BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT29 W (pat) 81/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -…betreffend die Wort-Bildmarke 306 25 542hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Januar 2010 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker sowie des Richters Dr. Kortbein und der Richterin Kopacekbeschlossen:Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. September 2008 und vom 28. April 2009 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 306 25 542 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 1 079 169 angeordnet worden ist.G r ü n d eMit Beschluss vom 11. September 2008 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 306 25 542 mit der Widerspruchsmarke EM 1 079 169 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 28. April 2009 wurde die Erinnerung der Markenstelle hiergegen zurückgewiesen.Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt.Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.- 3 -Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 269 Rdn. 46).Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.Grabrucker Dr. Kortbein Richterin Kopacek ist wegen Abordnung gehindert zu unter-zeichnen.GrabruckerHu
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