Bundesgerichtshof BESCHLUSS 2 ARs 125/02 2 AR 58/02 vom 24. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der Urkundenfälschung Az.: 92 Js 9662/99 Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau - Zweigstelle Lörrach - Az.: 30 Cs 92 Js 9662/99 Amtsgericht Lörrach Az.: AR 240/02 Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhrung des Generalbundes- anwalts am 24. April 2002 beschlossen: Der Antrag des Amtsgerichts Lrrach, die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Amtsgericht - Strafrichter - Cottbus zu übertragen, wird zurückgewiesen. Gründe: Die beantragte Entscheidung kann nicht ergehen, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind. Danach kann eine Strafsache nur einem Gericht übertragen werden, das schon bei der Erffnung der Untersuchung rtlich zuständig gewesen ist (BGHSt 13, 209, 217; 16, 391). Das trifft für das Amtsgericht Cottbus nicht zu, da der Angeklagte erst später in den Bezirk des Amtsgerichts Cottbus verzogen ist. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf § 411 Abs. 3 StPO hin. Jähnke Detter Bode Otten Elf
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