BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 76/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 397 56 559 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Mai 2001 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, die Richterin Pagenberg und den Richter Guth beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 23. November 1999 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke auf-grund des Widerspruchs aus der IR-Marke 620 668 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 23. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 397 56 559 wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 620 668 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch er-folgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Baumgärtner Pagenberg Guth Hu
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