BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 116/07 2 AR 67/07 vom 20. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen r344uberischen Diebstahls u. a. Az.: 21 Js 164/07 Staatsanwaltschaft Bochum Az.: 292 Js 1225/06 Staatsanwaltschaft Duisburg Az.: 3 AR 476/07 Generalstaatsanwaltschaft Hamm - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 20. M344rz 2007 gem344337 247 4 Abs. 2 StPO beschlossen: Das beim Amtsgericht - Jugendsch366ffengericht - M374lheim an der Ruhr anh344ngige Verfahren 26 Ls 292 Js 1225/06 wird zu dem beim Landgericht - Jugendkammer - Bochum anh344ngigen Verfah-ren 3 KLs 21 Js 164/07 verbunden. Gr374nde: Bei dem Amtsgericht - Jugendsch366ffengericht - M374lheim an der Ruhr ist gegen den in Haft befindlichen Angeklagten das Verfahren 26 Ls 292 Js 1225/06 anh344ngig. Im Hauptverhandlungstermin vom 20. Februar 2007 hat das Jugendsch366ffengericht auf Antrag des Verteidigers und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft beschlossen, das Verfahren an das Landgericht - Jugend-kammer - Bochum zu dem dort anh344ngigen Verfahren 3 KLs 21 Js 164/07 ab-zugeben. Die Jugendkammer ist bereit, beide Verfahren im Fall ihrer Verbin-dung einheitlich zu verhandeln und zu entscheiden. Die vom Generalbundes- 1 - 3 - anwalt auf die Vorlage des Generalstaatsanwalts Hamm beantragte Verbindung ist zul344ssig und erscheint im Interesse einer umfassenden Aufkl344rung und Abur-teilung auch sachdienlich. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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