BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 107/10 2 AR 58/10 vom 8. Juni 2010 in dem Klageerzwingungsverfahren gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Antragsteller: Az.: 2 Zs 2109/09 Generalstaatsanwaltschaft Celle Az.: 1 Ws 85/10 Oberlandesgericht Celle hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Beschwerdef374hrers gegen den Be-schluss des Senats vom 4. Mai 2010 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die auf 247 33a StPO gest374tzte Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht geh366rt worden w344re, noch hat er zu ber374cksichti-gende Vorbringen des Verurteilten 374bergangen. Sein Vorbringen hat auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg. 1 Rissing-van Saan Fischer Appl
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