BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 122/05 2 AR 84/05 vom 30. Mai 2005 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Subventionsbetruges Antragstellerin: Az.: 6062 Js 18110/03 Wi Staatsanwaltschaft Kaiserslautern Az.: 2 Zs 562/04 Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken Az.: 1 VAs 2/05 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2005 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiord-nung eines Rechtsanwalts wird verworfen. Gründe: Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Beschwerde hätte keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, weil sie unzulässig wäre. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ist eine Beschwerde gegen Be-schlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht zuläs-sig. Eine Ausnahme läßt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzsachen nach § 120 GVG zu. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine außerordentliche Beschwerde in Straf-sachen ist nicht statthaft (BGHSt 45, 37). Auch § 33 a StPO eröffnet nicht den Rechtsweg zum Bundesgerichtshof in Beschwerdesachen. Ist durch einen nicht anfechtbaren Beschluß der An- - 3 - spruch auf rechtliches Gehör eines Beteiligten verletzt worden, so hat das Ge-richt, das diesen Beschluß erlassen hat, die Verletzung des rechtlichen Gehörs gegebenenfalls zu beseitigen. Bode Roggenbuck Appl
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