BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 81/06 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung DE 304 70 600.0 _______________________ … in rabrucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Dr. Kortbein eschlossen: n Pa-tent- und Markenamts vom 22. März 2006 wird aufgehoben. hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. April 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden RichterG bDer Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutsche- 2 - - 3 - G r ü n d e I. Die Wortmarke DE 304 70 600.0 Szenebilder soll für die Dienstleistungen der 38 enthalten; enregister eingetragen werden. chen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit Beschluss vom 22. März 2006 zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen ebe in der Zusammensetzung keinen neuen Begriff. Ihm fehle jegliche Unterscheidungs-kraft. Verbinde man „Szene“ mit dem weiteren Wort „Bilder“ weise ersteres auf den Abschnitt eines Theaterstücks/Films hin oder bezeichne eine soziale Gruppe Klasse 35: Aktualisierung von Werbematerial; Anzeigen; Dateiverwaltung mittels Computer; Kommunikationsberatung; organisatorisches Projektma-nagement im EDV-Bereich; organisatorisches Zeitmanagement; Sys-tematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmens-beratung; Werbung; Zusammenstellen von Daten in Computerdaten-banken, nämlich für Community- und Singlebörse; Klasse 38: Telekommunikation, nämlich Betrieb einer Internetplattform, insbe-sondere Community und Singleseite, soweit in Klasse Klasse 45: Dienstleistungen eines Internetplattformbetreibers, insbesondere für Community- und Singleseiten in das Mark Die Markenstelle für Klasse 38 des Deuts bestehe aus den geläufigen Begriffen „Szene“ und „Bilder“ und erg - 4 - bzw. ein Treffen von Insidern. Die Recherche habe ergeben, dass es sich bei „Szenebildern“ entweder um solche von Theater- bzw. Filmausschnitten oder um otos von Partys handle. In Klasse 35 seien die Dienstleistungen darauf gerichtet, zenebilder“ zu erstellen. In Klasse 38 handle es sich um das Medium, auf dem solche Bilder verbreitet würden und für die Dienstleistungen der Klasse 45 handle s sich um den Schwerpunkt derselben. ren Begriff „Bilder“ zu einer Vielzahl von Bedeutungsinhalten führten. ehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit sprächen für die Schutzfähigkeit den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom F„SeDas angemeldete Zeichen sei darüber hinaus freihaltebedürftig, da „Szenebilder“ im Internet sehr beliebt seien und Menschen darstellten, die gerade „in“ seien. Die Beschwerdeführerin hat dem widersprochen und dargelegt, dass allein der Be-griffsbestandteil „Szene“ unterschiedliche Bedeutungen habe, die in Kombination mit dem weiteMdes Zeichens. Ein ausschließlich beschreibender Aussagegehalt sei dem Zeichen nicht zuzuordnen, weshalb es auch nicht freihaltebedürftig sei. Die Interpretation, dass Bilder einer Insiderszene gezeigt würden, sei zu kurz gegriffen. Diese Sach-beschreibung würde die Dienstleistungen, die die Beschwerdeführerin erbringe, auch nicht zutreffend umschreiben. Zudem habe das Deutsche Patent- und Mar-kenamt bereits zwei Marken mit dem Begriff „Szene“ eingetragen. Mit Schreiben vom 30. März 2008 hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie die Anmeldung für die Klassen 38 und 45 insgesamt zurücknehme. Für die Klasse 35 suche sie lediglich noch um die Eintragung der Dienstleistungen „organisatori-sches Projektmanagement im EDV-Bereich; Unternehmensberatung; Büroarbei-ten“ nach. Die Beschwerdeführerin beantragt daher, 22. März 2006 aufzuheben. - 5 - Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche wurde der Beschwerde-führerin übersandt. II. 1. Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG erhobene Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da dem Zeichenwort „Szenebilder“ für die nach der zulässigen Einschrän-kung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beanspruchten Dienstleistun-gen „organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Unternehmensbera-tung“ kein Schutzhindernis gem. §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG ent-gegensteht. Soweit in der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses vom 0. März 2008 beantragt wurde, ebenfalls die Dienstleistungen „Büroarbeiten“ ein-zeichnisses darf grundsätzlich keine unzuläs-s-ie von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unter-3zutragen, dürfte es sich dabei um ein Versehen seitens der Beschwerdeführerin handeln. Eine entsprechende Eintragung hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Markenanmeldung nicht beantragt. Der angegriffene Beschluss setzt sich daher mit derartigen Dienstleistungen nicht auseinander. Weder im ursprünglichen Wa-ren- und Dienstleistungsverzeichnis vom 12. Dezember 2004, noch in der überar-beiteten Fassung vom 23. Juni 2005, über die das Deutsche Patent- und Marken-amt in seinem Beschluss zu entscheiden hatte, werden „Büroarbeiten“ aufgeführt. Eine Zurückweisung hat daher für diese Dienstleistungen nicht stattgefunden. Durch eine Umformulierung des Versige Erweiterung bewirkt werden, die dem ursprünglich begründeten Zeitrang gem. § 6 Abs. 2 MarkenG nicht mehr entspricht (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 39 Rn. 3). 