BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT29 W (pat) 85/11_______________________AktenzeichenB E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2010 044 686.2hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 12. Juli 2012 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Kortge und die Richterin am Landgericht Uhlmann- -2beschlossen:Die Beschlüsse des DPMA vom 12. Januar 2011 und 8. Juni 2011 sind wirkungslos.G r ü n d eI.Das Wortzeichen Yourtoycomist am 26. Juli 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klas-sen 16, 28, 35, 38 und 41 angemeldet worden. Das DPMA hat die Anmeldung durch die im Tenor genannten Beschlüsse teilweise zurückgewiesen. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat die Anmeldung im Beschwerde-verfahren zurückgenommen und beantragt, die angegriffenen Beschlüsse des DPMA für gegenstandslos zu erklären.II.Nachdem die Markenanmeldung gemäß § 39 Abs. 1 MarkenG wirksam zurückge-nommen worden ist, war die Wirkungslosigkeit der Zurückweisungsbeschlüsse des DPMA durch deklaratorischen Beschluss auszusprechen, § 82 Abs. 1 Satz 1- -3MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO. § 269 Abs. 4 ZPO, der ge-mäß § 82 MarkenG analog auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden ist, sieht diesen Ausspruch nach seinem Wortlaut zwingend vor.Grabrucker Kortge UhlmannHu
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