BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT29 W (pat) 97/11_______________________AktenzeichenB E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2008 025 781.4hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 27. Juni 2012 durch die Vorsitzende Richterin Grabru-cker, die Richterin Kortge und die Richterin am Landgericht Uhlmann- -2beschlossen:Die Beschlüsse des DPMA vom 5. November 2009 und 8. Juli 2011 sind wirkungslos.G r ü n d eI.Das WortzeichenE-Wheelsist am 16. April 2008 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klas-sen 12, 25, 35, 38, 39 angemeldet worden. Das DPMA hat die Anmeldung durch die im Tenor genannten Beschlüsse teilweise zurückgewiesen. Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er hat die Anmeldung im Beschwerdeverfahren zurückgenommen und beantragt, die angegriffenen Beschlüsse des DPMA für ge-genstandslos zu erklären.II.Nachdem die Markenanmeldung gemäß § 39 Abs. 1 MarkenG wirksam zurückge-nommen worden ist, war die Wirkungslosigkeit der Zurückweisungsbeschlüsse des DPMA durch deklaratorischen Beschluss auszusprechen, § 82 Abs. 1 Satz 1- -3MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO. § 269 Abs. 4 ZPO, der ge-mäß § 82 MarkenG analog auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden ist, sieht diesen Ausspruch nach seinem Wortlaut zwingend vor.Grabrucker Kortge UhlmannHu
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