[AZA 0] 2A.164/2000/odi II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 25. April 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler und Gerichtsschreiber Häberli. --------- In Sachen B.________, geb. 1980, Guinea-Bissau, z.Zt. im Ausschaffungsgefängnis des Kantons Graubünden, Promenade 85, Davos-Platz, Beschwerdeführer, gegen Amt für Polizeiwesen des Kantons Graubünden, Kreispräsident Chur als Haftrichter, betreffend Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG, wird nach Einsicht: - in den Entscheid des Kreispräsidenten Chur als Haftrichter vom 14. März 2000, mit dem die vom Amt für Polizeiwesen Graubünden gegenüber B.________ gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) am 10. März 2000 verfügte Ausschaffungshaft bis zum 9. Juni 2000 bewilligt wird, - in die von B.________ hiegegen am 6. April 2000 erhobene Beschwerde und in seine ergänzende Stellungnahme vom 17. April 2000, - in die Vernehmlassung des Amtes für Polizeiwesen Graubünden vom 17. April 2000, in Erwägung gezogen: - dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfügte Ausschaffungshaft aus den im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen, auf die hier verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), als gegeben erscheinen, - dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Rechtmässigkeit der verfügten Ausschaffungshaft in Frage stellen könnte, - dass insbesondere die Frage der Gewährung oder Verweigerung des Asyls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ebenso wenig die Rechtmässigkeit der verfügten Wegweisung, - dass über die vorliegende, offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG mit summarischer Begründung zu befinden ist, - dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 156 OG), und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Polizeiwesen Graubünden, dem Kreispräsidenten Chur sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 25. April 2000 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: