Internet-Plattformen und In-ternet-Portalen mit Kauf- und Verkaufsmöglichkeit, insbesondere in Bezug auf die Bereiche Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befesti-gungstechnik, Antriebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs- und Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Bauge-räte, chemisch-technische Produkte, Hydraulik und Pneumatik, - 8 - jeweils einschließlich Kundendienst; Veröffentlichen und Mitteilen von auf einer Datenbank, sei es in optischer oder akustischer oder virtueller Form , gespeicherten Informationen zur kommerziellen Verwendung gegenüber dem Endverbraucher, insbesondere mit-tels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; E-Mail-Dienste; Bereitstellen von Informationen im Internet; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren, insbe-sondere Verpackung von Waren vor dem Versand; Versand von Waren; Zustellung und Auslieferung von Versandhandelsware; Dienstleistungen eines Zustelldienstes, Zustellung von Waren über den Postversand; Abholen, Umschlagen und Zustellen von Waren; Auskünfte über Transportangelegenheiten; Logistik-dienstleistungen auf dem Transportsektor; Versandhandels-dienstleistungen in den Bereichen Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Er-satzteile (insbesondere Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Be-festigungstechnik, Antriebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs- und Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Baugeräte, chemisch-technische Produkte, Hydraulik und Pneu-matik“. Schutzfähig sind nach Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamts ledig-lich die Waren und Dienstleistungen „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwa-ren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushalts-zwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Papier oder Karton, soweit in Klasse 16 enthalten; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmens-- 9 - verwaltung; Büroarbeiten; Marketing, Marktforschung, Marktana-lyse; Unternehmens- und Organisationsberatung; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Meinungsfor-schung; Werbeforschung; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Werbemittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Internet-, Videotext- und Teletextwerbung; Werbe-vermarktung, nämlich Dienstleistungen einer Werbeagentur, Public Relations, insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien; Veröffentlichung von Werbeprospekten; Werbefilmproduktion; Werbefilmvermietung“. Im Umfang der Zurückweisung stelle das angemeldete Wortzeichen dagegen eine beschreibende freihaltebedürftige Angabe dar und sei zudem nicht unterschei-dungskräftig. Die Bezeichnung „EUROPART“ setze sich aus dem allgemein ge-läufigen Präfix „EURO“, dem vielfach verwendeten Kürzel für „Europa, europä-isch“, und dem englischen Wort „PART“ in der Bedeutung für „Teil, Ersatzteil, Bauteil“ sprachüblich zusammen. Für den inländischen Verkehr sei es der Hinweis auf Bau- oder Ersatzteile mit europäischer Normung bzw. europäischem Standard. Der Verkehr sei gewöhnt, dass mit „Euro“ gebildete Wortkombinationen eine euro-päische Standardisierung zum Ausdruck brächten. In dieser Bedeutung könne das angemeldete Zeichen für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zur unmittelbaren Beschreibung dienen. Da auch weitere Begriffsbildungen wie „European Parts“, „British Parts“ oder „Asian Parts“ sachbeschreibend verwendet würden, verstehe der Verkehr auch das angemeldete Zeichen nur in diesem Sinn. Die Anmelderin hat gegen den zurückweisenden Beschluss Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass dem Zeichen „EUROPART“ keine beschreibende Bedeutung zukomme. Es sei weder der Hinweis auf Bau- und Ersatzteile mit europäischem Standard bzw. europäischer Normung, noch der Sachhinweis auf spezielle Teile für Europa. Bereits die Zergliederung in die Bestandteile „EURO“ und „PART“ sei willkürlich, da der Verkehr in dem Zeichen ebenso einen fantasievollen Hinweis - 10 - auf europäische Kunst im Sinne von „EUROP“ und „ART“ erkennen könne. Selbst wenn man die zergliedernde Betrachtung durch das Deutsche Patent- und