BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 104/04 2 AR 62/04 vom24. März 2004in der Strafsachegegenwegen BetrugsAz.: 25 Js 24749/03 Staatsanwaltschaft München IIAz.: 607 Js 49964/03 Staatsanwaltschaft NürnbergAz.: 2 Ds 25 Js 24749/03 jug Amtsgericht Garmisch-PartenkirchenAz.: 65 Ds 607 Js 49964/03 Amtsgericht NürnbergAz.: VIII - 116/2004 Generalstaatsanwaltschaft München - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 24. März 2004 beschlossen:Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-gericht - Jugendrichter - Nürnberg zuständig.Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 11. März2004 zutreffend ausgeführt:"I. Der Bundesgerichtshof, nicht das Bayerische Oberste Landesgericht,ist gemäß § 42 Abs. 3 JGG zur Entscheidung im Zuständigkeitsstreit der Amts-gerichte Garmisch-Partenkirchen und Nürnberg berufen (BGHSt 11, 80).II. Der Angeklagte hat nach Aktenlage ersichtlich nach der Erhebung derAnklage vom 5. August 2003 seinen Wohnsitz von Murnau nach Nürnbergverlegt (die Anklageschrift wurde ihm unter seiner alten Anschrift mitgeteilt undnoch am 9. September 2003 wurde die alte Anschrift im Schriftsatz der Vertei-digung erwähnt, Bl. 21, 24), so daß die Abgabe des bereits eröffneten Verfah-rens (Bl. 26) vom Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen an das AmtsgerichtNürnberg zulässig ist.Die Verfahrensabgabe ist im Hinblick auf die am Verfahren zu beteili-gende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnortes sowie im Hinblick auf die von - 3 -der Verteidigung dargelegte Beschäftigungssituation des Angeklagten in Nürn-berg auch sachgerecht. Das vom Amtsgericht Nürnberg gegen die Verfahrens-übernahme vorgebrachte Kostenargument vermag dagegen nicht zu verfangen.Der Angeklagte ist bezüglich der äußeren Tatseite geständig und stellt lediglicheinen Betrugsvorsatz in Abrede. Zur Klärung dieser Frage bedarf es aller Vor-aussicht nach keiner Ladung von Zeugen, denn es ist nicht ersichtlich, inwie-fern sie zur Aufklärung der inneren Tatseite Sachdienliches beitragen könn-ten."Dem schließt sich der Senat an.Rissing-van Saan Athing Otten Rothfuß Roggenbuck
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