BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT29 W (pat) 90/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -…betreffend die Marke 307 05 946.4(Löschungsverfahren S 132/08)hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juli 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker und der Richterinnen Kortge und Dornbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 27. Januar 2007 angemeldeten Wortmarke 307 05 946EinfachDiese wurde am 20. Dezember 2007 in das Markenregister eingetragen für die Dienstleistungen derKlasse 35: Werbung, Dienstleistungen einer Werbeagentur, Werbung durch Werbeschriften, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Auskünfte in Geschäfts-angelegenheiten; Organisation, Planung und - 3 -Durchführung von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, be-triebswirtschaftliche Beratung, Erteilung von Aus-künften (Informationen) und Beratung für Verbrau-cher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung), organisatorische Beratung jeweils im Zusammenhang mit Planung, Erstellung, Betrieb von Homepages, Internetsites und E-Com-merce-Anwendungen; Vermietung von Werbeflä-chen im Internet, Werbung im Internet für Dritte, Bannerexchange im Internet, Beschaffungsdienst-leistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienst-leistungen für andere Unternehmen), kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte, Preisermittlung für Wa-ren und Dienstleistungen, Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel, Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An-und Verkauf von Waren, Vorführung von Waren für Werbezwecke, Waren- und Dienstleistungspräsen-tationen, Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken, Dateien-verwaltung mittels Computer, Dienstleistung einer Preisagentur, nämlich Ermittlung von Preisen für Waren und/oder Dienstleistungen, Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien, Durchfüh-rung von Auktionen und Versteigerungen (auch im Internet), E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsys-teme, Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte - 4 -über Online-Shops, Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, Vermitt-lung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet, Vermittlung von Handelsgeschäf-ten für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Präsentation von Waren und Dienstleistungen, Fernsehwerbung, Marktforschung, Marketing, Ver-kaufsförderung (Sales Promotion) für andere, Mei-nungsforschung, Personalanwerbung, Personalma-nagementberatung, Planungen (Hilfe) bei der Ge-schäftsführung, Merchandising, Verbraucherbe-ratung, Vermittlung von Wirtschaftskontakten im In-ternet, Vermittlung von Adressen, Vermittlung von Zeitungsabonnements für Dritte, Webvertising (Mar-keting für Dritte in digitalen Netzen), Zusammenstel-len von Daten in Computerdatenbanken, Herausga-be von Werbetexten, Betrieb einer Im- und Export-agentur, Öffentlichkeitsarbeit (public relations), Rundfunkwerbung, Personal- und Stellenvermitt-lung, Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von E-Commerce, Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen, Vermittlung von Zeitarbeitskräften und Zeitungsabonnements für Dritte; Arbeitnehmer-überlassung auf Zeit, Personalanwerbung, Perso-nalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eig-nungstests, Vermittlung von Abonnements für Tele-kommunikationsdienste (für Dritte), Vermittlung und Überlassung von Zeitarbeitskräften, betriebswirt-schaftliche und organisatorische Beratung bei Inter-netprojekten, Pflege, Systematisierung und Zusam-- 5 -menstellung von Daten in Computerdatenbanken, Dienstleistungen einer Multimedia-Datenbank, näm-lich Pflege, Systematisierung und Zusammen-stellung von Software, Daten, Bildern, Audio und/o-der Video;Klasse 38: Konferenzschaltungen, Fernsprechdienst, Vermie-tung von Einrichtungen für die Telekommunikation, elektronische Anzeigenvermittlung (Telekommuni-kation), Telefondienst, Telekopierdienst, Telefax-dienst, Durchführen von Videokonferenzen, Bereit-stellung von Plattformen im Internet, Bereitstellung von Portalen im Internet, Bereitstellung von Tele-kommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste, E-Mail-Dienste, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging), Aus-künfte über branchenbezogene Telekommunikati-onsdaten, Bereitstellung einer E-Commerce Platt-form im Internet, Bereitstellung von Internet-Porta-len für Dritte, Betrieb von Foren, Diskussionsforen, Chatlines und