BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 107/07 2 AR 51/07 vom 21. M344rz 2007 in der Strafsache gegen Az.: 1 OBL 20/07 Generalstaatsanwaltschaft Hamburg Az.: 2010 Js 890/05 Staatsanwaltschaft Hamburg Az.: 709 Ns 130/06 Landgericht Hamburg Az.: 247 Cs 219/06 Amtsgericht Hamburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 21. M344rz 2007 beschlossen: Die 334bertragung der Sache an ein Landgericht au337erhalb Hamburgs wird abgelehnt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller, ein Hamburger Rechtsanwalt, ist vom Amtsgericht Hamburg wegen Beleidigung eines Vorsitzenden Richters am Landgericht Hamburg zu einer Geldstrafe verurteilt worden. 1 Grund f374r diese Verurteilung ist, dass der Antragsteller dem Vorsitzenden Richter am Landgericht in einer beim Pr344sidenten des Landgerichts erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde vorgeworfen hatte, "deutsche Volksgenossenge-richtsbarkeit" zu betreiben. Dies war f374r den Pr344sidenten des Landgerichts An-lass, einen Strafantrag wegen Beleidigung zu stellen. 2 Mit Einlegung der Berufung hat der angeklagte Rechtsanwalt alle Richter des Landgerichts Hamburg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt, die Durchf374hrung der Berufung gem344337 247 15 StPO einem Gericht au-337erhalb von Hamburg zu 374bertragen, weil ihn in Hamburg kein faires Verfahren erwarte. 3 2. a) Der Bundesgerichtshof ist f374r die beantragte Entscheidung zust344n-dig. Das gem344337 247 15 StPO "zun344chst obere" Gericht kann die Sache nur einem Gericht 374bertragen, das seinem Bezirk angeh366rt. Soll - wie hier - ein Landge- 4 - 3 - richt au337erhalb des Bezirks des 374bergeordneten Oberlandesgerichts gew344hlt werden, so muss das Gericht entscheiden, das sowohl dem verhinderten wie auch dem zu beauftragenden Gericht 374bergeordnet ist, mithin der Bundesge-richtshof (BGHSt 16, 84). b) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 5. M344rz 2007 u. a. ausgef374hrt: 5 "Die Voraussetzungen f374r eine 334bertragung der Strafsache an ein Land-gericht au337erhalb Hamburgs gem344337 247 15 StPO liegen nicht vor. Das Landge-richt Hamburg ist rechtlich nicht verhindert, die Berufung durchzuf374hren. Ein Fall der rechtlichen Verhinderung liegt nur vor, wenn so viele Richter - ein-schlie337lich ihrer Vertreter - ausgeschlossen (247 22 StPO) oder abgelehnt (247 24 StPO) und die Ablehnungen f374r begr374ndet erkl344rt worden sind (247 28 Abs. 1 StPO), dass das Gericht nicht mehr ordnungsgem344337 besetzt (247 27 Abs. 4 StPO) werden kann. Die Gefahr allein, dass das gesamte Gericht voreinge-nommen sei, gen374gt nicht (L366we-Rosenberg StPO 11. Auflage 247 15 Rdn. 5; Pfeiffer in KK StPO 5. Auflage 247 15 Rdn. 3). Die Richter der zust344ndigen kleinen Strafkammer des Landgerichts Hamburg und ihre Vertreter sowie s344mtliche weiteren Richter beim Landgericht Hamburg sind bislang nicht erfolgreich we-gen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Abgesehen davon, dass nur einzelne Richter oder einzelne Mitglieder eines Gerichts, nicht ein Kollegial-gericht als Ganzes oder s344mtliche Richter eines Gerichts abgelehnt werden k366nnen (Meyer-Go337ner StPO 49. Auflage 247 24 Rdn. 3) ist ein Ablehnungsgrund f374r die Richter des Landgerichts Hamburg aber auch nicht ersichtlich. Allein dienstliche Beziehungen der Richter zu dem Verletzten lassen keine Voreinge-nommenheit besorgen (Meyer-Go337ner StPO 49. Auflage 247 24 Rdn. 10). 6 - 4 - F374r eine tats344chliche Verhinderung der zust344ndigen kleinen Strafkammer des Landgerichts Hamburg liegen keine Anhaltspunkte vor. Schlie337lich ist von der Durchf374hrung der Verhandlung vor dem zust344ndigen Gericht in Hamburg eine Gef344hrdung der 366ffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen (247 15 Hs. 2 StPO)." 7 Dem schlie337t sich der Senat an. 8 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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