BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 121/07 2 AR 57/07 vom 28. M344rz 2007 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln Az.: 60 Js 4706/04 Staatsanwaltschaft D374sseldorf Az.: StVK J 3196/06 (25) Bew. Landgericht Bielefeld Az.: 3 StVK 18/07 Landgericht Wuppertal - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 28. M344rz 2007 beschlossen: Zust344ndig f374r die Bew344hrungsaufsicht und die nachtr344glichen Ent-scheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bew344hrung betreffend das Urteil des Amtsgerichts D374sseldorf vom 2. M344rz 2005 (Az.: 113 Ds 60 Js 4706/04) beziehen, ist das Landgericht Wuppertal - Strafvollstreckungskammer. Gr374nde: I. 1. Am 2. M344rz 2005 verh344ngte das Amtsgericht D374sseldorf gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2005 setzte das Amtsgericht die Vollstreckung der Reststrafe aus diesem Urteil zur Bew344hrung aus, weil 2/3 der zu verb374337enden Strafe durch die Anrechnung von Untersuchungshaft bereits erledigt waren. Am 24. Juli 2006 374bertrug das Amtsgericht D374sseldorf die Bew344hrungsaufsicht auf die Strafvoll-streckungskammer des Landgerichts Bielefeld, weil sich der Verurteilte zu die-sem Zeitpunkt in anderer Sache in der JVA Bielefeld-Senne in Strafhaft befand. Nachdem der Verurteilte am 17. Oktober 2006 in die JVA Remscheid verlegt und aus dieser am 6. November 2006 entlassen worden war, gab das Landge-richt Bielefeld die Bew344hrungsaufsicht an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal, in dessen Bezirk die JVA Remscheid liegt, ab. 1 Das Landgericht Wuppertal h344lt sich nicht f374r zust344ndig und verweigert die 334bernahme der Bew344hrungsaufsicht. 2 - 3 - 2. Der Bundesgerichtshof ist gem344337 247 14 StPO zust344ndig, da die beiden streitenden Gerichte zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte geh366-ren. 3 Der Generalbundesanwalt hat sich mit Antragsschrift vom 14. M344rz 2007 u. a. wie folgt ge344u337ert: 4 "Grunds344tzlich richtet sich die Zust344ndigkeit f374r die Wahrnehmung der Bew344hrungsaufsicht nach einer Strafrestaussetzung zur Bew344hrung gem344337 247 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO nach der 366rtlichen Zust344ndigkeit einer Strafvollstre-ckungskammer f374r die Vollzugsanstalt, in der sich der Verurteilte zuletzt befand. Die hierdurch begr374ndete Zust344ndigkeit erstreckt sich gem344337 dem in 247 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO verankerten Konzentrationsgrundsatz auch auf alle Nach-tragsentscheidungen aus weiteren Verurteilungen und besteht bei Unterbre-chungen der Vollstreckung fort (247 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO; BGHSt 30, 223, 224). Die 334berwachungszust344ndigkeit gem344337 247 453 b StPO folgt insoweit der Entscheidungszust344ndigkeit (KK-Fischer, 247 462 a StPO, Rn. 25). 205 Die Tatsa-che, dass die Strafvollstreckungskammer Wuppertal w344hrend der Dauer der in ihrem Zust344ndigkeitsbereich erfolgten Inhaftierung nicht mit Sachentscheidun-gen befasst war, spielt demgegen374ber f374r die Frage ihrer fortdauernden Zu-st344ndigkeit (vgl. BGHSt 30, 223, 224) genauso wenig eine Rolle, wie die Wohn-sitznahme des Verurteilten in einem dritten Landgerichtsbezirk nach der Entlas-sung aus der JVA Remscheid (247 462 a Absatz 1 Satz 2 StPO)." 5 - 4 - Dem schlie337t sich der Senat an und verweist erg344nzend auf seinen Be-schluss vom 21. M344rz 2007 - 2 ARs 87/07. 6 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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