BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 105/01 2 AR 55/01 vom 16. Mai 2001 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Entziehung eines Minderjährigen Az.: 464 Js 305245/00 Staatsanwaltschaft München I Az.: VIII-306/2001 Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Mü n - chen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 16. Mai 2001 beschlossen: Der Antrag der Staatsanwaltschaft München I auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13 a StPO wird abgelehnt. Gründe: Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozeßordnung an einem z u - ständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Gerichtsstand des Ta t - orts gemäß § 7 Abs. 1 StPO beim Landgericht München begründet ist. Eine Straftat ist nicht nur an dem Ort begangen, wo der Täter gehandelt hat, so n - dern auch dort, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (§ 9 Abs. 1 StGB; vgl. dazu BGHSt 42, 235, 242; 44, 52, 56 f.; 45, 97 ff., 100; 46, 213 ff., - 3 - 222 ff.). Da durch die Tat, wegen der ermittelt wird, das durch § 235 StGB g e - schützte Sorgerecht der Mutter verletzt worden ist, ist Tatort im Sinne des § 7 StPO auch deren Wohnsitz, also München. Jähnke Detter Bode Otten Ri'inBGH Elf ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Jähnke
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