BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 107/06 2 AR 66/06 vom 7. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls geringwertiger Sachen Az.: 291 Js 701/05 Staatsanwaltschaft Duisburg Az.: 6 Ds 314/05 Amtsgericht M374lheim an der Ruhr Az.: 9a Ds 62/06 Amtsgericht Gummersbach - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 7. April 2006 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter -M374lheim/Ruhr vom 20. Februar 2006 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin f374r die Untersuchung und Entschei-dung der Sache zust344ndig. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-f374hrt: 1 "Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach 247 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zust344ndigkeitsstreites der in ver-schiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichte M374lheim/Ruhr (OLG-Bezirk D374sseldorf) und des Amtsgerichts Gummersbach (OLG-Bezirk K366ln) berufen. 2 Der Jugendrichter des Amtsgerichts M374lheim/Ruhr ist weiterhin f374r die Untersuchung und Entscheidung der Sache zust344ndig. Eine Abgabe des Ver-fahrens gem344337 247 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckm344337ig ist. Umst344nde, die in diesem Sinne f374r eine Abgabe der beim Amtsgericht M374lheim/Ruhr angeklagten Sache an das Amtsgericht Gummers-bach sprechen, lassen sich der Akte nicht entnehmen. Die Angeklagte, deren Aufenthaltswechsel nach Anklageerhebung nicht belegt ist, hat sich zur Sache 3 - 3 - nicht ge344u337ert. Die beiden Tatzeugen leben au337erhalb des Zust344ndigkeitsbe-reichs des Amtsgerichts Gummersbach und der Jugendrichter des Amtsgerichts M374lheim/Ruhr hat ausweislich des Strafregisterauszuges bereits einmal gegen die Angeklagte verhandelt. Von einer Abgabe des Verfahrens nach 247 42 JGG ist ohnehin regelm344337ig abzusehen, wenn diese - wie hier - keine sachlichen Vorteile f374r das Verfahren bringt und nur zu dessen Verz366gerung f374hrt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2006 - 2 ARs 30/06)." 4 Dem tritt der Senat bei. 5 Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl
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