BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 127/12 2 AR 1/12 vom 4. April 2012 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hier: Bewährungsaufsichtsverfahren Az.: 103 Js 5837/08 Staatsanwaltschaft Ambe rg Az.: 4 Ds 105 Js 5591/05 Amtsgericht Schwandorf Az.: BwR 4 Ds 103 Js 5837/08 Amtsgericht Schwandorf Az.: I StVK 65/07 Landgericht Bamberg (I) Az.: I StVK 167/11 Landgericht Bamberg (II) Az.: 6 ARs 4/11 Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg - 2 - Der 2. Straf senat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts am 4. April 2012 beschlossen: Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen En t- scheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwa ndorf vom 20. April 2009 - 4 Ds 103 Js 5837/08 - ist die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bamberg . Gründe: I. Gegen den Verurteilten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 20. April 2009 (4 Ds 103 Js 5837/08) eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Seit dem 19. März 2007 überwacht die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bamberg die Bewährung b e- züglich einer gegen den Verurteilten ebenfalls vom Amtsgericht Schwandorf mit Urteil vom 8. Dezem ber 2005 (4 Ds 105 Js 5591/05) verhängten neunmonat i- gen Freiheitsstrafe. Die Bewährungsüberwachung in diesem Verfahren war von der Strafvollstreckungskammer übernommen worden, weil der Verurteilte zuvor Strafhaft in der JVA Bamberg verbüßt hatte und ein St rafrest noch zur Bewä h- rung ausgesetzt, mithin die Vollstreckung der seiner Inhaftierung zugrunde g e- legenen Freiheitsstrafen noch nicht beendet war. 1 - 3 - Das Amtsgericht Schwandorf hat mit Beschluss vom 19. Juli 2011 die nachträglichen Entscheidungen, die sic h auf die Strafaussetzung zur Bewä h- rung aus seinem Urteil vom 20. April 2009 ergeben, der Strafvollstreckung s- kammer des Landgerichts Bamberg übertragen. Diese hält sich für unzuständig und möchte die Bewährungsaufsicht auch hinsichtlich des Urteils vom 8. Dezember 2005 dem Amtsgericht Schwandorf übertragen. II. Zuständig für die Bewährungsaufsicht hinsichtlich beider Urteile des Amtsgerichts Schwandorf ist die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bamberg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antr agsschrift Folgendes ausgeführt: "Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen (§ 14 StPO). Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen in dem Verfahren 4 Ds 103 Js 5837/08 ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bamberg entsprechend § 462a Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 StPO. Vorliegend ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bamberg gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO kraft Fortwirkungszuständigke it für die Nachtragsentscheidungen aus der Verurteilung des Amtsgerichts Schwandorf vom 8. Dezember 2005 ( 4 Ds 105 Js 5591/05 / I StVK 65/2007) zuständig geblieben, auch nachdem die Vollstreckung der Fre i- heitsstrafen, durch welche die Zuständigkeit der Str afvollstreckung s- kammer begründet wor d en ist, seit dem 5. April 2007 vollständig erledigt ist (BGHSt 28, 82; Appl in KK StPO 6. Auflage § 472a Rn 13). Die For t- setzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn die Vollstreckung a ller Straf en, hinsichtlich derer ihre Zuständigkeit au f- grund des Konzentrationsprinzips entstanden ist, vollständig erledigt ist oder der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen 2 3 - 4 - Strafvollstreckungskammer aufgenommen ist (BGH NStZ - RR 2008, 1 24; BGH NJW 2010, 951). Die Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer Bamberg in dem Verfahren 4 Ds 105 Js 5591/05 begründet im Ergebnis aber auch entsprechend § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO die Zuständigkeit der Strafvol l- streck ungskammer in dem Verfahren 4 Ds 103 Js 5837/08. Dies en t- spricht dem mit § 462a Abs. 4 StPO verbundenen gesetzgeberischen Zweck, eine Entscheidungszersplitterung in der Überwachung des Veru r- teilten zu vermeiden, die zu mangelnder Unterrichtung des einen G e- richts über die vo n dem anderen Gericht beabsichtigten Entscheidungen und zu in ihrer Würdigung der Täterpersönlichkeit und ihrer kriminalpolit i- schen Zielsetzung geradezu entgegengesetzten Entscheidungen führen könnte (Bt - Dr 7/550, Seite 313; BGH NJW 2010, 951; Appl in KK S tPO 6. Auflage § 462a Rn 33). Es entscheidet daher immer nur ein Gericht, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zustä n- digkeit der Gerichte des ersten Rechtszuges verdrängt (Appl aaO Rn 3). Der von der Strafvollstreckungskammer vor geschlagene Lösungsweg, die Bewährungsaufsicht für das bei ihr anhängige Verfahren 4 Ds 105 Js 5591/05 an das Amtsgericht Schwandorf gemäß § 462a Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m Abs. 3 Satz 2 StPO abzugeben, steht weder mit dem vorb e- zeichneten gesetzgeberischen Zweck des § 462a StPO noch mit § 462a Abs. 1 Satz 3 StPO im Einklang, wonach die Strafvollstreckungskammer nur die dort genannten Entscheidungen an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben kann; die Abgabe der nachträglichen Entsche i- dungen über die Straf aussetzung zur Bewährung gemäß § 453 StPO gehört nicht dazu." Dem schließt sich der Senat an. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott 4
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