BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 123 /1 3 2 AR 86/13 vom 10. April 2013 in de m Ermittlungsverfahren gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges Verteidiger: Rechtsa nwalt Az.: 388 Js 174264/12 Staatsanwaltschaft München I - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 10. April 2013 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des z uständigen Gerichts gemäß §§ 13 a, 14 StPO wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO war zurückzuweisen, da es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht an einem zuständigen Gericht fehlt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: "Der Beschuldigte ist in vorliegender Sache am 2. August 2011 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 30. März 2011 in Brüssel festgenommen und am 13. Januar 2012 nach Deutschland ausgeliefert worden. Hierzu haben ihn Beamte der lokalen belgischen Polizei am Grenzübergang Aachen - Lichtenbu sch an Beamte der Bundespolizeidirektion Sankt Augu s- tin übergeben. Noch am selben Tag hat ihm der Ermittlungsrichter des örtlich zuständigen Amtsgerichts Aachen den Haftbefehl e r- öffnet. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls das Landgericht Aachen als für den Grenzübergang zuständiges Gericht (vgl. BGH NStZ - RR 2007, S. 114) gemäß § 9 StPO zuständig." 1 - 3 - 2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 StPO liegen ebenfalls nicht vor, weil es an einem Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren G erichten fehlt. Bislang hat sich lediglich das Landgericht München I für unzuständig erklärt. Becker Fischer Appl Schmitt Krehl 2
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