BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 102/00 2 AR 39/00 vom 7. April 2000 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Betruges u.a. Az.: 26 Ds 34 Js 17773/99-Ak 384/99 Amtsgericht Freiburg Az.: 215 Ds 207 Js 37420/96 Amtsgericht Dresden Az.: 34 Js 17773/99 Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau Az.: 513 VRs 207 Js 37420/96 Staatsanwaltschaft Dresden - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 7. April 2000 beschlossen: Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ellwangen. Gründe: Das Amtsgericht Dresden hat gegen die Verurteilte am 25. Januar 1999 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils am 2. Februar 1999 ist für die Bewährungsaufsicht und die mit der Bewährung z u - sammenhängenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer des Lan d - gerichts Ellwangen zuständig geworden, da die Verurteilte zu dieser Zeit in der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch-Gmünd, also im Zuständigkeitsbereich di e - ses Landgerichts, eine andere Strafe verbüßte (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Zuständigkeit ist weder erloschen noch auf ein anderes Gericht überg e - gangen; - 3 - sie ist insbesondere nicht dadurch berührt worden, daß die Verurteilte nach Verbüßung der anderen Strafe am 11. März 1999 aus der Vollzugsanstalt en t - lassen wurde. Jähnke Niemöller Bode Otten Rothfuß
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