BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 76/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 33 089.8 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Fink und die Richterin am Amtsgericht stVDir Dr. Mittenberger-Huber beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Wortmarke hallo Deutschland ist am 15. Juli 1997 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 06, 09, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 35, 36, 38, 39, 41 und 42 zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Marke mit Beschluss vom 15. März 1999 als nicht unterscheidungskräftige An-gabe die Eintragung versagt. Auf die Erinnerung der Anmelderin hat die Marken-stelle mit Beschluss vom 17. Januar 2002 die Anmeldung wegen fehlender Unter-scheidungskraft zurückgewiesen für die Waren und Dienstleistungen Klasse 9: bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische, optische und elektronische Träger für Ton und/oder Bild und/oder Daten; Spielprogramme für Computer; Bildschirmschoner; Datenbankpro-gramme; Computer-Software; netzwerkunterstützende Computer-Software (Netware); Firmware; Klasse 16: Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemap-pen, Fotomappen, Bücher, Kalender, Plakate (Poster), auch in - 3 - Buchform, Transparente, Eintrittskarten, Teilnahmekarten, Einla-dungskarten, Postkarten, auch in Form von Adhäsionspostkarten; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Globen, Wandtafeln und Wandta-felzeichengeräten; Spielkarten und Kartenspiele; Klasse 35: Werbung und Marketing für Dritte; Klasse 36: Dienstleistungen im Bereich des Versicherungs- und Finanzwe-sens; Grundstücks- und Hausverwaltung; Veranstaltung von Lotte-rien; Vermögensverwaltung; Immobilien- und Hypothekenvermitt-lung; Leasing; Ausgabe von Kredit-, Telefon- und Geldkarten sowie von Kundenkarten in Scheckkartenformat mit Zahlungs- und/oder Kreditkartenfunktion; Telebanking; Abwicklung der mittels Kunden-karten getätigten Zahlungen; Vermittlung von Krediten; Vermittlung von Versicherungen; Datendiensten; Klasse 38: Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch in On-line- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Betrieb von Datendiensten; Klasse 39: Vermittlung der Beförderung von Personen und Gütern mit Schie-nenbahnen, Kraftfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen; - 4 - Veranstaltung und Vermittlung von touristischen Dienstleistungen im Reiseverkehr einschließlich Veranstaltung und Vermittlung von Jugend-, Freizeit-, Informations- und Bildungsreisen mittels Schie-nenbahnen, Kraftfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen; Reisebe-gleitung; Klasse 41: Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programme; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Musikdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die über Datennetze ab-rufbar sind, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereier-zeugnissen; Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstal-tungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen und Vorträgen; Veranstaltung von Sportwettbewerben; Klasse 42: Entwickeln und Gestalten von digitalen Ton- und Bildträgern; Ver-mittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken. Im Übrigen wurde der Erstbeschluss aufgehoben. Zur Begründung hat die Mar-kenstelle im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bestandteil „hallo“ dem angespro-chenen Publikum als Grußformel und auch als werbeübliche Kundenansprache geläufig sei. In Verbindung mit dem weiteren Bestandteil „Deutschland“ verstehe der Verkehr das Zeichen daher ohne weiteres als Hinweis auf eine Fernsehsen-dung, die sich an die Bevölkerung in Deutschland richte. Dieser beschreibende Aussagegehalt erstrecke sich auch auf die Waren und Dienstleistungen, die re-gelmäßig im engen Zusammenhang mit einer Fernsehsendung angeboten wür-den. - 5 - Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Die angemeldete Wortfolge sei mehr-deutig, weil der Bestandteil „Deutschland“ sowohl als Hinweis auf das geografi-sche Gebiet als auch die Bevölkerung Deutschlands verstanden werden könne. Entsprechend gebildete Wortfolgen wie „Hallo Berlin“ und „Hallo Deutschland Ta-rif“ seien für identische Waren- und Dienstleistungsklassen bereits im Register eingetragen. Im Übrigen habe sich das Zeichen aufgrund der überragenden Be-kanntheit der gleichnamigen Fernsehsendung nach § 8 Abs. 3 MarkenG im Ver-kehr durchgesetzt. Die Sendung „hallo Deutschland“ gehöre zu den meistgese-hensten Informationssendungen und erreiche in den relevanten Zielgruppen einen Marktanteil zwischen 15 und 18%. Nach der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Titel über die Werkkennzeichnungsfunktion hinaus jedenfalls dann herkunfts-hinweisend wirke, wenn er sehr bekannt sei. Zum Nachweis der Verkehrsdurch-setzung und der Bekanntheit hat die Anmelderin die Ausstrahlungstermine und Zuschauerquoten der Sendung „hallo Deutschland“ für das Jahr 1998 sowie für den Zeitraum von Januar bis Juli 2004 vorgelegt. Die Anmelderin beantragt sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um einen Werktitel, dessen Schutzfähigkeit als Marke sich nach den Vorschriften des Markengesetzes beurteilt (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt - mwN). Danach steht der Eintragung das Schutz-hindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. - 6 - 1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes Maß aus-reicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdspra-che handelt, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel ver-standen wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 – YES; GRUR 2003, 1050 - Cityser-vice). Dies ist hier der Fall. 2. