BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 107/02 2 AR 56/02 vom 15. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Betruges Az.: 28 Js 11707/01 Staatsanwaltschaft Tübingen Az.: 9 Ds 28 Js 11707/01 Amtsgericht Reutlingen Az.: 23 Ls 120 Js 82648/00 Amtsgericht - Schöffengericht - Offenbach - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 15. Mai 2002 beschlossen: Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Reutlingen anhängige Verfahren 9 Ds 28 Js 11707/01 wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Offenbach am Main anhängigen Verfahren 23 Ls 120 Js 82648/00 gemäß §§ 2 Abs. 2, 4 StPO verbunden. Gründe: Die vom Generalbundesanwalt auf die Vorlage der Staatsanwaltschaft Tübingen beantragte Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich. Das Amtsgericht Offenbach ist bereit, das beim Amtsgericht Reutlingen anhängige Verfahren zu übernehmen; die zuständigen Staatsanwaltschaften sind mit der Übernahme einverstanden; der Angeklagte hat gegen die Verbindung keine Einwände erhoben. Jähnke Bode Solin-Stojanoviæ Rothfuß Fischer
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