BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 114/00 2 AR 72/00 vom 17. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Az.: 2 Ds 36 Js 25683/95 Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen Az.: 4 AR 5/00 Amtsgericht Bad Sobernheim - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 17. Mai 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen: Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Bad Sobernheim. Gründe: Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt offensichtlich nicht vor. Wieso der zwischenzeitliche Ablauf der Bewährungszeit einen Anhaltspunkt für Willkür abgeben soll, ist unerfindlich. Auch das Fehlen besonderer Gründe, die eine Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200). Niemöller Detter Bode Otten Rothfuß
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