BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT29 W (pat) 96/06_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 304 66 994.6hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Dezember 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Kopacek und des Richters Dr. Kortbein- 2 -beschlossen:Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2006 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückge-wiesen worden ist.G r ü n d eI.Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 25. November 2004 das Wort-/Bildzeichenfür nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:Klasse 5: Präparate für die Gesundheitspflege;Klasse 9: Magnetaufzeichnungsträger;Klasse 14: Uhren und Zeitmessinstrumente;- 3 -Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Bü-cher, Kataloge und Kalender;Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren;Klasse 28: Spiele, Spielzeug (ausgenommen Spielgeräte und sol-che, die Fußball zum Gegenstand haben); Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten);Klasse 32: Biere;Klasse 35: Werbung einschließlich Rundfunk- und Fernsehwer-bung; Vermittlung und Durchführung von Sponsoring-Veranstaltungen im Sport- und Kulturbereich (soweit in Klasse 35 enthalten);Klasse 38: Telekommunikation, einschließlich Online-Kommuni-kation;Klasse 41: Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehpro-grammen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Be-reitstellen von Sportinformationen aller Art im Internet; Online angebotene Spieldienstleistungen, nämlich Sportwetten und Tippspiele; Veranstaltung von Sport-wettkämpfen.Mit Beschluss vom 14. Juni 2006 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmel-dung gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses teilweise für nachfolgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:- 4 -Klasse 9: Magnetaufzeichnungsträger;Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Bü-cher, Kataloge und Kalender;Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren;Klasse 28: Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten);Klasse 35: Werbung einschließlich Rundfunk- und Fernsehwer-bung; Vermittlung und Durchführung von Sponsoring-Veranstaltungen im Sport- und Kulturbereich (soweit in Klasse 35 enthalten);Klasse 41: Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehpro-grammen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Be-reitstellen von Sportinformationen aller Art im Internet; Online angebotene Spieldienstleistungen, nämlich Sportwetten und Tippspiele; Veranstaltung von Sport-wettkämpfen.Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, der Begriff "kicker" werde dahinge-hend verstanden, dass die von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienst-leistungen speziell für Fußballer geeignet bzw. bestimmt seien oder Fußball zum Thema hätten. Insofern weise das angemeldete Zeichen aus Sicht der angespro-chenen Verkehrskreise, zu denen weite Teile der Bevölkerung zu zählen seien, nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hin. Es handele sich um ein jedermann verständliches Wort der deutschen Alltagssprache, das auch lexikalisch nachweis-bar sei. Eine Mehrdeutigkeit sei nicht ersichtlich, da die weiteren Bedeutungen des Wortes "kicker" von großen Teilen der Bevölkerung nicht erkannt würden und so-mit außer Betracht bleiben müssten. Auch die grafische, in der Werbung häufig - 5 -vorkommende Gestaltung könne dem beanspruchten Zeichen nicht den notwendi-gen phantasievollen Überschuss verleihen. Selbst wenn es andere Möglichkeiten der Benennung gebe, so dürfe der Begriff "kicker" nicht für die Anmelderin mono-polisiert werden. Die von ihr gemachten Angaben reichten für die Glaubhaft-machung einer Verkehrsdurchsetzung nicht aus. Die Eintragbarkeit werde auch nicht durch den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 16. Oktober 2002 zu der Wort-/Bildmarke "kicker" begründet (Az. 29 W (pat) 367/00), da er sich ledig-lich mit den nicht von der Zurückweisung umfassten Waren "Spiele, Spielzeug (ausgenommen Spielgeräte und solche, die Fußball zum Gegenstand haben)" be-schäftige.Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie sinngemäß be-antragt,den Beschluss vom 14. Juni 2006 aufzuheben, soweit die Anmel-dung zurückgewiesen worden ist, undhilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.Zur Begründung der Beschwerde führt sie aus, dass das Wort "kicker" tatsächlich fast ausschließlich als Titel des von der Beschwerdeführerin herausgegebenen Sportmagazins oder als Synonym für Tischfußball verwendet werde und somit keinen Bezug zu einem Fußballspieler aufweise. Es sei zudem mehrdeutig, da mit ihm eine bestimmte Karte beim Pokern oder eine für Ski- oder Skateboardfahrer genutzte kleine Rampe bezeichnet werde. Selbst wenn unter dem angemeldeten Zeichen ein Fußballspieler verstanden werde, so sei trotz