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher erfasst die Wortfolge „hallo Deutschland“ ohne weiteres als Hinweis auf einen Deutschlandbezug der verfah-rensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Als Grußformel bzw. als ein Ruf, der Aufmerksamkeit erregen soll (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl. 2001), ist der Bestandteil „hallo“ in der Alltags- und der Werbesprache weit verbreitet und in Verbindung mit Ortsangaben insbesondere als Zeitungs- und Sendetitel gebräuchlich um einen regionalen Bezug zum Ausdruck zu bringen. Dass sich der Wortfolge dabei nicht eindeutig entnehmen lässt, ob Deutschland als Zielgruppe gemeint oder Informationen über Deutschland angeboten werden, steht der Annahme einer beschreibenden Angabe nicht entgegen, denn der the-matische Bereich ist durch die geografische Angabe „Deutschland“ hinreichend präzisiert (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). In Verbindung mit den Datenträgern, Softwareprogrammen, Druckereierzeugnissen, Lehr- und Unterrichtsmitteln, Spielkarten, Unterhaltungssendungen und Unterhal-tungsveranstaltungen stellt das Zeichen daher lediglich einen inhaltsbeschreiben-- 7 - den Titel dar. Wegen des engen thematischen Bezugs zwischen den verschiede-nen Medien und den auf ihre Entstehung ausgerichteten Dienstleistungen er-streckt sich der beschreibende Aussagegehalt auf die Dienstleistungen der Ver-öffentlichung und Herausgabe sowie die Dienstleistungen im Bereich der Daten-verbreitung und Datendienste sowie die Ausstrahlung von Fernseh- und Hörfunk-programmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zei-ten; GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou). Hinsichtlich der Reise- und Transport-dienstleistungen beschreibt das Zeichen schlagwortartig das Reise- bzw. Trans-portziel. Auch bei den Dienstleistungen im Bereich des Immobilien-, Finanz-, Kre-dit- und Versicherungswesen ist der Verkehr daran gewöhnt, dass sie unter Be-rücksichtigung regionaler Besonderheiten oder beschränkt auf bestimmte geogra-fische Regionen erbracht werden und erkennt daher in dem Zeichen lediglich den werblichen Hinweis auf Deutschland als Erbringungsort. 3. Für die Annahme, das Zeichen habe sich infolge seiner Benutzung als Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Verkehr durchgesetzt und damit die ursprüngliche Schutzunfähigkeit nach § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden, fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Maßgebliche Kriterien sind insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung, der Werbeaufwand für die Marke und der Teil der angesprochenen Verkehrskreise, der in dem Zeichen einen Unternehmenshinweis erkennt (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 ff, Rn 51 ff – Windsurfing Chiemsee). Zwar ergibt sich aus den von der Anmelderin vorgelegten Unterlagen die Verwendung des Zeichens als Titel einer Fernsehsendung. Der Marktanteil von zwischen 15 und 18% bezogen auf die Gesamtzuschauerzahl liegt aber weit unter dem nach der Rechtsprechung notwendigen Durchsetzungsgrad von mindestens 50% (vgl. BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHÖN). Dabei ist zu berücksichti-gen, dass die Zuschauerquoten und der Marktanteil keinen unmittelbaren Auf-schluss über den Durchsetzungsgrad des Zeichens geben. Denn das angespro-chene Publikum, dem bekannt ist, dass Fernsehanstalten und Privatsender nicht jede Sendung selbst produzieren, sondern auch Fremdproduktionen einkaufen, - 8 - wird allein in dem Titel einer Sendung regelmäßig keinen Unternehmenshinweis auf den Sender erkennen. 4. Auch unter dem Gesichtspunkt der Bekanntheit der mit dem Zeichen betitelten Fernsehsendung ergibt sich nichts anderes. Zwar kann sich der Titel eines perio-disch erscheinenden Werks aufgrund der Bekanntheit und des regelmäßigen Er-scheinens zu einem Unternehmenshinweis entwickeln (vgl. BGH GRUR 1999, 581, 582 – Max). Dies setzt aber voraus, dass das Zeichen einem bedeutenden Teil des angesprochenen Publikums bekannt ist (vgl. BGH GRUR 2002, 340, 341 - Fabergé). Bezogen auf die Gesamtbevölkerung sieht der Senat insoweit einen Marktanteil von unter 20% für die Annahme der Bekanntheit nicht als ausreichend an. 5. Der Hinweis der Anmelderin auf die Voreintragung vergleichbar gebildeter Mar-ken führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn eventuell rechtsfehlerhaft vorge-nommene Eintragungen begründen weder nach dem Gleichheitssatz noch nach anderen Rechtsgrundsätzen einen Anspruch auf eine gleiche rechtliche Beurtei-lung der Schutzfähigkeit (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 ff, Rn 62 ff – Henkel; BGH GRUR 1997, 537, 526 – Autofelge). Grabrucker Fink Dr. Mittenberger-Huber Cl
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