Markenamt in Betracht ziehe, könne bereits der Bestandteil „EURO“ in vielfältiger Weise ausgelegt werden und auf die Währung ebenso hindeuten wie auf europäi-sche Normen oder ein europaweites Angebot. Mit dieser Begründung habe das Bundespatentgericht z. B. „EUROTRAFFIC“ (28 W (pat) 165/95) eingetragen. Von einem europabezogenen Sprachgebrauch sei auch deshalb nicht auszugehen, da andere europäische Länder, insbesondere das Vereinigte Königreich, entspre-chende Eintragungen vorgenommen hätten. Auch im deutschen Markenregister befänden sich die Eintragungen DE 300 37 023 „EURO PART“ und DE 303 53 447 „EUROPART - Teil Ihres Erfolges“, jeweils für die Anmelderin. Eine andere Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Anmeldung sei deshalb insbesondere im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht verständlich. Im weiteren Verfahren hat die Beschwerdeführerin das Waren- und Dienstleis-tungsverzeichnis wie folgt eingeschränkt: Klasse 16: Kataloge für Nutzfahrzeug-Ersatzteile; Klasse 35: Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften mit Kfz-Ersatzteilen und Kfz-Zubehör für andere; Vermitt-lung von Verträgen über die Anschaffung und Veräu-ßerung von Nutzfahrzeugersatzteilen; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteilen (nämlich mit Nutzfahrzeugtech-nik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstech-nik); mit Kfz-Betriebseinrichtungen, Kfz-Werkstattein-richtungen, chemisch-technischen Kfz-Pflege- und Wartungsmitteln, Kfz-Hydraulik und Kfz-Pneumatik; Bestellannahme, Bestellbearbeitung, Bestellabwick-- 11 - lung, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung für den Groß- und Einzelhandel mit Kfz-Ersatzteilen und Kfz-Zubehör, auch im Rahmen von E-Commerce; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen von Nutzfahrzeugersatzteilen, auch im Internet; Klasse 38: telefonische und/ oder computerisierte Bestellan-nahme für Tele-Internet-Shopping-Angebote und Wa-ren- und Dienstleistungsangebote im Internet zu Nutzfahrzeugtechnik; Bereitstellen von Internet-Platt-formen und Internet-Portalen zu Kauf und Verkauf von Nutzfahrzeugtechnik; Klasse 39: Versandhandelsdienstleistungen mit Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteilen (nämlich mit Nutzfahrzeugtech-nik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstech-nik); mit chemisch-technischen Kfz-Pflege- und War-tungsmitteln, Kfz-Hydraulik und Kfz-Pneumatik. Die Anmelderin beantragt daher, den versagenden Teil des Beschlusses vom 24. April 2006 aufzu-heben und die Eintragung der Markenanmeldung Nr. 305 50 947 anzuordnen. Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur Verwendung des Zei-chens „EUROPART“ wurde der Anmelderin übersandt. - 12 - II. Die Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässig und nach der Ein-schränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auch in der Sache be-gründet. Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Marke weder als beschreibende Angabe noch auf Grund fehlen-der Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens ge-genüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterschei-dungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienst-leistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrs-kreise zu orientieren (st. Rspr.; EuGH GRUR 2008, 608 ff. - Rn. 66, 67 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 674 - Rn. 34 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 1027 – Rn. 42 ff. – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2005, 257 – Bürogebäude; GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2001, 1153, 1154 – anti KALK). Kann einem Zeichen für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer ent-sprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm jegliche Unterscheidungskraft (st. Rsp.; BGH GRUR 2006, 850 ff. - Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, - 13 - 417, 418 – BerlinCard; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN). 