seiner lexikalischen Nachweisbarkeit die Unterscheidungskraft zu bejahen, da die von der Zurück-weisung umfassten Waren und Dienstleistungen weder auf ein bestimmtes Thema beschränkt seien noch von dem Begriff "kicker" konkret beschrieben würden. So seien fast alle Bekleidungsstücke und Schuhwaren zur Ausübung des Breiten-sports Fußball geeignet. Der Begriff "kicker" vermittle allenfalls eine Aussage über das sportliche Image der gegenständlichen Waren und Dienstleistungen, so dass - 6 -ein Freihaltebedürfnis zu verneinen sei. Des Weiteren verweist die Beschwerde-führerin auf die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke EU 004 539 425 - kicker, die Eintragung der nationalen Marke 397 17 437 - kicker und auf den zu letztgenann-ter Marke im Löschungsverfahren ergangenen Beschluss des Bundespatent-gerichts vom 16. Oktober 2002 (Az. 29 W (pat) 367/00). Schließlich hat sie unter Vorlage verschiedener Belege hilfsweise Verkehrsdurchsetzung für die Waren "Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitschriften" und die Dienstleistungen "Bereitstel-len von Sportinformationen aller Art im Internet; Online angebotene Spieldienst-leistungen, nämlich Tippspiele" geltend gemacht.Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin das Waren- und Dienst-leistungsverzeichnis wie folgt gefasst:Klasse 5: Präparate für die Gesundheitspflege;Klasse 9: Unbespielte Magnetaufzeichnungsträger;Klasse 14: Uhren und Zeitmessinstrumente;Klasse 25: Abendbekleidung, Blazer, Blusen, Anzüge, Hosenan-züge, Jacken, Jeans, Kleider, Kostüme, Longshirts, Tuniken, Mäntel, Nachtwäsche, Sweatshirts, Röcke, Bermudas, Tops, Westen; Bademoden, Bodys, Strumpfhosen, Unterröcke und -kleider, Krawatten, Mützen, Hüte, Kappen, Schals; klassische Hemden, klassische Hosen, Pyjamas, Sakkos; Freizeithosen, Freizeithemden, Freizeit-T-Shirts, -Pullover und -Ja-cken; sportliche Freizeitbekleidung, Businessbeklei-dung; Abendschuhe, Badeschuhe und -pantoletten, Zehentrenner, Ballerinas und Slipper, Clogs, Haus-schuhe, Plateauschuhe, Pumps, Sandalen, Sandalet-- 7 -ten, Stiefeletten; Freizeitschuhe, Businessschuhe; Schneeanzüge und Overalls; Bekleidung und Schuh-waren für Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Berg-sport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich Jogging, Nordic-Walking, Biath-lon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tau-chen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Lang-lauf), Leichtathletik und Pferdesport;Klasse 28: Spiele, Spielzeug (ausgenommen Spielgeräte und solche, die Fußball zum Gegenstand haben); Sport-artikel für Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Berg-sport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich Jogging, Nordic-Walking, Biath-lon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tau-chen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Lang-lauf), Leichtathletik und Pferdesport;Klasse 32: Biere;Klasse 35: Vermittlung und Durchführung von Sponsoring-Veran-staltungen im Kulturbereich (soweit in Klasse 35 ent-halten); Vermittlung und Durchführung von Sponso-ring-Veranstaltungen in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wan-dern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich Jogging und Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Bo-xen, Darts, Radfahren, Golf, Skispringen, Tauchen, - 8 -Tennis, Inline, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf), Snowboard, Leichtathletik und Pferdesport (soweit in Klasse 35 enthalten);Klasse 38: Telekommunikation, einschließlich Online-Kommuni-kation;Klasse 41: Zusammenstellung (Auswahl) von Rundfunk- und Fernsehprogrammen in Zeitschriften und im Internet, jeweils in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basket-ball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich Jogging, Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf), Leichtathletik und Pferdesport; Zusam-menstellung (Auswahl) von Rundfunk- und Fernseh-programmen in Zeitschriften und im Internet in Bezug auf Gesprächsrunden und Talkshows zu kulturellen und wirtschaftlichen Themen einschließlich Sportver-marktung und Sportsponsoring in den Sportarten Eis-hockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Mo-torsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließ-lich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, ein-schließlich Jogging und Nordic-Walking, Biathlon, Ba-seball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Ten-nis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf), Leichtathletik und Pferdesport; Rundfunk- und Fern-sehunterhaltung in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport ein-schließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wan-- 9 -dern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich Jogging, Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf), Leichtathletik