BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 122/03 2 AR 87/03vom23. April 2003in der StrafsachegegenwegenLandfriedensbruch u. a.Az.: 2 Ds 611/01 Amtsgericht UeckermündeAz.: 81 Js 4936/02 Staatsanwaltschaft Berlin - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 23. April 2003 beschlossen:1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Jugendrichter Ueckermünde vom 14. Januar 2003 wird aufgehoben.2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird demAmtsgericht Jugendrichter Berlin-Tiergarten übertragen.Gründe: Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwaltsan, der zutreffend ausgeführt hat:"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht Ueckermünde andas Amtsgericht Berlin-Tiergarten gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGGwar fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass die Angeklagte ihren Auf-enthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218;BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2), woran es hier fehlt (Bd. III, Bl. 433 d.A.).Der Abgabebeschluss unterliegt daher der Aufhebung. - 3 -Nach § 12 Abs. 2 StPO ist jedoch die Untersuchung und Entscheidungder Strafsache dem für den Wohnsitz der Angeklagten zuständigen Amtsge-richt Jugendrichter Berlin-Tiergarten zu übertragen, um weitere Verzöge-rungen des Verfahrens zu vermeiden."Rissing-van Saan Detter Bode Fischer Roggenbuck
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