2. Diese Voraussetzungen für die Bejahung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft liegen bei der angemeldeten Wortmarke „EUROPART“ nicht vor. Auch wenn den Einzelbestandteilen des Zeichens ein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt beigemessen werden kann, gilt dies nicht automatisch für das Gesamtzeichen. Nach der Rechtsprechung des Ge-richtshofs der Europäischen Gemeinschaften werden bei komplexen Marken die Wortbestandteile einer zweistufigen Prüfung unterworfen. Zuerst werden die Be-standteile isoliert betrachtet, worauf sich die Prüfung allerdings nicht beschränken darf. In einem zweiten Schritt muss das Kombinationszeichen einer Kontrolle im Hinblick auf die Gesamtwahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise unterzogen werden (EuGH GRUR 2008, 608 ff. - Rn. 41 - EUROHYPO; GRUR 2006, 229 ff. - Rn. 29 - BioID). Dabei kann die Einzelprüfung zur fehlenden Unterscheidungskraft jedes einzelnen Bestandteils führen, die Kombination jedoch durchaus unterscheidungskräftig sein, sofern die Neuschöpfung sich nicht in der bloßen Kombination der Einzelteile erschöpft, sondern hinreichend weit von dem Eindruck abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung der Bestandteile ent-steht (EuGH GRUR 2004, 680 ff. - Rn. 40 - BIOMILD). Gerade in der Gesamt-wahrnehmung kann dem angemeldeten Zeichen „EUROPART“ kein beschreiben-der Sinngehalt und keine im Vordergrund stehende Sachaussage entnommen werden. 2.1. Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich um einen Begriff, der aus den Worten „euro“ und „part“ besteht, allerdings auch in die Bestandteile „europ“ und „art“ aufgeteilt werden kann. „Euro“ in Zusammensetzungen ist das Wortbil-dungselement mit der Bedeutung „Europa betreffend, in Europa befindlich, gültig“ (Duden - Das Fremdwörterbuch, 9. Auflage 2007 [CD-ROM]). Es bezeichnet zu-dem die Währungseinheit der Europäischen Währungsunion. Das englische Wort „Part“ bedeutet in der Übersetzung „Part, Eintel, Anteil, Bauelement, Bestandteil, - 14 - Einzelteil, Rolle, Stück“ (http://dict.leo.org). In die deutsche Sprache hat der Begriff „Part“ ebenfalls Eingang gefunden, allerdings nicht in der ursprünglich englischen Bedeutung „Eintel, Bauteil, Einzelteil“. Er ist im Deutschen einer Bedeutungsein-schränkung unterworfen und findet nur Verwendung für (a) die Stimme eines Mu-sik- oder Instrumentalstücks, (b) die Rolle in einem Theaterstück oder Film und (c) den Anteil des Miteigentums an einem Schiff (Duden - Deutsches Universalwör-terbuch, 6. Auflage 2006 [CD-ROM]). 2.2. Bei der zweiten begrifflichen Aufteilung handelt es sich um eine Kombina-tion einer möglichen, wenn auch seltenen Kurzform „europ“ von „european“ für „europäisch“ und „art“ für „Kunst“, und damit eine Begriffsbildung im Sinne von „europäische Kunst“. Angesichts der noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen kommt die zweite Bedeutungsalternative für die Schutzfähig-keitsprüfung nicht in Betracht, da es sich ausschließlich um Produkte oder Leis-tungen handelt, die nicht künstlerischer oder kultureller Natur sind. Ein beschrei-bender Bezug zu diesen ist daher ausgeschlossen. 3. Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen „Kataloge für Nutzfahrzeug-Ersatzteile; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften mit Kfz-Ersatzteilen und Kfz-Zubehör für andere; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Ver-äußerung von Nutzfahrzeugersatzteilen; Einzel- und Großhan-delsdienstleistungen mit Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteilen (nämlich mit Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungs-technik, Antriebstechnik); mit Kfz-Betriebseinrichtungen, Kfz-Werkstatteinrichtungen, chemisch-technischen Kfz-Pflege- und Wartungsmitteln, Kfz-Hydraulik und Kfz-Pneumatik; Bestellan-nahme, Bestellbearbeitung, Bestellabwicklung, Lieferauftragsser-vice und Rechnungsabwicklung für den Groß- und Einzelhandel mit Kfz-Ersatzteilen und Kfz-Zubehör, auch im Rahmen von E-- 15 - Commerce; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen von Nutzfahrzeugersatzteilen, auch im Internet; telefonische und/ oder computerisierte Bestellannahme für Tele-Internet-Shopping-Angebote und Waren- und Dienstleistungsangebote im Internet zu Nutzfahrzeugtechnik; Bereitstellen von Internet-Plattformen und Internet-Portalen zu Kauf und Verkauf von