2. Im Übrigen sind nur solche Zeichen nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schutzfähig, denen die konkrete Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungmittel für d - 6 - nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der ge-in nhaltspunkt besteht, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel erfasst (vgl. Die Recherche hat entsprechend Nachweise für Szenenbilder aus Filmen erbracht wie „Columbia Tristar hat Szenenbilder zu dem für April 2005 angekündigten Kino-film ‚Der Kaufmann in Venedig’ veröffentlicht“ (www.cinefacts.de/kino/2937/szene-bilder/kinonews.html); „Transformers: Heiße Szene-Bilder aus dem Kinofilm“ (http://de.cars.yahoo.com/06082007/348/transformers-heisse-szene-bilder-kino-film.html); kennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH 08.05.2008, C-304/06 - Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 1027 – Rn. 42 ff – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2003, 604 – Rn. 62 – Libertel; BGH GRUR 2006, 850 ff. - Rn. 18 - FUSS-BALL WM 2006; GRUR 2005, 257 – Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – anti KALK). Die erforderliche Unter-scheidungskraft fehlt einer Wortmarke dann, wenn das Zeichenwort einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klaren und ohne Weiteres verständli-chen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, da bei solchen Bezeichnungen keABGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 1999, 1089 - YES). 2. 1. Der Begriff „Szene“ hat unterschiedliche Bedeutungen. Er beschreibt einmal ein bestimmtes Milieu, insbesondere das der Drogenabhängigen. Weiter bezeich-net er den Teil eines Bühnenwerkes im Theater oder eine Filmsequenz, ebenso wie einen Streit bzw. allgemein die Zurschaustellung von Objekten (http://wort-schatz.uni-leipzig.de/abfrage/). In Kombination mit dem Wort „Bilder“ kann dem angemeldeten Zeichen der Bedeutungsgehalt „Bilder oder Fotos einer – bestimm-ten – Szene“ entnommen werden. Dabei kann es sich einerseits um Filmszenen und Theaterszenen handeln, aber auch um Bilder „aus“ der Mode-, Drogen-, Hooligan-, Musik-, Kulturszene etc.. - 7 - „Freshfilms: Das Portal neuer Filme. Filmkritiken, Filmvorschau, Szenebilder zu kommenden Filmen.“ (www.kunstfinder.de/film/filmportale.htm). Aber auch den Hinweis auf Bilder, denen eine bestimmte Darstellung zugrunde egt, wie „Als sein bedeutendstes und umfangreichstes Werk gilt der von 1509-518 entstandene Sebastiansaltar von Stift St. Florian bei Linz mit seinen drama-istischen Szen kipedia.org/wiki/orfer) oder „Szene fotos und bilder: Geschäftsszenen, Stadtszenen, Ländliche Szenen…“ (www.fotosearch.de/bilder-fotos/szene.html). Weiterhin gibt es Fotos on Personen, die zu einer bestimmten Gruppe gehören und als „Insider“ einer be-stimmten Gruppierung fotografiert sind: „Willkommen bei das-hat-stil.de. Noch kurz aufn Wasser …. Szene Fotos“ (www.das-hat-stil.de/page16/page16.html). 2. 2. Im Hinblick auf die nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleis-tungsverzeichnisses noch beanspruchten Dienstleistungen „organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Unternehmensberatung“ ist dem angemel-deten Zeichen dagegen kein sachbeschreibender Hinweis zu entnehmen. Bei die-sen Dienstleistungen steht das planerische, (betriebs-)wirtschaftliche und fiskali-sche Element im Vordergrund. Es geht um Struktur und Einteilung von marktwirt-schaftlichen Abläufen, nicht jedoch um die Abbildung einer bestimmten „Szene“. Die vorgenannten Dienstleistungen haben mit den für „Szenebilder“ in der Senats-recherche gefundenen Bedeutungen keinen beschreibenden Zusammenhang und werden daher vom Verkehr als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden werden, so dass ihnen insoweit die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden kann. li1tisch-manier ebildern“ (http://de.wi Albrecht_Alt-dv - 8 - 3. Da die Marke keine sachbeschreibende Aussage enthält, liegt für die genann-ten Dienstleistungen auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor. Grabrucker Dr. Mittenberger-Huber Dr. Kortbein Ko
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