BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 110/07 2 AR 306/06 vom 28. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a. Az.: 5 Js 8203/03 jug. Staatsanwaltschaft Offenburg Az.: 7 BWL 57/03 7 Ls 5 Js 8203/03 jug. Amtsgericht Offenburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 28. M344rz 2007 beschlossen: Das Amtsgericht - Jugendsch366ffengericht - Offenburg ist gem344337 247247 30, 62 JGG f374r die Entscheidung zust344ndig. Gr374nde: I. Das Amtsgericht - Jugendsch366ffengericht - Offenburg hatte durch Urteil vom 10. November 2003 die Schuld des R. hinsichtlich mehrerer begangener Delikte festgestellt und die Entscheidung 374ber die Verh344ngung einer Jugend-strafe zur Bew344hrung ausgesetzt (247 27 JGG). 1 Am 21. M344rz 2006 verh344ngte das Amtsgericht - Jugendsch366ffengericht - Fritzlar gegen den R. wegen mehrerer Straftaten eine Jugendstrafe von sechs Monaten. In dieser Entscheidung wird das Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 10. November 2003 erw344hnt; bei der Begr374ndung der Rechtsfolgenent-scheidung kommt das Amtsgericht Fritzlar auf dieses Urteil aber nicht mehr zu-r374ck. 2 Durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendsch366ffengerichts - Fritzlar vom 1. Juni 2006 wurde der R. wegen weiterer Delikte unter Einbeziehung der Ver-urteilung vom 21. M344rz 2006 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr ver-urteilt. 3 - 3 - Auch in diesem Urteil wird die Entscheidung des Amtsgerichts Offenburg vom 10. November 2003 nur mitgeteilt; bei der Begr374ndung der Rechtsfolgen-entscheidung kommt das Amtsgericht Fritzlar auf diese Vorverurteilung nicht mehr zur374ck. 4 Das Amtsgericht Offenburg und das Amtsgericht Fritzlar streiten sich dar374ber, welches Gericht f374r die weitere Entscheidung zust344ndig ist. 5 II. Der Bundesgerichtshof ist als das gemeinschaftliche obere Gericht zur Entscheidung des Zust344ndigkeitsstreites berufen (247 2 JGG i.V.m. 247 14 StPO). Zust344ndig ist gem344337 247247 30, 62 JGG das Amtsgericht - Jugendsch366ffengericht - Offenburg, 247 66 Abs. 1 JGG findet keine Anwendung. 6 Die Sperrwirkung des 247 66 Abs. 1 Satz 2 JGG tritt nur ein, wenn der Richter in fr374heren Entscheidungen ausdr374cklich aus erzieherischen Gr374nden auf die Einbeziehung der rechtskr344ftig abgeurteilten Straftaten verzichtet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - 2 ARs 428/06 - zur Ver366ffentli-chung in BGHSt bestimmt). In den Urteilen des Amtsgerichts Fritzlar wird zwar das Urteil des Amtsgerichts Offenburg jeweils mitgeteilt, eine ausdr374ckliche Entscheidung gem344337 247 31 Abs. 3 JGG hat das Jugendsch366ffengericht Fritzlar in beiden Urteilen nicht getroffen. Die Sperrwirkung des 247 66 Abs. 1 Satz 2 JGG tritt daher nicht ein. 7 Bei Zusammentreffen einer Schuldfeststellung (247 27 JGG) und einer an-deren rechtskr344ftigen Entscheidung hat grunds344tzlich der im Verfahren nach 247247 30, 62 JGG zust344ndige Richter zu pr374fen, ob die Voraussetzungen f374r den Ausspruch einer Jugendstrafe vorliegen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss 8 - 4 - vom 25. Oktober 2006 - 2 ARs 428/06). Danach ist hier das Amtsgericht - Ju-gendsch366ffengericht - Offenburg f374r die Entscheidung zust344ndig. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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