BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 85/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 08.05 - 2 - betreffend das Löschungsverfahren gegen die Marke 399 79 893 (S 237/00 Lösch) hier: Gegenvorstellung der Antragstellerin hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Voit und die Richterin k.A. Fink beschlossen: Die Gegenvorstellung der Löschungsantragstellerin vom 31. Ja-nuar 2003 gegen den am 30. Januar 2003 zugestellten Beschluss gibt zu einer Änderung der Entscheidung keinen Anlass. G r ü n d e I Die Antragstellerin hatte die Löschung der Marke 399 79 893 ua wegen Bösgläu-bigkeit des Antragsgegners beantragt. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat diesem Antrag mit Beschluss vom 31. Januar 2002 entsprochen und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Antragsgegner hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und gleichzei-tig die Gewährung von „Prozesskostenhilfe“ sowie die Beiordnung eines Anwalts für die Durchführung des Rechtsstreits beantragt. Er hat sich dann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geäußert. Mit Beschluss vom 15. Januar 2003 wurde der Antrag auf Gewährung von Verfah-renskostenhilfe und auf Beiordnung eines Anwalts zurückgewiesen; gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt. Eine Bestim-mung zu den Kosten wurde hierin nicht getroffen. - 3 - Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2003, bei Gericht eingegangen am 5. Febru-ar 2003, beantragte die Antragstellerin unter Hinweis auf § 71 Abs 1 MarkenG und unter Hinweis auf ihren Schriftsatz vom 5. Juni 2002, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. II Es besteht kein Anlass zur Änderung oder Ergänzung des Beschlusses vom 15. Januar 2003. Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Entscheidung sei aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen falsch, führt dies nicht zu einer statthaften Gegenvorstellung (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl, Vorbemerkung 14 zu § 567). Im Übrigen greift insoweit der im markenrechtlichen Verfahren verankerte beson-dere Grundsatz, nach dem jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen hat, § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG. Dieser Grundsatz erfasst ausdrücklich auch den hier vorliegenden Fall einer unterbliebenen Kostenentscheidung (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdn 13 mwN), was auch nicht unbillig erscheint, da vorliegend eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Gericht nicht getroffen wurde. Grabrucker Voit Fink Cl
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