BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 117/13 2 AR 67/13 vom 14. März 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungs mitteln in nicht geringer Menge u.a. Az.: 583 Ls 183 Js 909/11 - 139/12 Amtsgericht - Schöffengericht - Köln Az.: 26 KLs 10 Js 440/11 - 25/12 Landgericht Wuppertal Az.: 10 Js 440/11 Staatsanwaltschaft Wuppertal - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun - desanwalts am 14. März 2013 beschlossen: Das beim Amtsgericht Schöffenge richt Köln rechtshängige Verfahren 583 Ls 183 Js 909/ 11 - 139/12 wird zu dem beim Lan d- gericht Wuppertal rechtshängigen Verfahren 26 KLs 10 Js 440/11 25/12 verbunden. Gründe: Das Landgericht Wuppertal, bei dem nach Aufhebung und Zurückve r- weisung der Sache durch den Bundesgerichtshof ein Verfahren gegen die A n- geklagte rechtshängig ist, ist bereit, das beim Amtsgericht Schöffengericht Köln rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat im Einvernehmen mit der Staat s- anw altschaft Köln die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorg e- legt. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. 1 2 3 - 3 - Das beim Amtsgericht Schöffengericht Köln anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Lan d- gericht Wuppertal rechtshängigen Verfahren zu v erbinden. Die Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich. Becker Fischer Appl Berger Ott 4
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