und Pferdesport; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, nämlich Gesprächsrunden und Talkshows zu kulturel-len und wirtschaftlichen Themen einschließlich Sport-vermarktung und Sport-Sponsoring in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport ein-schließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich Jogging und Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf), Leichtathletik und Pferdesport; Veranstaltung von Sportwettkämpfen in den Sportarten Eishockey, Ho-ckey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport ein-schließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wan-dern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich Jogging, Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf), Leichtathletik und Pferdesport.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2008 Bezug genommen.- 10 -II.Die Beschwerde ist zulässig und begründet.1. Nach der Beschränkung sind der Beurteilung der Schutzfähigkeit des ange-meldeten Zeichens im Beschwerdeverfahren die folgenden Waren und Dienstleistungen zugrunde zu legen:Klasse 9: Unbespielte Magnetaufzeichnungsträger;Klasse 25: Abendbekleidung, Blazer, Blusen, Anzüge, Hosenan-züge, Jacken, Jeans, Kleider, Kostüme, Longshirts, Tuniken, Mäntel, Nachtwäsche, Sweatshirts, Röcke, Bermudas, Tops, Westen; Bademoden, Bodys, Strumpfhosen, Unterröcke und -kleider, Krawatten, Mützen, Hüte, Kappen, Schals; klassische Hemden, klassische Hosen, Pyjamas, Sakkos; Freizeithosen, Freizeithemden, Freizeit-T-Shirts, -Pullover und -Ja-cken; sportliche Freizeitbekleidung, Businessbeklei-dung; Abendschuhe, Badeschuhe und -pantoletten, Zehentrenner, Ballerinas und Slipper, Clogs, Haus-schuhe, Plateauschuhe, Pumps, Sandalen, Sandalet-ten, Stiefeletten; Freizeitschuhe, Businessschuhe; Schneeanzüge und Overalls; Bekleidung und Schuh-waren für Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Berg-sport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich Jogging, Nordic-Walking, Biath-lon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tau-chen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Lang-lauf), Leichtathletik und Pferdesport;- 11 -Klasse 28: Sportartikel für Eishockey, Hockey, Basketball, Hand-ball, Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berg-lauf, Laufen, einschließlich Jogging, Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf), Leichtathletik und Pferdesport;Klasse 35: Vermittlung und Durchführung von Sponsoring-Veran-staltungen im Kulturbereich (soweit in Klasse 35 ent-halten); Vermittlung und Durchführung von Sponso-ring-Veranstaltungen in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wan-dern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich Jogging und Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Bo-xen, Darts, Radfahren, Golf, Skispringen, Tauchen, Tennis, Inline, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf), Snowboard, Leichtathletik und Pferdesport (soweit in Klasse 35 enthalten);Klasse 41: Zusammenstellung (Auswahl) von Rundfunk- und Fernsehprogrammen in Zeitschriften und im Internet, jeweils in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basket-ball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich Jogging, Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf), Leichtathletik und Pferdesport; Zusam-menstellung (Auswahl) von Rundfunk- und Fernseh-- 12 -programmen in Zeitschriften und im Internet in Bezug auf Gesprächsrunden und Talkshows zu kulturellen und wirtschaftlichen Themen einschließlich Sportver-marktung und Sportsponsoring in den Sportarten Eis-hockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Mo-torsport einschließlich Formel 1, Bergsport einschließ-lich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, ein-schließlich Jogging und Nordic-Walking, Biathlon, Ba-seball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Ten-nis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf), Leichtathletik und Pferdesport; Rundfunk- und Fern-sehunterhaltung in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport ein-schließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wan-dern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich Jogging, Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf), Leichtathletik und Pferdesport; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, nämlich Gesprächsrunden und Talkshows zu kulturel-len und wirtschaftlichen Themen einschließlich Sport-vermarktung und Sport-Sponsoring in den Sportarten Eishockey, Hockey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport einschließlich Formel 1, Bergsport ein-schließlich Wandern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich Jogging und Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf), Leichtathletik und Pferdesport; Veranstaltung von Sportwettkämpfen in den Sportarten