BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 110/02 2 AR 59/02 vom 8. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung Az.: 6 Ds jug. 103 Js 25310/99 HW (84/00) Amtsgericht Niebüll Az.: 127 c - 97/02 Amtsgericht Hamburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 8. Mai 2002 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Niebüll - Jugend- richter - vom 15. März 2002 wird aufgehoben. 2. Das Amtsgericht Niebüll ist für die Untersuchung und Entsche i - dung der Sache weiterhin zuständig. Gründe: 1. Die am 18. Mai 2000 zum Amtsgericht - Jugendrichter - Niebüll erh o - bene Anklage der Staatsanwaltschaft Flensburg legt dem Angeklagten zur Last, am 8. und 9. November 1999 in Niebüll als Heranwachsender drei Verg e - hen der vorsätzlichen Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Bedr o - hung und Sachbeschädigung, begangen zu haben. Die Hauptverhandlung am 14. März 2001 wurde zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständige n - gutachtens ausgesetzt; das schriftliche Gutachten ist am 25. September 2001 zur Akte gelangt. Mit Beschluß vom 15. März 2002 hat das Amtsgericht Niebüll die Sache gemäß §§ 42 Abs. 3, 108 JGG an das Jugendgericht Hamburg a b - gegeben, weil der Angeklagte dort - jeden falls seit Mai 2001 - wohnt, die Me l - deauflagen aus dem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl zu erfüllen hat und von der Drogenberatung betreut wird. 2. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat au s - geführt: - 3 - "Die Abgabe an das Amtsgericht Hamburg ist nicht zweckmûig. Der Angeklagte ist inzwischen volljhrig. Das abgebende Gericht ist mit der Sache vertraut. Die Zeugen mûten nach Hamburg re i - sen, da der Angeklagte bislang nur knappe Angaben zum Sac h - verhalt gemacht hat. Angesichts dieser Besonderheiten tritt hier der fr das Verfahren gegen Heranwachsende sonst maûgebliche G e - sichtspunkt der Entscheidungsnhe zurck." Dem tritt der Senat bei. Bode Detter Rothfuû Ernemann Fischer
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