Chatrooms, E-Mail-Datendienste, SMS-Dienste, Pagingdienste, Web-Messaging (Weiterleiten von Nachrichten und Informationen an Kommunikationssysteme und -geräte wie zum Bei-spiel Internet-Adressen, E-Mail-Adressen, Handys, Faxgeräte), Versand von Informationen per Telefax für Dritte, Vermietung von Faxgeräten und Faxsys-tem;Klasse 41: Organisation und/oder Durchführung von Fort- und Weiterbildungsprogrammen, Personalentwicklung - 6 -durch Aus- und Fortbildung, Videofilmproduktion, Videoverleih (Bänder, Kassetten), Coaching, Aus-bildungsberatung und Fortbildungsberatung, Perso-nalentwicklung durch Aus- und Fortbildung, Durch-führung von Spielen im Internet, Vermietung von Büchern, Herausgabe von Zeitschriften in elektro-nischer Form (auch Intranetzen und im Internet), Film- und Videofilmproduktion sowie Produktion filmähnlicher Produkte, nämlich multimediale Prä-sentationen in Form von Flash-Präsentationen, Fil-men und Dia-Präsentationen, sowie deren Ver-mietung;Klasse 42: Beratung für Telekommunikationstechnik, techni-sche Beratung, insbesondere bei Einsatz Strea-ming-Media-Technologien in Intranets und im Inter-net, Entwicklung und Bereitstellung von Streaming-Media-Technologien in Intranets und im Internet, Bereitstellung von Computerprogrammen in Daten-netzen, Aktualisierung von Datenbank-Software, Speicherung von Daten in Computerdatenbanken, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten und Computern; Erstellen von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme (auch für das In-ternet); Dienstleistungen einer Internetagentur, nämlich Konzeption, Gestaltung, Erstellung und Ak-tualisierung von Internetseiten; technische Beratung und Projektplanung bei Internetprojekten; Wartung, technische und redaktionelle Betreuung von Inter-netauftritten, Pflege von Software für Internetauf-tritte; Vermietung von Speicherplatz im Internet, - 7 -Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting), Vermie-tung von Web-Servern, Wartung von Software für Internet-Zugänge, Zurverfügungstellen von Spei-cherkapazitäten zur externen Nutzung (Web-Hou-sing), Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle (Prüfung und Autorisierung von Unternehmen); Kon-vertieren von Daten oder Dokumenten von phy-sischen auf elektronischen Medien; Editieren, For-matieren und Übertragen von Daten auf CD-Roh-linge (Premastering); Datenspeicherung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; EDV-Beratung, technische Beratung jeweils im Zusam-menhang mit Planung, Erstellung, Betrieb von Ho-mepages, Internetsites und E-Commerce-Anwen-dungen.Mit am 24. April 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einge-gangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin die voll-ständige Löschung der vorgenannten Marke wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse gem. §§ 54, 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beantragt. Zur Begründung hat sie angeführt, dass der streitgegen-ständlichen Marke sowohl die erforderliche Unterscheidungskraft fehle als auch ein Freihaltebedürfnis bestehe. Bei dem angegriffenen Zeichen handele es sich um eine beschreibende Angabe. Der Sinngehalt lasse sich mit den Begriffen "leicht", "simpel", "mühelos", "unkompliziert", "leicht verständlich" umschreiben. Für eine Vielzahl der eingetragenen Dienstleistungen bezeichne das Zeichen die "einfache", d. h. unkomplizierte bzw. mühelose Art und Weise der Abrufbarkeit bzw. der Inanspruchnahme der Dienstleistungen. Bei den diversen beanspruchten Beratungsdienstleistungen werde dagegen deren Inhalt beschrieben in dem Sin-ne, dass die Dienstleistung für das Problem des Kunden eine einfache, d. h. leicht - 8 -verständliche Lösung biete. Die Bezeichnung "einfach" werde nicht nur in Fließ-texten verwendet, sondern auch häufig in werbeüblicher Weise herausgestellt. Das Zeichen sei daher freihaltebedürftig. Als beschreibende Angabe fehle ihm zu-dem jegliche Unterscheidungskraft. Der in der deutschen Alltags- und Fachspra-che überaus gebräuchliche Begriff "einfach" finde nicht nur vielfach in Werbe-slogans Verwendung, sondern auch in den verschiedensten sozialen und wirt-schaftlichen Bereichen. Aufgrund seiner nahezu unbegrenzten Verwendbarkeit in beliebigen Lebensbereichen nehme der Verkehr das Zeichen nicht als betrieb-lichen Herkunftshinweis wahr. Es sei daher grundsätzlich nicht als Marke eintrag-bar.Die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin hat dem ihr am 4. Juni 2008 per Übergabe-Einschreiben zur Post aufgegebenen Löschungsantrag mit am 6. Juni 2008 