Nutzfahrzeugtechnik; Versandhandelsdienstleistungen mit Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Er-satzteilen (nämlich mit Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Be-festigungstechnik, Antriebstechnik); mit chemisch-technischen Kfz-Pflege- und Wartungsmitteln, Kfz-Hydraulik und Kfz-Pneuma-tik“ ist das angemeldete Zeichen „EUROPART“ als betrieblicher Herkunftshinweis ge-eignet, da ihm kein im Vordergrund stehender Bedeutungsgehalt entnommen werden kann. 3.1. Auch in der erstgenannten Begriffsbildung aus „EURO“ und „PART“ sieht weder der durchschnittlich informierte, angemessen aufmerksame und verstän-dige Durchschnittsverbraucher, noch der Fachverkehr, einen beschreibenden Hinweis auf die vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Unterstellt man die Bedeutung „europäisches Bauteil; für Europa bestimmtes Einzelteil“ stimmt dies zum Einen nicht mit dem Bedeutungsgehalt überein, den der Begriff „Part“ im Deutschen erhalten hat. Zum Anderen werden europäisch genormte und standardisierte Bauteile anders bezeichnet. Es gibt zwar Europäische Normen (EN), die von einem der drei europäischen Komitees für Standardisierung CEN, CENELEC oder ETSI in einem öffentlichen Normungsprozess ratifiziert worden sind. Wird eine EN von einem nationalen Normungs-Institut in das nationale Re-gelwerk übernommen, erhält sie den Status einer nationalen Norm (z. B. DIN, ÖNORM). Der Bezeichnung wird dann aber die länderspezifische Abkürzung vor-gestellt (z. B. DIN EN...), wobei die Nummer der europäischen Norm üblicherweise übernommen wird, z. B. DIN EN ISO 2338:1998. Der Begriff „EURO“ oder „PART“ - 16 - wird nicht verwendet. Auch die Übersetzung als „europäisches Teil“ lässt nicht hinreichend erkennen, um welches „Teil“ es sich handeln soll. Ersatzteile u. a. für Fahrzeuge werden in der englischen Sprache üblicherweise als „spare part“ be-zeichnet (http://dict.leo.org), nicht jedoch lediglich als „part“. Anders als in der Ent-scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu „EUROHYPO“ (a. a. O.) ist dem deutschen Verbraucher, unabhängig davon, ob er die englische oder die ihm bekannten deutschen Bedeutungen unterstellt, anders als beim Be-standteil „HYPO“, nicht erkennbar, was „PART“ heißen bzw. was es in Verbindung mit „europäisch“ bzw. „euro“ bedeuten soll. 3.2. Der Verkehr kennt zwar weitere Zusammensetzungen mit „euro“ (vgl. Du-den, a. a. O.), wie z. B. Eurocheque, Eurovision, Euroland, Euronorm oder Euro-skeptiker. Diese Begriffe haben aber in der Kombination gerade durch ihren zwei-ten Bestandteil einen eigenständigen Sinngehalt erhalten, der dem angemeldeten Zeichen fehlt. Die Recherche des Senats hat eine Verwendung des Wortes „EUROPART“ im Wesentlichen auch nur in kennzeichnender Form festgestellt. Es ist daher nicht geeignet, z. B. „Kataloge für Nutzfahrzeug-Ersatzteile“ inhaltlich-thematisch zu beschreiben. Auch die virtuellen und reellen Dienstleistungen rund um Bestellung, Kauf und Lieferung von Ersatzteilen für Nutz- und sonstige Kraft-fahrzeuge werden nicht hinreichend deutlich beschrieben, um dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen. 4. Ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nach den vorgenannten Feststellungen nicht. Nach der genannten Vorschrift sind die Mar-ken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben beste-hen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen die-nen können. Dieses Schutzhindernis besteht auch dann, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zu-kunft jederzeit erfolgen kann. Insoweit bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige beschreibende Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. - 17 - EuGH GRUR 2004, 674 - Rn. 97 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 680 - Rn. 38 - BIOMILD; BGH GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581 - LOKMAUS). Da dem Zeichen „EUROPART“ kein eindeutig beschreibender Inhalt zugeordnet werden kann, und es insbesondere keine Beschaffenheitsangabe für europäische Bauteile ist, besteht kein Bedürfnis, es für Mitbewerber freizuhalten. Grabrucker Fink Dr. Mittenberger-Huber WA
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