BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 118/14 2 AR 86/14 vom 15. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. Az.: 73 Js 1750/12 Staatsanwaltschaft Münster Az.: 450 Js 8150/14 Staatsanwaltschaft Trauns tein - Z weigstelle Rosenheim - Az.: 3a Ds 450 Js 8150/14 jug. Amtsgericht Rosenheim Az.: 22 Ds - 73 Js 1750/12 - 210/12 Hw. Amtsgericht Steinfurt - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts am 15. Mai 2014 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG dem Amtsgericht - Jugendrichter - Rosenheim übertragen. Gründe: 1. Die Staatsanwaltschaft Münster hat gegen den jetzt 20jährigen Ang e- klagten am 20. Juli 2012 eine Anklage zum Jugendrichter des Amtsgerichts Steinfurt wegen in Westerland/Sylt begangener Straftaten erhoben. Am 20. A u- gust 2012 hat das Amtsgericht das Hauptverfahren eröffnet. Zu einer auf den 11. Oktober 2012 anberaumten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht e r- schie n der Angeklagte nicht. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Münster hat das Amtsgericht mit B e- schluss vom 20. Februar 2014 das Verfahren an das Amtsgericht - Jugendric h- ter - Rosenheim abgegeben, da der Angeklagte inzwischen in dessen Bezirk wieder einen f esten Wohnsitz hat. Das Amtsgericht Rosenheim hat die Übe r- nahme abgelehnt. Es hält die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG nicht für gegeben. Das Amtsgericht Steinfurt hat die Sache dem Bundesg e- richtshof vorgelegt, der als gemeinschaftliches oberes Gericht zu entscheiden hat (§ 42 Abs. 3 Satz 2 JGG). 1 2 - 3 - 2. Die Abgabe der Sache an das Amtsgericht - Jugendrichter - Rose n- heim ist gerechtfertigt. a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. April 2014 zutreffend ausgeführt hat, lieg en die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG vor. Das Hauptverfahren ist eröffnet. Der Angeklagte hat nach E r- hebung der Anklage seinen Wohnsitz gewechselt. Der Abgabe steht hier insb e- sondere nicht entgegen, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt erneut g e- wechselt hat und zeitweilig unbekannten Aufenthalts war. § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG verlangt nicht, dass der Angeklagte bei der Anklageerhebung seinen Au f- enthalt noch im Bezirk des abgebenden Gerichts hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Apr il 2000 - 2 ARs 6 0/00 mwN). 3 4 - 4 - b) Die Abgabe ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnorts zweckmäßig. Die in Westerland/Sylt wohnhaften Zeugen sind bereits durch das Amtsgericht Niebüll kommissarisch vernommen worden. Dem Umstand, dass das abgebende Gericht bereits mit der Sache vertraut ist, kommt hier angesichts der überschaubaren Tatvorwürfe keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng 5
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