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz widersprochen. Sie hat die Auffassung vertreten, die angegriffene Marke weise keine beschreibende Aussa-ge über die beanspruchten Dienstleistungen auf, insbesondere weil sie durch Großschreibung des Anfangsbuchstabens "E" als Nomen gestaltet sei. Darüber hinaus habe das Wort "einfach" eine Vielzahl von Bedeutungen und werde in ganz unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet. Das Zeichen könne auch eine Zusammensetzung aus den Wörtern "Ein" und "Fach", z. B. im Sinne eines Schul-fachs, sein. Der inländische Verkehr sehe in diesem unterschiedliche Deutungen zulassenden Wort keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffs-inhalt für die von der Marke beanspruchten Dienstleistungen. Die Großschreibung und Alleinstellung des Wortes seien ungewöhnlich. Der Bedeutungsinhalt sei unscharf und interpretationsbedürftig. Die lediglich abstrakte Eignung zur Eigen-schaftsangabe reiche nicht aus, um ein Freihaltebedürfnis zu begründen.Das DPMA hat mit Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 15. Mai 2009 der Mar-ke jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen und deren Löschung angeordnet. Der zum Grundwortschatz der deutschen Sprache gehörende Ausdruck "einfach" stehe für "nur einmal gemacht", "leicht verständlich", "ohne Mühe lösbar", "un-- 9 -kompliziert", "nicht schwierig", "leicht einsehbar", "einleuchtend", "eindeutig", "kei-nen großen Aufwand/Luxus treibend", "schlicht". Es handele sich um ein Wort, das in der Werbesprache für Waren und Dienstleistungen unterschiedlichster Art vielfältig verwendet werde und überaus gebräuchlich sei. So finde sich der Aus-druck "einfach" in zahlreichen Werbeslogans. Darüber hinaus werde der Begriff -entsprechend dem seit einigen Jahren bestehenden Werbetrend zur Verein-fachung von Werbebotschaften - auch in Alleinstellung benutzt oder herausgestellt (vgl. hierzu die Recherchebelege des DPMA als Anlagen zum o. g. Beschluss, Bl. 37 - 47 VA). Das Wort "einfach" habe in Bezug auf die für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen die Bedeutung einer schlagwortartigen Werbeanpreisung, mit der auf die mühelose und unkomplizierte Inanspruchnahme der Dienstleistungen, ihre Anwenderfreundlichkeit bzw. auf ihren Zweck, nämlich zu leicht verständlichen Problemlösungen zu verhelfen, hingewiesen werde. Damit gehe der Sinngehalt dieses allgemeinen Wortes in keiner Weise über eine bloße Werbeaussage hinaus. Die Großschreibung von Adjektiven sei ebenfalls wer-beüblich und verleihe dem Wort keine besondere Prägnanz. Der Verkehr werde dem Zeichen daher einen betrieblichen Herkunftshinweis nicht entnehmen kön-nen. Gleiches gelte unter Berücksichtigung sonstiger Bedeutungen, die das Wort "einfach" in anderen Sinnzusammenhängen haben könne. Denn die Beurteilung der Unterscheidungskraft richte sich allein nach den hier eingetragenen Dienst-leistungen, bei denen die Bedeutung des Wortes im obigen Sinne im Vordergrund stehe. Bedeutungen wie "ein Fach einer Schublade" oder "ein (Schul-)Fach" schieden vor diesem Hintergrund aus. Darüber hinaus habe das angegriffene Zei-chen bereits im Zeitpunkt der Eintragung einem Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterlegen und sei für Mitbewerber zur freien Verwendung freizuhalten. Eine schutzbegründende Unbestimmtheit oder Mehrdeutigkeit liege insoweit nicht vor.Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die sie trotz mehr-facher Fristsetzung, zuletzt bis 31. März 2011 (vgl. Verfügung vom 24. Februar 2011, Bl. 26 GA) nicht begründet hat.- 10 -Die Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zur Sache geäußert. Sachanträge wurden von beiden Parteien nicht gestellt.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II.Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Markenabteilung hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.1. Nach § 50 Abs. 1 MarkenG ist eine Marke zu löschen, wenn sie entegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist. Im Falle eines Eintra-gungshindernisses nach §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG muss dieses noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde fortbe-stehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Ferner kann bei einem Schutz-hindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG eine Löschung nur erfolgen, wenn der Löschungsantrag, der von jedermann gestellt werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG), innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt worden ist (§ 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).a) Der Löschungsantrag vom 24. April 2008 ist innerhalb der seit dem 20. Dezember 2007 laufenden Zehnjahresfrist gestellt worden.b) Die Löschung ist wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geboten.aa) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Ver-kehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem - 11 -bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Un-ternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Rdnr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleis-tungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unter-scheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein groß-zügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwin-den (BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; a. a. O. - Marlene-Die-trich-Bildnis II; GRUR 2009, 411 Rdnr. 8 - STREETBALL; 778, 779 Rdnr. 11 - Willkommen im Leben; 949 f. Rdnr. 10 - My World). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsver-brauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - SAT 2; GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegen-tritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterzie-hen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORA-TION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ih-nen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vorder-grund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. - 12 -u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; a. a. O. Rdnr. 19 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - Deutsch-landCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremd-sprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Ver-wendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als sol-che und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten – Schlechte Zei-ten; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O. - FUSS-BALL WM 2006). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungs-kraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer be-schreibenden Angabe erschöpfen (BGH a. a. O. 855 Rdnr. 28 f. -FUSSBALL WM 2006). Dabei gilt, dass je bekannter der beschrei-bende Begriffsgehalt für die Ware oder Dienstleistung ist, desto eher wird er auch nur als solcher erfasst, wenn er im Zusammen-hang mit der Kennzeichnung der Ware oder Dienstleistung in Er-scheinung tritt (BPatG GRUR 2007, 58, 60 - BuchPartner).bb) Die angegriffene Wortmarke "Einfach" erfüllt nach den oben ge-nannten Grundsätzen selbst die geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht, da sie sich in werbemäßig anprei-sender und schlagwortartiger Form auf eine rein sachbezogene Angabe ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt be-schränkt.- 13 -Das aus dem deutschen Grundwortschatz stammende und äu-ßerst gebräuchliche Wort "einfach" hat die Bedeutungen "nur ein-mal gemacht, gefertigt; nicht doppelt od. mehrfach", "leicht ver-ständlich, durchführbar; ohne Mühe lösbar; unkompliziert, nicht schwierig", "leicht einsehbar; einleuchtend, eindeutig" bzw. "kei-nen großen Aufwand, Luxus treibend od. aufweisend; ohne große Ansprüche auftretend; schlicht, bescheiden" (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-ROM]). Wie aus den Recherchebelegen des DPMA (Anlagen zum Beschluss vom 15. Mai 2009, Bl. 37 - 47 VA) und aus den von der Antrag-stellerin zur Begründung ihres Löschungsantrags vorgelegten Un-terlagen (Anlagen 1 – 6 zum Schriftsatz vom 18. Juli 2009, Bl. 13 – 18 VA) hervorgeht, wird das Wort "einfach" in der Werbesprache umfassend und vielfältig - auch in Alleinstellung und heraus-gestellt - verwendet. Vor diesem Hintergrund stellt die ange-griffene Marke nur eine allgemein werbliche und sachbezogene Anpreisung in dem Sinne dar, dass die für sie eingetragenen Dienstleistungen mühelos und unkompliziert in Anspruch genom-men werden können, keinen großen Aufwand erfordern, anwen-derfreundlich sind bzw. ihrem Zweck nach dazu bestimmt sind, zu leicht verständlichen, unkomplizierten und einleuchtenden (Pro-blem-)Lösungen zu verhelfen. Das Wortzeichen wird daher von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Unterscheidungs-mittel verstanden werden. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Marken-abteilung in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Da die Be-- 14 -schwerdeführerin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sie den Beschluss für anfechtbar hält.Grabrucker Kortge DornHu
Full & Egal Universal Law Academy