BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 121/06 2 AR 84/06 vom 24. April 2006 in der Anzeigesache gegen 1. 2. wegen Verdachts der Rechtsbeugung u. a. Az.: 19 Zs 348/06 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 4 Ws 83/2006 Oberlandesgericht Stuttgart - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 24. April 2006 beschlossen: Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe und Beiord-nung eines Rechtsanwalts wird verworfen. Gr374nde: Die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Beschwerde h344tte keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des 247 114 ZPO, weil sie unzul344ssig w344re. Nach 247 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen Be-schl374sse und Verf374gungen der Oberlandesgerichte grunds344tzlich nicht zul344ssig. Eine Ausnahme l344sst das Gesetz nur f374r bestimmte Entscheidungen der Ober-landesgerichte in Staatsschutzstrafsachen nach 247 120 GVG zu. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine au337erordentliche Beschwerde in Strafsa-chen ist nicht statthaft (BGHSt 45, 37). 1 Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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