BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 127/02 2 AR 69/02 vom 15. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 701 Js 1175/01 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach Az.: 5 Ds 161/01 Amtsgericht Grevenbroich Az.: 36 Js 666/01 Staatsanwaltschaft Köln Az.: 43 Ds 355/01 Amtsgericht Bergheim - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhrung des Generalbu n - desanwalts am 15. Mai 2002 beschlossen: Die Sache wird an das Amtsgericht - Strafrichter - Bergheim z u - rückgegeben. Gründe: Das Amtsgericht - Strafrichter - Bergheim hat die Akten des bei ihm a n - hängigen Verfahrens 43 Ds 355/01 sowie die Akten des beim Amtsgericht - Strafrichter - Grevenbroich anhängigen Verfahrens 5 Ds 161/01 dem Bunde s - gerichtshof mit der Bitte um Verfahrensverbindung gemäß § 4 StPO zur g e - meinsamen Entscheidung durch das Amtsgericht Bergheim zugeleitet. Die Sachen waren an das Amtsgericht Bergheim zurückzugeben, weil die Voraussetzungen einer Verbindung gemäß § 4 StPO nicht vorliegen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat insoweit ausgeführt: "Eine Verfahrensverbindung gemäß § 4 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 StPO sche i - det aus. Diese setzt stets die Abänderung der sachlichen Zuständigkeit voraus. Sind - wie hier - mehrere Verfahren bei Gerichten gleicher Or d - nung an verschiedenen Orten anhängig, so geht es nur um die rtliche Zuständigkeit. Letzterenfalls gilt § 13 Abs. 2 StPO (Kleinknecht/Meyer- Goßner, StPO 45. Aufl. 2001 § 4 Rdn. 1). Die Verbindung nach § 13 Abs. 2 StPO erfolgt durch eine den Anträgen der beteiligten Staatsa n - - 3 - waltschaften, die sich also ber die Verbindung einig sein mssen, en t - sprechende Vereinbarung der beteiligten Gerichte. Dem Erfordernis der Antragstellung ist gengt, wenn jede der beteiligten Staatsanwaltscha f - ten der Verbindung ausdrcklich zustimmt. Die Vereinbarung besteht in einem frmlichen Abgabebeschluss (BGH NStZ 1982, 294) und einem darauf folgenden frmlichen Übernahmebeschluss (Kleinknecht/Meyer- Goûner, aaO § 13 Rdn. 5). Durch die Entscheidung des gemeinschaftl i - chen oberen Gerichts kann die Übereinstimmung der zustndigen Staatsanwaltschaften nicht ersetzt werden (BGHSt 21, 247 [249]; BGH NStZ 1993, 27 [K.]), von den beteiligten Gerichten kann das gemei n - schaftliche obere Gericht nicht angerufen werden (Kleinknecht/Meyer- Goûner, aaO. § 13 Rdn. 6)." Dem tritt der Senat bei. Jhnke Bode Solin-Stojanoviæ Rothfuû Fischer
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