BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 76/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 396 19 426 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg beschlossen: Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Januar 2001 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke auf-grund des Löschungsantrags vom 18. Februar 1999 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 23. Januar 2001 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts den Löschungsanspruch bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Antragstellerin hat den Löschungsantrag zurückgenom-men. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilwei-sen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundatz beherrscht wird - 3 - (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Grabrucker Pagenberg Baumgärtner prö
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