BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 19. Dezember 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 303 59 619.8 29 W (pat) 8/05 Verkündet am … nde Richterin Grabrucker sowie die Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2007 durch die Vorsitze- 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortfolge The link between us ist für verschiedene Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 9. November 2004 als eine nicht unterscheidungs-kräftige und freihaltebedürftige Angabe teilweise zurückgewiesen für die Dienst-leistungen Telekommunikation; Betreiben und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das sprach- und werbeüblich gebildete Zei-chen ohne Weiteres mit der Bedeutung von „Die Verbindung zwischen uns“ ver-ständlich sei. Zwar könne der Begriff „link“ unterschiedliche Bedeutungen aufwei-sen. Im hier maßgeblichen Bereich der Telekommunikation stehe aber die Bedeu-tung einer fernmeldetechnischen Verbindung eindeutig im Vordergrund. Im Zu-sammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen erfasse der Verkehr das Zeichen daher als reine Sachaussage und nicht als betrieblichen Herkunftshin-- 3 - weis. Wegen des unmittelbar beschreibenden Aussagegehalts sei die Wortfolge auch zur ungehinderten Verwendung durch die Mitbewerber der Anmelderin frei-zuhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begrün-dung verweist sie auf die Mehrdeutigkeit der beanspruchten Wortfolge, die der An-nahme eines eindeutigen Aussagegehalts entgegenstehe. Der Ausdruck „link be-tween us“ könne sich sowohl auf eine Verbindung zwischen Personen als auch zwischen verschiedenen Unternehmen oder Produkten beziehen, so dass die Wortfolge in ihrer Gesamtheit zum Nachdenken anrege. Das vom Senat vorgeleg-te Ergebnis einer Internetrecherche reiche jedenfalls nicht aus, um ein Freihalte-bedürfnis an der beanspruchten Wortfolge zu belegen. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben. II. Die nach § 165 Abs. 4 a. F. i. V. m. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Be-schwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Für die „Dienstleistungen Telekommuni-kation; Betreiben und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ steht der Eintragung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ent-gegen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegen-über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren - 4 - oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientie-ren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Enthalten die Bestandteile einer Bezeichnung ei-nen beschreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene Publikum für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres erfasst, ist der ange-meldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unter-scheidungskraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; a. a. O. Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Diese Grundsätze gelten für die Beurteilung der Schutzfähigkeit von Wortfolgen entspre-chend (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, Rn. 33 - DAS PRINZIP DER BEQUEM-LICHKEIT; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). 2. Ausgehend von dem Grundsatz, dass das angesprochene Publikum ein als Marke verwendetes Zeichen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen, ist für die Prüfung der Unter-scheidungskraft die angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit zu Grunde zu le-gen (vgl. BGH GRUR 2001, 162, 163 – RATIONAL SOFTWARE CORPORA-TION). Im hier maßgeblichen Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen sind die angesprochenen Durchschnittsverbraucher in besonderem Maße an die Verwendung englischer Begriffe in der Fach- und Werbesprache gewöhnt. Nach der vom Senat durchgeführten Internet-Recherche findet die Wortfolge "the link between us" im inländischen Sprachgebrauch Verwendung zur Bezeichnung einer Verbindung zwischen Personen und/oder Institutionen, und zwar sowohl für eine persönliche Beziehung oder Kundenbindung als auch für eine virtuelle bzw. tech-nische Verbindung, z. B. http://de.gigajob.com - „Be the link between us and clients.“; http://www.32group.net - „Each individual business and/or division is a link between us and local communities“; http://duplox.wzb.eu - „We set up a link between us, (…) and we vowed to pass all alt traffic to each other and to nurse the - 5 - net along.“; http://teletron.typolis.net - „The link between us - Du baust Hardware, ich untersuche Prinzipien der Selbstorganisation“. 3. Aufgrund dieser Verwendungen erfasst das angesprochene Publikum auch im Kontext der Dienstleistungen „Telekommunikation; Betreiben von Einrichtungen für die Telekommunikation“, die auf das Bereitstellen einer technischen Verbin-dung ausgerichtet sind, ohne Weiteres den beschreibenden Aussagegehalt der Wortfolge. Ein enger beschreibender Bezug besteht darüber hinaus hinsichtlich der Dienstleistung „Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation“. Sie beinhaltet zwar nicht das Erbringen einer Telekommunikationsverbindung. Da die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten aber entsprechende Einrich-tungen voraussetzt, steht die Vermietung derartiger Einrichtungen in einem so en-gen funktionalen Zusammenhang mit den eigentlichen Verbindungsdienstleistun-gen, dass der Verkehr auch insoweit den beschreibenden Begriffsinhalt ohne Weiteres erfasst (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). 4. Die Tatsache, dass sich der angemeldeten Wortfolge nicht entnehmen lässt, ob es sich um eine rein technische oder eine persönliche Verbindung handelt, ver-mag die Schutzfähigkeit nicht zu begründen. Eine begriffliche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Angabe nicht entgegen, wenn das Zei-chen einen hinreichend konkreten Aussagehalt aufweist (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). Der Ausdruck „the link between us“ be-schreibt eine Verbindung zwischen Personen und/oder Institutionen und enthält damit einen präzisen Aussagehalt, der sich ohne ergänzende Erläuterungen un-mittelbar erschließt. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass die ermit-telten Recherchebelege überwiegend keine isolierte Verwendung der beanspruch-ten Wortfolge zeigen, sondern Fließtexte, die diesen Ausdruck enthalten. Denn auch bei einer Verwendung der Wortfolge in Alleinstellung bleibt der beschreiben-de Bedeutungsgehalt erhalten, so dass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen - 6 - das angesprochenen Publikum die Bedeutung der Wortfolge im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen nicht erfassen sollte. Grabrucker Fink Dr. Mittenberger-Huber Ko
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