BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 117/02 2 AR 53/02 vom 15. Mai 2002 in der Strafvollstreckungssache betreffend wegen Betruges Az.: 546 StVK 1055/01, 546 StVK 1069/01, 546 StVK 47/02 Landgericht Berlin Az.: StVK-H 609 StVK 636/96, StVK-H 609 StVK 248/99, StVK-H 609 StVK 186/96 Landgericht Hamburg Az.: 1 OBL 26/02 Generalstaatsanwaltschaft Hamburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 15. Mai 2002 beschlossen: Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafau s - setzung zur Bewährung sowie die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg zuständig. Gründe: Die gemäß § 462a Abs. 1 StPO begründete Zuständigkeit der Strafvol l - streckungskammer des Landgerichts Hamburg wirkt auch nach Aufnahme des Verurteilten in das Krankenhaus des Maßregelvollzugs in Berlin gemäß §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 StPO fort, weil diese Strafvollstreckung s - kammer bereits vor der erneuten Aufnahme des Verurteilten in den Maßrege l - vollzug mit der Frage des Widerrufs der Bewährungsentscheidungen aus dem Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg vom - 3 - 14. August 1996 und aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 1999 befaût war. Ein Befaûtsein liegt bereits dann vor, wenn Tatsachen akte n - kundig werden, die einen Widerruf der Aussetzung zur Bewhrung rechtfert i - gen können. Dies war hier mit dem Eingang der Anklageschrift der Staatsa n - waltschaft Berlin am 17. April 2001 gegeben. Jähnke Bode Solin-Stojanoviæ Rothfuû Fischer
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