Eishockey, Ho-ckey, Basketball, Handball, Volleyball, Motorsport ein-- 13 -schließlich Formel 1, Bergsport einschließlich Wan-dern, Klettern und Berglauf, Laufen, einschließlich Jogging, Nordic-Walking, Biathlon, Baseball, Boxen, Darts, Radfahren, Golf, Tauchen, Tennis, Skifahren (nämlich Abfahrtski und Langlauf), Leichtathletik und Pferdesport.Die vorgenommene Beschränkung ist zulässig, da sie der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entspricht. Danach ist es nicht möglich, eine Marke für Waren oder Dienstleistungen einzutragen, die ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen. Dies würde ansonsten zu Rechtsunsicherheit bei Dritten hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes führen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674; Rdnr. 114 und 115 - Postkantoor). Die eben genannten Waren- und Dienstleistungsbegriffe enthalten jedoch keinen Ausnahmevermerk, sondern sind entsprechend ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung positiv gefasst.2. In Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleis-tungen weist das angemeldete Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft auf, so dass der begehrten Eintragung das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht mehr entgegensteht.Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke inne-wohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Ein-tragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdnr. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rdnr. 33 und 42 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszuge-hen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen - 14 -im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006).Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, weist das Wort "kicker" ver-schiedene Bedeutungen auf. So wird es in der deutschen Umgangssprache als Synonym für "Fußballspieler" gebraucht (vgl. Duden, Deutsches Univer-salwörterbuch, 6. Auflage 2006, CD-ROM). Darüber hinaus handelt es sich um die Bezeichnung für Tischfußball, für eine besondere Karte beim Po-kerspiel oder für eine kleine Rampe für Snowboarder bzw. Skater (vgl. "YA-HOO! Suche", Suchbegriff: kicker; "William Hill Casino - Casinoglossar" unter "http://de.williamhillcasino.com"; "Kicker" unter "http://www.hochkoenig.at"; "Skateboard Lexikon" unter "http://www.skateboardschule.de"). Im Eng-lischen wird darunter des Weiteren ein Querulant oder eine Vergünstigung bzw. ein Anreiz verstanden (vgl. Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, 3. Auflage 2005, CD-ROM; PONS Großwörterbuch Englisch - Deutsch, 1. Auflage 2002, Seite 484).Für die Verneinung der Unterscheidungskraft reicht es zwar aus, wenn einem Zeichen von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage mit eindeutig beschreibendem Sinngehalt entnommen werden kann (vgl. BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude). Dies ist jedoch nach der Be-schränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht mehr der Fall. Insbesondere weisen die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen keinen konkreten Bezug mehr zu einem Fußballspieler, zu Tischfußball oder Fußball im Allgemeinen auf. Auch stehen sie mit einer Rampe für Skispringer, Inline-Skater oder Snowboarder in keinem bzw. in keinem ausreichend engen sachlichen Zusammenhang.- 15 -Ebenso handelt es sich bei dem angemeldeten Zeichen nicht um ein so ge-bräuchliches Wort, das vom Verkehr nicht als Hinweis auf die Beschwerde-führerin verstanden werden würde. Selbst wenn es sehr oft gerade auch im Inland verwendet wird (vgl. Google-Trefferliste, Suchbegriff: kicker), so ge-schieht dies fast ausschließlich in Verbindung mit Fußball oder der Be-schwerdeführerin. Hingegen lässt sich nicht feststellen, dass es universell und außerhalb der oben genannten Themenbereiche eingesetzt wird. Inso-fern kommt dem beanspruchten Zeichen für die beschwerdegegenständli-chen Waren und Dienstleistungen, die allesamt keine oder keine ausreichend enge Beziehung zu den oben genannten Bedeutungen des Wortes "kicker" mehr aufweisen, die notwendige Hinweisfunktion zu.3. Das Anmeldezeichen ist zudem keine freihaltungsbedürftige Merkmals- und Eigenschaftsangabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlos-sen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Be-zeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sons-tiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen wer-den (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).Entsprechend den Ausführungen unter 2. lässt sich dem Wort "kicker" nach der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses keine Sachaussage mehr entnehmen, so dass es zugunsten von Mitbewerbern nicht freigehalten werden muss.- 16 -Der Beschwerde war demzufolge stattzugeben.Grabrucker Kopacek Dr. KortbeinHu
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